Artikel 9 VO (EU) 2019/947

Mindestalter für Fernpiloten

(1) Fernpiloten, die UAS in der „offenen” und „speziellen” Kategorie betreiben, müssen ein Mindestalter von 16 Jahren haben.

(2) Kein Mindestalter gilt für Fernpiloten,

a)
wenn sie ein UAS der Klasse C0 nach Teil 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 in der Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs betreiben, bei dem es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt,
b)
wenn sie ein privat hergestelltes UAS mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g betreiben,
c)
wenn sie das UAS unter der direkten Aufsicht eines Fernpiloten betreiben, der den Anforderungen von Absatz 1 und Artikel 8 genügt.

(3) Die Mitgliedstaaten können abhängig von den landesspezifischen Risiken für den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet das Mindestalter wie folgt senken:

a)
für Fernpiloten, die ein UAS in der „offenen” Kategorie betreiben, um bis zu vier Jahre,
b)
für Fernpiloten, die ein UAS in der „speziellen” Kategorie betreiben, um bis zu zwei Jahre.

(4) Senkt ein Mitgliedstaat das Mindestalter für Fernpiloten, dürfen diese Fernpiloten ein UAS nur im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats betreiben.

(5) Die Mitgliedstaaten können für Fernpiloten, die UAS im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen betreiben, ein anderes Mindestalter in die nach Artikel 16 erteilte Genehmigung eintragen.

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