Artikel 14 VO (EU) 2019/947

Registrierung des UAS-Betreibers und zulassungspflichtiger UAS

(1) Die Mitgliedstaaten errichten und pflegen Systeme zur genauen Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr, den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann.

(2) Die Registrierungssysteme für UAS-Betreiber müssen Felder für die Eingabe und den Austausch folgender Informationen vorsehen:

a)
vollständiger Name und Geburtsdatum bei natürlichen Personen und Namen und Identifizierungsnummer bei juristischen Personen,
b)
Anschrift des UAS-Betreibers,
c)
E-Mail-Adresse und Telefonnummer des UAS-Betreibers,
d)
Nummer der Versicherungspolice für das UAS, sofern nach Unions- oder nationalem Recht gefordert,
e)
Bestätigung folgender Erklärung durch juristische Personen: „Das unmittelbar am Betrieb beteiligte Personal verfügt über die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das UAS wird nur von Fernpiloten mit angemessenem Kompetenzniveau betrieben” ,
f)
vorhandene Betriebsgenehmigungen und LUC sowie Erklärungen mit einer Bestätigung nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b.

(3) Die Registrierungssysteme für zulassungspflichtige unbemannte Luftfahrzeuge müssen Felder für die Eingabe und den Austausch folgender Informationen vorsehen:

a)
Name des Herstellers,
b)
Herstellerbezeichnung des unbemannten Luftfahrzeugs,
c)
Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs,
d)
vollständiger Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der natürlichen oder juristischen Person, unter deren Namen das unbemannte Luftfahrzeug registriert ist.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Registrierungssysteme digital und interoperabel sind und es ermöglichen, über die in Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Datenbank gegenseitig auf die Daten zuzugreifen und diese auszutauschen.

(5) UAS-Betreiber registrieren sich selbst,

a)
wenn sie in der „offenen” Kategorie eines der folgenden unbemannten Luftfahrzeuge betreiben:

i)
ein Luftfahrzeug mit einer MTOM von 250 g oder mehr, oder ein Luftfahrzeug, das bei einem Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule übertragen kann,
ii)
ein mit einem Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgerüstetes Luftfahrzeug, sofern es nicht der Richtlinie 2009/48/EG genügt.

b)
wenn sie in der „speziellen” Kategorie ein unbemanntes Luftfahrzeug einer beliebigen Masse betreiben.

(6) UAS-Betreiber registrieren sich selbst in dem Mitgliedstaat, in dem sie — bei natürlichen Personen — ihren Wohnsitz oder — bei juristischen Personen — ihren Hauptgeschäftssitz haben und stellen sicher, dass die von ihnen registrierten Daten korrekt sind. Ein UAS-Betreiber kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein.

Die Mitgliedstaaten stellen eine eindeutige digitale Registrierungsnummer für UAS-Betreiber aus sowie für registrierungspflichtige UAS, sodass sie individuell identifiziert werden können.

Die Generierung der Registrierungsnummern für UAS-Betreiber erfolgt nach Standards, die die Interoperabilität der Registrierungssysteme unterstützen.

(7) Eigentümer eines zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugs müssen dieses registrieren lassen.

Die Nationalität und das Eintragungskennzeichen des unbemannten Luftfahrzeugs wird nach ICAO Anhang 7 festgestellt. Ein unbemanntes Luftfahrzeug kann zu keinem Zeitpunkt in mehr als einem Mitgliedstaat registriert sein.

(8) UAS-Betreiber, die die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllen, bringen ihre Registrierungsnummer auf jedem unbemannten Luftfahrzeug an.

(9) Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Daten können die Mitgliedstaaten von den UAS-Betreibern zusätzliche Identitätsangaben einholen.

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