Artikel 22 VO (EU) 2019/947

Unbeschadet des Artikels 20 wird der Einsatz von UAS in der „offenen” Kategorie, die den Anforderungen der Teile 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission(1) nicht genügen, für einen Übergangszeitraum gestattet, der am 31. Dezember 2023 endet, sofern

a)
unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Startmasse von weniger als 500 g von einem Fernpiloten, der das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kompetenzniveau erfüllt, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1 von Teil A des Anhangs betrieben werden;
b)
unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Startmasse von weniger als 2 kg von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2 von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden;
c)
unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Startmasse von weniger als 25 kg von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, im Rahmen der betrieblichen Anforderungen in Punkt UAS.OPEN.040 Nummern 1 und 2 betrieben werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).

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