Artikel 2 VO (EU) 2019/945

Anwendungsbereich

(1) Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

a)
UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen” Kategorie oder auf der Grundlage von Betriebserklärungen für den UAS-Betrieb in der „speziellen” Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, ausgenommen privat hergestellte UAS, und die entsprechend den in jener Verordnung genannten sieben UAS-Klassen mit einem in den Teilen 1 bis 5, 16 und 17 des Anhangs jener Verordnung festgelegten Kennzeichen zur Identifizierung ihrer Klasse versehen sind;
b)
Zusatzbausätze der Klasse C5 nach Teil 16;
c)
Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung nach Teil 6 des Anhangs dieser Verordnung.

(2) Kapitel III dieser Verordnung gilt für UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen betrieben werden, die für die UAS-Betriebskategorien „zulassungspflichtig” und „speziell” nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten, sofern sie nicht auf der Grundlage einer Erklärung betrieben werden.

(3) Kapitel IV dieser Verordnung gilt für UAS-Betreiber, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Drittland befindet, oder die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, sofern die UAS in der Union betrieben werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.

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