Artikel 1 VO (EU) 2019/981
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 59 bis 63 angefügt:
- 59.
- „CCP” eine zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 60.
- „insolvenzgeschützt” in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer CCP oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser CCP bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;
- 61.
- „Kunde” einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
- 62.
- „Clearingmitglied” ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
- 63.
- „CCP-bezogenes Geschäft” einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem in jenem Absatz aufgeführten Kontrakt oder Geschäft zwischen diesem Clearingmitglied und einer CCP in Beziehung steht.
- 2.
-
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nur dann zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- der Vertrag sieht keine Entschädigung für ein festgelegtes ungewisses Ereignis vor, das sich negativ auf den Versicherungsnehmer auswirkt;
- b)
- der Vertrag enthält keine finanzielle Leistungsgarantie;
- c)
- das Unternehmen kann den Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung der künftigen Prämie für diese Verpflichtungen zwingen.;
- b)
-
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag in zwei Teile entbündelt werden und erfüllt einer dieser Teile die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen, so gehören alle etwaigen Verpflichtungen, die sich nicht auf die für diesen Teil bereits gezahlten Prämien beziehen, nicht zum Vertrag.;
- 3.
-
Artikel 43 erhält folgende Fassung:
Artikel 43
Allgemeine Bestimmungen (1) Die Sätze der risikolosen Basiszinskurve müssen alle folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können die Sätze in der Praxis risikolos verdienen;
- b)
- die Sätze werden zuverlässig anhand von Finanzinstrumenten ermittelt, die in einem tiefen, liquiden und transparenten Finanzmarkt gehandelt werden.
Die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve werden für jede Währung und Fälligkeit getrennt auf der Grundlage aller relevanten Daten und Informationen über die betreffende Währung und Fälligkeit berechnet.
(2) Die Techniken, Datenspezifikationen und Parameter, die zur Bestimmung der in Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogen werden, wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Zinskurve nicht extrapoliert wird, und die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz sind transparent, vorsichtig, verlässlich, objektiv und im Zeitverlauf konsistent.
(3) Die EIOPA unterrichtet die Kommission über jede wesentliche Änderung bei den zur Bestimmung der technischen Informationen über die maßgebliche risikolose Zinskurve herangezogenen Daten. Als wesentlich gilt jede Änderung, die bewirkt, dass die Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter wie der endgültige Forwardzinssatz, der letzte Fälligkeitstermin, für den die maßgebliche risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder die Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz, ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
(4) Sollte es zu einer wesentlichen Datenänderung gemäß Absatz 3 kommen, kann die EIOPA der Kommission einen Vorschlag vorlegen, in dem diese Techniken, Datenspezifikationen oder Parameter soweit geändert werden wie es erforderlich ist, damit sie ihren Zweck erneut erfüllen, wobei die Änderungen in einem proportionalen Verhältnis zu der betreffenden wesentlichen Änderung stehen müssen. Diesem Vorschlag ist eine Angemessenheits- und Folgenabschätzung beizufügen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Sätze der maßgeblichen risikolosen Zinskurve auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive, im Zeitverlauf konsistente Weise bestimmt werden, wird die Änderung einer Technik, einer Datenspezifikation oder eines Parameters wie des endgültigen Forwardzinssatzes, des letzten Fälligkeitstermins, für den die risikolose Basiszinskurve nicht extrapoliert wird, oder der Dauer ihrer Konvergenz gegen den endgültigen Forwardzinssatz auf Aufforderung der Kommission von der EIOPA vorgenommen.;
- 4.
