Artikel 35 VO (EU) 2019/942
Rechnungslegung und Entlastung
(1) Der Rechnungsführer von ACER übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresabschlüsse für das Haushaltsjahr ( „Jahr N” ) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs ( „Jahr N+1” ).
(2) Spätestens zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt ACER dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.
Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss von ACER. Die Kommission legt auch den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen von ACER für das Jahr N gemäß Artikel 246 der Haushaltsordnung erstellt der Rechnungsführer in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss von ACER für dieses Jahr. Der Direktor legt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss von ACER für das Jahr N ab.
(5) Der Rechnungsführer von ACER übermittelt den endgültigen Jahresabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(6) Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N+1 eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt der Direktor eine Kopie der Antwort.
(8) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.
(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
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