Artikel 4 VO (EU) 2019/947

Die UAS-Betriebskategorie „offen”

(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „offen” , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das UAS fällt unter eine der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genannten Klassen, ist privat hergestellt oder erfüllt die in Artikel 20 genannten Bedingungen;
b)
Das unbemannte Luftfahrzeug hat eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg.
c)
Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird.
d)
Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter nach Teil A des Anhangs hinzugezogen.
e)
Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt.
f)
Während des Flugs führt das unbemannte Luftfahrzeug keine gefährlichen Güter mit oder wirft Material ab.

(2) Der UAS-Betrieb in der „offenen” Kategorie ist nach den Anforderungen in Teil A des Anhangs in drei Unterkategorien eingeteilt.

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