Artikel 18 VO (EU) 2019/947

Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde ist für Folgendes verantwortlich:

a)
die Durchsetzung der Verordnung;
b)
die Erteilung, die Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von UAS-Betreibern und von Lizenzen von Fernpiloten, die UAS der Kategorie „zulassungspflichtig” betreiben;
c)
die Ausstellung von Nachweisen für Fernpiloten über den Abschluss einer Online-Prüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 des Anhangs sowie Ausstellung, Änderung, Aussetzung, Einschränkung oder Widerruf von Zeugnissen über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 des Anhangs;
d)
die Ausstellung, Änderung, Aussetzung, Einschränkung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen und LUC sowie Überprüfung der Vollständigkeit der Erklärungen, die für die Durchführung des UAS-Betriebs in der Kategorie „speziell” benötigt werden;
e)
Aufbewahrung von Unterlagen, Aufzeichnungen und Berichten über Genehmigungen und Erklärungen für den UAS-Betrieb sowie über Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und LUC;
f)
Zurverfügungstellung von Informationen in einem gemeinsamen einheitlichen digitalen Format über von den Mitgliedstaaten innerhalb ihres nationalen Luftraums ausgewiesene geografische UAS-Gebiete;
g)
Ausstellung einer Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b oder einer Bestätigung nach Artikel 13 Absatz 2;
h)
Aufbau eines risikobasierten Aufsichtssystems für

i)
UAS-Betreiber, die eine Erklärung vorgelegt haben oder Inhaber einer Betriebsgenehmigung oder eines LUC sind;
ii)
Flugmodell-Vereine oder -Vereinigungen, die Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 16 sind;

i)
die Festlegung einer Audit-Planung anhand des Risikoprofils für andere Betriebskategorien als die Kategorie „offen” , sowie die Festlegung des Konformitätsniveaus und der Sicherheitsbilanz der UAS-Betreiber, die eine Erklärung vorgelegt haben oder Inhaber eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses sind;
j)
die Durchführung von Inspektionen für andere Betriebskategorien als die Kategorie „offen” bei UAS-Betreibern, die eine Erklärung vorgelegt haben oder Inhaber eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses sind, die die UAS prüft und gewährleistet, dass die UAS-Betreiber und Fernpiloten dieser Verordnung genügen;
k)
die Umsetzung eines Systems zur Erkennung und Prüfung von Störungen aufgrund der Nichtkonformität von UAS-Betreibern in der „offenen” oder „speziellen” Kategorie, die nach Artikel 19 Absatz 2 gemeldet wurden;
l)
Versorgung von UAS-Betreibern mit Informationen und Leitlinien zur Förderung der Sicherheit des UAS-Betriebs;
m)
Aufbau und Pflege von Systemen zur Registrierung von UAS-Betreibern und zulassungspflichtigen UAS, deren Betrieb ein Risiko für die Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie für den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten oder der Umwelt darstellen kann.

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