Artikel 5 VO (EU) 2019/947

Die UAS-Betriebskategorie „speziell”

(1) Sofern eine der in Artikel 4 oder in Teil A des Anhangs festgelegten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der UAS-Betreiber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das UAS registriert ist, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 einzuholen.

(2) Für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 bei der zuständigen Behörde hat der Betreiber eine Risikobewertung nach Artikel 11 durchzuführen und diese zusammen mit dem Antrag einzureichen, in dem auch geeignete Maßnahmen zur Risikominderung darlegt sind.

(3) Nach Punkt UAS.SPEC.040 in Teil B des Anhangs erteilt die zuständige Behörde eine Betriebsgenehmigung, wenn sie nach Artikel 12 der Auffassung ist, dass die Betriebsrisiken in geeigneter Weise gemindert werden.

(4) Die zuständige Behörde vermerkt in der Betriebsgenehmigung, ob

a)
die Genehmigung für einen in Bezug auf Zeit, Ort oder beides einmaligen oder mehrmaligen Betrieb gilt. Die Betriebsgenehmigung enthält eine Liste mit genauen Angaben zu den risikomindernden Maßnahmen für den jeweiligen Betrieb.
b)
sich diese auf die Genehmigung eines LUC-Betriebs nach Teil C des Anhangs bezieht.

(5) Legt der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Erklärung nach Punkt UAS.SPEC.020 in Teil B des Anhangs für einen Betrieb vor, der einem Standardszenario nach Anlage 1 jenes Anhangs genügt, muss der UAS-Betreiber keine Betriebsgenehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 beantragen und es gilt das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 5. Der UAS-Betreiber verwendet die in Anlage 2 jenes Anhangs genannte Erklärung.

(6) Eine Betriebsgenehmigung oder eine Erklärung werden nicht benötigt,

a)
wenn der UAS-Betreiber in Besitz eines LUC-Zeugnisses mit den entsprechenden Rechten nach Punkt UAS.LUC.060 des Anhangs ist,
b)
wenn der Betrieb im Rahmen eines Flugmodell-Vereins oder einer Flugmodell-Vereinigung durchgeführt wird, der/die Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 16 ist.

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