Artikel 17 VO (EU) 2019/947

Benennung der zuständigen Behörde

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde für die in Artikel 18 genannten Aufgaben.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Stellen als zuständige Behörde,

a)
legt er die Zuständigkeitsbereiche für jede zuständige Behörde genau fest,
b)
legt er geeignete Koordinierungsmechanismen zwischen diesen Stellen fest, damit eine wirksame Aufsicht über alle Organisationen und Personen, die dieser Verordnung unterliegen, gewährleistet ist.

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