Artikel 23 VO (EU) 2019/947

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2020.

(2) Artikel 5 Absatz 5 gilt ab dem 1. Januar 2024.

(3) Punkte UAS.OPEN.060 Absatz 2 Buchstabe g und UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i des Anhangs gelten ab dem 1. Juli 2022 und Punkt UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii des Anhangs gilt ab dem 1. Januar 2024.

(4) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 Erklärungen von UAS-Betreibern nach Artikel 5 Absatz 5, die auf nationalen Standardszenarien oder Gleichwertigem beruhen, akzeptieren, sofern diese nationalen Szenarien den Anforderungen von Punkt UAS.SPEC.020 des Anhangs genügen.

Die Gültigkeit solcher Erklärungen endet am 1. Januar 2026.

(5) Artikel 15 Absatz 3 gilt ab dem 1. Januar 2022.

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