Artikel 12 VO (EU) 2019/947

Betriebsgenehmigung für die Kategorie „speziell”

(1) Die zuständige Behörde prüft die Risikobewertung und die Robustheit der Minderungsmaßnahmen, die vom UAS-Betreiber vorgeschlagen werden, um die Sicherheit des UAS-Betriebs in allen Flugphasen aufrechtzuerhalten.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Betriebsgenehmigung, sofern sie nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass

a)
die betrieblichen Sicherheitsziele den Betriebsrisiken Rechnung tragen;
b)
die Kombination der Risikominderungsmaßnahmen angesichts der Betriebsbedingungen, der Kompetenz des beteiligten Personals sowie der technischen Merkmale des unbemannten Luftfahrzeugs angemessen und ausreichend robust ist, um angesichts der identifizierten Risiken am Boden und in der Luft die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten;
c)
der UAS-Betreiber eine Erklärung abgegeben hat, in der er bestätigt, dass der beabsichtigte Betrieb den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten genügt, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz, die Haftung, Versicherung, Sicherheit und Umweltschutz.

(3) Erachtet die zuständige Behörde den Betrieb als nicht hinreichend sicher, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.

(4) Erteilt die zuständige Behörde eine Betriebsgenehmigung macht sie darin Angaben

a)
zum Umfang der Genehmigung,
b)
zu den geltenden „speziellen” Bedingungen im Hinblick auf

i)
den UAS-Betrieb und die Betriebsbeschränkungen,
ii)
die geforderte Kompetenz des UAS-Betreibers und gegebenenfalls der Fernpiloten,
iii)
die technischen Merkmale des UAS, einschließlich, je nach Sachlage, der Zulassung des UAS,

c)
zu Folgendem:

i)
zur UAS-Betreibernummer und zu den technischen Merkmalen des UAS,
ii)
zur Bewertung des Betriebsrisikos durch den UAS-Betreiber,
iii)
zu den Betriebsbeschränkungen und Betriebsbedingungen,
iv)
zu den vom UAS-Betreiber anzuwendenden Minderungsmaßnahmen,
v)
zu den Orten, an denen der Betrieb genehmigt ist, sowie zu sonstigen Orten in einem Mitgliedstaat nach Artikel 13,
vi)
zu sämtlichen Dokumenten und Aufzeichnungen in Bezug auf die Art des Betriebs sowie zur Art der Ereignisse, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Ereignissen gemeldet werden sollten.

(5) Nach Eingang der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Erklärung hat die zuständige Behörde

a)
zu überprüfen, dass sie alle in Punkt UAS.SPEC.020(2) des Anhangs genannten Elemente enthält,
b)
dem UAS-Betreiber gegenüber, sofern dies der Fall ist, den Erhalt und die Vollständigkeit der Erklärung unverzüglich zu bestätigen, sodass der Betreiber den Betrieb aufnehmen kann.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

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