Artikel 3 VO (EU) 2019/947

UAS-Betriebskategorien

Für den UAS-Betrieb gelten vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen die in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Kategorien „offen” , „speziell” und „zulassungspflichtig” :

a)
Für den UAS-Betrieb in der „offenen” Kategorie muss der UAS-Betreiber vor der Aufnahme des Betriebs weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben.
b)
Für den UAS-Betrieb in der „speziellen” Kategorie wird eine von der zuständigen Behörde nach Artikel 12 erteilte Betriebsgenehmigung benötigt oder eine nach Artikel 16 erteilte Genehmigung oder — unter den in Artikel 5 Absatz 5 genannten Umständen — eine von dem UAS-Betreiber abgegebene Erklärung.
c)
Für den UAS-Betrieb in der „zulassungspflichtigen” Kategorie wird eine Zulassung des UAS nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 sowie ein Betreiberzeugnis und gegebenenfalls eine Fernpiloten-Lizenz benötigt.

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