Artikel 6 VO (EU) 2019/947
Die UAS-Betriebskategorie „zulassungspflichtig”
(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „zulassungspflichtig” , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das UAS gilt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig und
- b)
-
der Betrieb wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:
- i)
- Menschenansammlungen werden überflogen,
- ii)
- es werden Menschen befördert,
- iii)
- es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können.
(2) Darüber hinaus fällt ein UAS-Betrieb dann in die Kategorie „zulassungspflichtig” , wenn die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung des UAS und des UAS-Betreibers und, je nach Sachlage, ohne Fernpiloten-Lizenz nicht angemessen gemindert werden kann.
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