Artikel 4 VO (EU) 2019/947
Die UAS-Betriebskategorie „offen”
(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „offen” , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das UAS fällt unter eine der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genannten Klassen, ist privat hergestellt oder erfüllt die in Artikel 20 genannten Bedingungen;
- b)
- Das unbemannte Luftfahrzeug hat eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg.
- c)
- Der Fernpilot sorgt dafür, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird.
- d)
- Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter nach Teil A des Anhangs hinzugezogen.
- e)
- Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt.
- f)
- Während des Flugs führt das unbemannte Luftfahrzeug keine gefährlichen Güter mit oder wirft Material ab.
(2) Der UAS-Betrieb in der „offenen” Kategorie ist nach den Anforderungen in Teil A des Anhangs in drei Unterkategorien eingeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.