Artikel 15 VO (EU) 2019/947

Betriebsbedingungen für geografische UAS-Gebiete

(1) Bei der Festlegung geografischer UAS-Gebiete aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt können die Mitgliedstaaten

a)
einen bestimmten oder sämtlichen UAS-Betrieb untersagen, besondere Auflagen für einen bestimmten oder sämtlichen UAS-Betrieb verhängen oder UAS-Betreiber verpflichten, eine Fluggenehmigung für einen bestimmten oder sämtlichen UAS-Betrieb zu beantragen,
b)
für den UAS-Betrieb bestimmte Umweltauflagen festlegen,
c)
nur bestimmten UAS-Klassen den Zugang gewähren,
d)
den Zugang nur solchen UAS gewähren, die mit bestimmten technischen Merkmalen, insbesondere mit Fernidentifizierungssystemen oder Geo-Sensibilisierungssystemen ausgerüstet sind.

(2) Auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde können Mitgliedstaaten bestimmte geografische Gebiete ausweisen, in denen der UAS-Betrieb von einer oder mehreren Anforderungen des Betriebs in der „offenen” Kategorie ausgenommen ist.

(3) Weisen Mitgliedstaaten geografische UAS-Gebiete nach den Absätzen 1 oder 2 für Geo-Sensibilisierungszwecke aus, sorgen sie dafür, dass die Informationen über diese geografischen UAS-Gebiete, auch deren Geltungsdauer, in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Format veröffentlicht werden.

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