Artikel 8 VO (EU) 2019/947

Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Kompetenz von Fernpiloten

(1) Fernpiloten, die ein UAS in der „offenen” Kategorie betreiben, müssen den in Teil A des Anhangs festgelegten Kompetenzanforderungen genügen.

(2) Fernpiloten, die UAS in der „speziellen” Kategorie betreiben, müssen den Kompetenzanforderungen genügen, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Betriebsgenehmigung oder im Standardszenario nach Anlage 1 des Anhangs oder im LUC-Zeugnis festgelegt sind, wobei sie mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen müssen:

a)
Fähigkeit zur Anwendung von Betriebsverfahren (Normal-, Contingency- und Notfallverfahren, Flugplanung, Inspektionen vor und nach dem Flug),
b)
Fähigkeit zum Umgang mit der Luftfahrtkommunikation,
c)
Fähigkeit zur Beherrschung der Flugroute unbemannter Luftfahrzeuge und der Automatisierung,
d)
Führung, Teamarbeit und Selbstmanagement,
e)
Problemlösung und Entscheidungsfindung,
f)
Lageerfassung,
g)
Bewältigung der Arbeitsbelastung,
h)
je nach Sachverhalt Koordinierung und Übergabe.

(3) Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, müssen den Mindestanforderungen an die Kompetenz genügen, die in der nach Artikel 16 erteilten Genehmigung festgelegt sind.

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