-
Artikel 71 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
- i)
- der Nominal- oder Kapitalbetrag des Basiseigenmittelbestandteils wird gemäß den Absätzen 5 und 5a abgeschrieben;
- ii)
- wie in den Absätzen 6 und 6a ausgeführt, wird der Basiseigenmittelbestandteil automatisch in einen Basiseigenmittelbestandteil gemäß Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii umgewandelt;;
- b)
-
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
(5a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i gewährleisten die für die Abschreibung des Nominal- oder Kapitalbetrags des Basiseigenmittelbestandteils maßgeblichen Bestimmungen alles Folgende:
- a)
- Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Abschreibung ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag teilweise abgeschrieben und zwar in einer Höhe, die mindestens ausreicht, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen;
- b)
- Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Abschreibung nicht ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der zum Zeitpunkt der erstmaligen Emission des Basiseigenmittelbestandteils bestimmte Nominal- oder Kapitalbetrag zumindest linear und in einer Weise abgeschrieben, die gewährleistet, dass die Abschreibung bei oder vor Erreichen einer 75 %igen Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gänzlich vollzogen ist;
- c)
- Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen eingetreten, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag zur Gänze abgeschrieben;
- d)
-
Nach einer Abschreibung gemäß Buchstabe b ( „erstmalige Abschreibung” ):
- i)
- Tritt das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis danach unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen ein, wird der Nominal- oder Kapitalbetrag zur Gänze abgeschrieben;
- ii)
- Hat es innerhalb der ersten drei Monate nach dem Zeitpunkt des Auslöseereignisses, das zur erstmaligen Abschreibung geführt hat, kein Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen gegeben, sich die Solvabilitätsquote aber weiter verschlechtert, wird der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Emission des Basiseigenmittelbestandteils bestimmte Nominal- oder Kapitalbetrag gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes weiter abgeschrieben, um dieser weiteren Verschlechterung der Solvabilitätsquote Rechnung zu tragen;
- iii)
- Am Ende jedes nachfolgenden Dreimonatszeitraums wird für jede nachfolgende Verschlechterung der Solvabilitätsquote so lange eine weitere Abschreibung gemäß Ziffer ii vorgenommen, bis das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung erneut erfüllt.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.;
- c)
-
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:
(6a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gewährleisten die für die Umwandlung in die in Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i oder ii genannten Basiseigenmittelbestandteile maßgeblichen Bestimmungen alles Folgende:
- a)
- Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Umwandlung ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Bestandteil teilweise umgewandelt und zwar in einer Höhe, die mindestens ausreicht, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen;
- b)
- Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Umständen eingetreten und würde eine teilweise Umwandlung nicht ausreichen, um erneut für die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung zu sorgen, wird der Bestandteil so umgewandelt, dass sein verbleibender Nominal- oder Kapitalbetrag zumindest linear abnimmt und gewährleistet ist, dass er bei oder vor Erreichen einer 75 %igen Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zur Gänze umgewandelt ist;
- c)
- Ist das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen eingetreten, wird der Bestandteil zur Gänze umgewandelt;
- d)
-
Nach einer Umwandlung gemäß Buchstabe b ( „erstmalige Umwandlung” ):
- i)
- Tritt das in Absatz 8 genannte Auslöseereignis danach unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen ein, wird der Bestandteil zur Gänze umgewandelt;
- ii)
- Hat es innerhalb der ersten drei Monate nach dem Zeitpunkt des Auslöseereignisses, das zur erstmaligen Umwandlung geführt hat, kein Auslöseereignis unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b genannten Umständen gegeben, sich die Solvabilitätsquote aber weiter verschlechtert, wird der Bestandteil gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes weiter umgewandelt, um dieser weiteren Verschlechterung der Solvabilitätsquote Rechnung zu tragen;
- iii)
- Am Ende jedes nachfolgenden Dreimonatszeitraums wird für jede nachfolgende Verschlechterung der Solvabilitätsquote so lange eine weitere Umwandlung gemäß Ziffer ii vorgenommen, bis das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt.
Für die Zwecke dieses Absatzes hat der Begriff „Solvabilitätsquote” die gleiche Bedeutung wie für die Zwecke des Absatzes 5a.;
- d)
-
Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
(10) Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe e, wonach bei Eintritt des in Absatz 8 festgelegten Auslöseereignisses der Kapitalverlustausgleichsmechanismus greifen muss, kann der Basiseigenmittelbestandteil es zulassen, dass von dieser Anforderung abgesehen wird, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das Auslöseereignis tritt unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstabe c beschriebenen Umständen ein;
- b)
- Es hat zuvor keine Auslöseereignisse unter den in Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b beschriebenen Umständen gegeben;
- c)
-
Die Aufsichtsbehörde erklärt sich ausnahmsweise damit einverstanden, von einem Auslösen des Kapitalverlustausgleichsmechanismus abzusehen, wenn ihr die beiden folgenden Informationen vorliegen:
- i)
- Projektionen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr bei Übermittlung des in Artikel 138 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Sanierungsplans vorlegt, aus denen hervorgeht, dass ein Auslösen des Kapitalverlustausgleichsmechanismus in diesem Fall mit großer Wahrscheinlichkeit eine Steuerschuld nach sich zöge, die die Solvabilität des Unternehmens schwer beeinträchtigen würde;
- ii)
- eine Bescheinigung der gesetzlichen Abschlussprüfer des Unternehmens, wonach alle den Projektionen zugrunde liegenden Annahmen realistisch sind.
