Artikel 10 VO (EU) 2019/947

Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme

Sofern sie nicht privat hergestellt sind, für den in Artikel 16 genannten Betrieb verwendet werden oder die Bedingungen von Artikel 20 erfüllen, müssen die UAS, die für den in dieser Verordnung erfassten Betrieb eingesetzt werden, den technischen Anforderungen, Vorschriften und Verfahren für die Lufttüchtigkeit genügen, die in den delegierten Rechtsakten festgelegt sind, die auf der Grundlage von Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassen wurden.

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