Artikel 19 VO (EU) 2019/947

Sicherheitsinformationen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden nach Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 kooperieren in Sicherheitsfragen und legen Verfahren für den effizienten Austausch von Sicherheitsinformationen fest.

(2) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 meldet jeder UAS-Betreiber der zuständigen Behörde sicherheitsrelevante Ereignisse und tauscht Informationen über sein UAS aus.

(3) Nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsrechtsakten sammeln, analysieren und veröffentlichen die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) sowie die zuständigen Behörden Sicherheitsinformationen über den UAS-Betrieb in ihrem Hoheitsgebiet.

(4) Erhalten die Agentur und die zuständigen Behörden Informationen nach den Absätzen 1, 2 oder 3, ergreifen sie die notwendigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten und Analysen etwaige Sicherheitsfragen zu klären, wobei sie die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Bereichen der Flugsicherheit sowie zwischen der Flugsicherheit, der Cybersicherheit und sonstigen Bereichen des Luftrechts berücksichtigen.

(5) Ergreift die zuständige Behörde oder die Agentur Maßnahmen nach Absatz 4, unterrichtet sie unverzüglich alle einschlägigen interessierten Parteien und Organisationen, die diesen Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren Durchführungsrechtsakten genügen müssen.

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