(11) Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor diesem Zeitraum zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt;
- b)
-
Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben:
- i)
-
Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln oder zu einer Neueinstufung in eine niedrigere Kategorie führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
- —
-
die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet;
- —
-
das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war;
- ii)
- Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.;
- 5.
-
In Artikel 73 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe c kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf der fünf Jahre zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt;
- b)
-
Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben:
- i)
-
Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln oder zu einer Neueinstufung in eine niedrigere Kategorie führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
- —
-
die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet;
- —
-
das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war;
- ii)
- Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.;
- 6.
-
In Artikel 77 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Unbeschadet der Anforderung in Absatz 1 Buchstabe c kann der Basiseigenmittelbestandteil eine Rückzahlung oder Tilgung vor Ablauf der fünf Jahre nach der Emission zulassen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Unter Berücksichtigung der Solvenz des Unternehmens einschließlich seines mittelfristigen Kapitalmanagementplans ist die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach der Rückzahlung oder Tilgung zuzüglich einer angemessenen Sicherheitsmarge bedeckt;
- b)
-
Die Umstände sind wie unter Ziffer i oder ii beschrieben:
- i)
-
Es gibt eine Änderung bei der aufsichtsrechtlichen Einstufung des Basiseigenmittelbestandteils, die wahrscheinlich zu dessen Ausschluss aus den Eigenmitteln führen würde, und beide nachstehend genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
- —
-
die Aufsichtsbehörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet;
- —
-
das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass die aufsichtsrechtliche Neueinstufung des Basiseigenmittelbestandteils zum Zeitpunkt seiner Emission nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war;
- ii)
- Es gibt eine Änderung bei der steuerlichen Behandlung des Basiseigenmittelbestanteils, und das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission des Basiseigenmittelbestandteils nach vernünftigem Ermessen nicht vorherzusehen war.;
- 7.
-
Artikel 84 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Ist Artikel 88 erfüllt und kann der Look-Through-Ansatz auf Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform nicht angewandt werden, darf die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder für den Fall, dass dem Unternehmen die Zielallokation der Basiswerte nicht bekannt ist, auf der Grundlage der zuletzt von dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder dem Fonds gemeldeten Basiswertallokation berechnet werden, sofern in beiden Fällen die Basiswerte entsprechend dieser Zielallokation bzw. zuletzt gemeldeten Basiswertallokation verwaltet werden und nicht erwartet wird, dass Risikopositionen und Risiken auf kurze Sicht wesentlichen Schwankungen unterworfen sind.
Für die Zwecke dieser Berechnung dürfen Datengruppierungen verwendet werden, sofern diese eine vorsichtige Berechnung aller maßgeblichen Untermodule und Szenarien der Standardformel ermöglichen und auf höchstens 20 % des Gesamtwerts der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden.;
- b)
-
Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
(3a) Bei der Bestimmung des prozentualen Anteils der Vermögenswerte, bei denen gemäß Absatz 3 Datengruppierungen verwendet werden, lassen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vermögenswerte, die dem Organismus für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform zugrunde liegen und fondsgebundene oder indexgebundene Verpflichtungen, bei denen das Marktrisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, besichern, unberücksichtigt.;
- c)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen außer für solche, bei denen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Der Hauptzweck des verbundenen Unternehmens besteht darin, im Namen des beteiligten Unternehmens Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;
- b)
- Das verbundene Unternehmen unterstützt die mit Anlagetätigkeiten verbundenen Tätigkeiten des beteiligten Unternehmens gemäß einem spezifischen dokumentierten Anlagemandat;
- c)
- Außer der Anlagetätigkeit für das beteiligte Unternehmen hat das verbundene Unternehmen keine wesentlichen Geschäftstätigkeiten.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten für die Begriffe „verbundenes Unternehmen” und „beteiligtes Unternehmen” die Begriffsbestimmungen in Artikel 212 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG.;
- 8.
