Artikel 6 VO (EU) 2019/947

Die UAS-Betriebskategorie „zulassungspflichtig”

(1) Die Betriebskategorie eines UAS gilt nur dann als „zulassungspflichtig” , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das UAS gilt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 als zulassungspflichtig und
b)
der Betrieb wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:

i)
Menschenansammlungen werden überflogen,
ii)
es werden Menschen befördert,
iii)
es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können.

(2) Darüber hinaus fällt ein UAS-Betrieb dann in die Kategorie „zulassungspflichtig” , wenn die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung des UAS und des UAS-Betreibers und, je nach Sachlage, ohne Fernpiloten-Lizenz nicht angemessen gemindert werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.