Artikel 13 VO (EU) 2019/947

Grenzübergreifender Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats

(1) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der „speziellen” Kategorie, für den bereits eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 erteilt wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, einen Antrag vorzulegen, der Folgendes umfasst:

a)
ein Exemplar der dem UAS-Betreiber nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung und
b)
Angaben zu den Orten, an denen der Betrieb durchgeführt werden soll, einschließlich, sofern erforderlich, aktualisierter Maßnahmen zur Minderung der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgestellten Risiken, die sich speziell aus dem lokalen Luftraum sowie aus den Gelände- und Bevölkerungsmerkmalen und den klimatischen Bedingungen ergeben.

(2) Nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, den Antrag unverzüglich und bestätigt gegenüber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats und dem UAS-Betreiber, dass die aktualisierten Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b für den Betrieb am beabsichtigten Ort zufriedenstellend sind. Nach Erhalt dieser Bestätigung kann der UAS-Betreiber den beabsichtigten Betrieb aufnehmen und der Eintragungsmitgliedstaat vermerkt die aktualisierten Minderungsmaßnahmen, die der UAS-Betreiber anzuwenden hat, in der nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung.

(3) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der „speziellen” Kategorie, für den bereits eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5 abgegeben wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, ein Exemplar der Erklärung vorzulegen, die er dem Eintragungsmitgliedstaat vorgelegt hatte, sowie ein Exemplar der Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit.

(4) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber, der Inhaber eines LUC mit Rechten nach Punkt UAS.LUC.060 des Anhangs ist, einen Betrieb in der „speziellen” Kategorie ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, Folgendes vorzulegen:

a)
eine Kopie der Genehmigungsbedingungen nach Punkt UAS.LUC.050 des Anhangs und
b)
Angaben zu dem Ort oder den Orten, an denen der Betrieb gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels durchgeführt werden soll.

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