-
Artikel 88 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Für die Zwecke des Artikels 109 der Richtlinie 2009/138/EG stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fest, ob die vereinfachte Berechnung der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen ist, indem sie eine Beurteilung durchführen, die alles Folgende umfasst:” ;
- b)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Eine vereinfachte Berechnung wird nicht als der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen angesehen, wenn der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Fehler zu einer falschen Darstellung der Solvenzkapitalanforderung führt, die die Adressaten der Informationen über die Solvenzkapitalanforderung in ihren Entscheidungen oder Beurteilungen beeinflussen könnte, es sei denn, die vereinfachte Berechnung führt zu einer höheren Solvenzkapitalanforderung als die Standardberechnung.;
- 9.
-
Die folgenden Artikel 90a, 90b und 90c werden eingefügt:
Artikel 90a
Vereinfachte Berechnung für die Beendigung von Versicherungsverträgen im Untermodul Nichtlebensversicherungsstornorisiko Für die Zwecke von Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn Artikel 88 erfüllt ist, die Versicherungsverträge, bei denen eine Beendigung eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge zur Folge hätte, auf der Basis von Vertragsgruppen bestimmen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht.
Artikel 90bVereinfachte Berechnung der Versicherungssumme für Naturkatastrophenrisiken (1) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 121 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Sturmrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang V aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Sturmrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 121 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Sturmrisiko von den in Anhang X aufgeführten Sturmrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
(2) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 122 Absatz 4 genannte Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VI aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Erdbebenrisiko von den in Anhang X aufgeführten Erdbebenrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
(3) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VII aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Überschwemmungsrisiko von den in Anhang X aufgeführten Überschwemmungsrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
(4) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 124 Absatz 7 genannte Versicherungssumme für das Hagelrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Alle Risikozonen einer Gruppe müssen in derselben, in Anhang VIII aufgeführten Region liegen. Wird die in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe b genannte Versicherungssumme für das Hagelrisiko ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 124 Absatz 6 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Hagelrisiko von den in Anhang X aufgeführten Hagelrisikogewichten der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
(5) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 125 Absatz 2 genannte gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko ausgehend von Risikozonengruppen berechnen. Wird die in Artikel 125 Absatz 2 genannte gewichtete Versicherungssumme ausgehend von einer Risikozonengruppe errechnet, so ist das in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a genannte Risikogewicht für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko von den in Anhang X aufgeführten Risikogewichten für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko der Risikozone dieser Gruppe das höchste.
Artikel 90cVereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Feuerrisiko (1) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 132 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Feuerrisiko wie folgt berechnen:
SCRfire = max(SCRfirei; SCRfirec; SCRfirer)
dabei bezeichnet:
- a)
- SCRfirei die größte industrielle Feuerisikokonzentration;
- b)
- SCRfirec die größte gewerbliche Feuerisikokonzentration;
- c)
- SCRfirer die größte private Feuerisikokonzentration.
(2) Die größte industrielle Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
SCRfirei = max(E1,i; E2,i; E3,i; E4,i; E5,i)
dabei bezeichnet Ek,i die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten industriellen Feuerrisikoexponierung.
(3) Die größte gewerbliche Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
SCRfirec = max(E1,c; E2,c; E3,c; E4,c; E5,c)
dabei bezeichnet Ek,c die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten gewerblichen Feuerrisikoexponierung.
(4) Die größte private Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens errechnet sich wie folgt:
SCRfirer = max(E1,r; E2,r; E3,r; E4,r; E5,r; θ)
dabei bezeichnet:
- a)
- Ek,r die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten privaten Feuerrisikoexponierung;
- b)
- θ die auf dem Marktanteil basierende private Feuerrisikoexponierung.
(5) Für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 ist die Gesamtexponierung im Umkreis der k-größten industriellen, gewerblichen oder privaten Feuerrisikoexponierung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die Summe, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für eine Gruppe von Gebäuden versichert hat, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken;
- b)
- jedes Gebäude liegt ganz oder teilweise in einem Radius von 200 Metern um das Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebäude mit der nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge k-größten Versicherungssumme.
Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für ein Gebäude berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit diesem Gebäude zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, für die Bedingungen gelten, die nicht mit diesem Gebäude zusammenhängen.
(6) Die auf dem Marktanteil basierende private Feuerrisikoexponierung errechnet sich wie folgt:
θ = SIav · 500 · max(0,05; maxc(marketSharec))
dabei bezeichnet:
- a)
- SIav die durchschnittliche Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Wohnimmobilien;
- b)
- c alle Länder, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wohnimmobilienbezogene Verpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19 hat;
- c)
- marketSharec den Marktanteil, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei wohnimmobilienbezogenen Verpflichtungen in diesen Geschäftsbereichen in Land c hat.;
- 10.
-
Artikel 91 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
SCR mortality 0,15 q n k CAR1 k 1 q k 1 1 i k k 0,5 - b)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
CARk bezeichnet das gesamte Risikokapital im Jahr k, d. h. die Summe über alle Verträge von dem höheren Betrag von entweder null oder der Differenz — in Relation zu jedem Vertrag — zwischen den folgenden Beträgen:
- i)
-
der Summe aus:
- —
-
dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Jahr k im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- —
-
dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach dem Jahr k im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- ii)
- dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen im Jahr k nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge;;
- c)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- q bezeichnet die mit der Versicherungssumme gewichtete erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate bei allen Versicherten über alle künftigen Jahre.;
- 11.
-
Folgender Artikel 95a wird eingefügt:
Artikel 95a
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Lebensversicherungsstornorisiko Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht:
- a)
- die in Artikel 142 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten;
- b)
- die in Artikel 142 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten;
- c)
- die in Artikel 142 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos.;
- 12.
-
Folgender Artikel 96a wird eingefügt:
Artikel 96a
Vereinfachte Berechnung für die Beendigung von Versicherungsverträgen im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung Für die Zwecke von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe a dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn Artikel 88 erfüllt ist, die Versicherungsverträge, bei denen eine Beendigung eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne die Risikomarge zur Folge hätte, auf der Basis von Vertragsgruppen bestimmen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht.;
- 13.
-
Artikel 97 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
SCR health-mortality 0,15 q n k CAR1 k 1 q k 1 1 i k k 0,5 - b)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
CARk bezeichnet das gesamte Risikokapital im Jahr k, d. h. die Summe über alle Verträge von dem höheren Betrag von entweder null oder der Differenz — in Relation zu jedem Vertrag — zwischen den folgenden Beträgen:
- i)
-
der Summe aus:
- —
-
dem Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Jahr k im Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- —
-
dem erwarteten Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach dem Jahr k im sofortigen Todesfall der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
- ii)
- dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen im Jahr k nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge;;
- c)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- q bezeichnet die mit der Versicherungssumme gewichtete erwartete durchschnittliche Sterblichkeitsrate bei allen Versicherten über alle künftigen Jahre.;
- 14.
-
Folgender Artikel 102a wird eingefügt:
Artikel 102a
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für Risiken im Untermodul Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jede der nachstehend genannten Kapitalanforderungen auf der Basis von Vertragsgruppen berechnen, sofern die Gruppierung den in Artikel 35 Buchstaben a, b und c festgelegten Anforderungen entspricht:
- a)
- die in Artikel 159 Absatz 2 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung;
- b)
- die in Artikel 159 Absatz 3 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung;
- c)
- die in Artikel 159 Absatz 6 genannte Kapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung.;
- 15.
-
Folgender Artikel 105 a wird eingefügt:
Artikel 105a
Vereinfachte Berechnung für den Risikofaktor im Untermodul Spreadrisiko und im Untermodul Marktrisikokonzentrationen Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften einer Anleihe, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einzubeziehen ist, einen Risikofaktor stressi zuordnen, was für die Zwecke von Artikel 176 Absatz 3 der Bonitätsstufe 3 entspricht, und dieser Anleihe für die in Artikel 182 Absatz 4 dargelegte Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Bonitätseinstufung die Bonitätsstufe 3 zuordnen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- für mindestens 80 % des Gesamtwerts der Anleihen, die nicht in die Berechnungen nach Artikel 180 Absätze 2 bis 16 einbezogen werden, liegen Ratings einer benannten ECAI vor;
- b)
- für die fragliche Anleihe liegt kein Rating einer benannten ECAI vor;
- c)
- bei der fraglichen Anleihe ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten;
- d)
- bei der fraglichen Anleihe handelt es sich weder um einen strukturierten Schuldtitel noch um ein besichertes Wertpapier wie sie in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450(**) der Kommission aufgeführt sind;
- e)
- die fragliche Anleihe deckt weder Verbindlichkeiten mit Gewinnbeteiligungsvereinbarungen noch fonds- oder indexgebundene Verbindlichkeiten noch Verbindlichkeiten, bei denen eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, ab.
- 16.
-
In Artikel 107 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko wie folgt berechnen:” ;
- 17.
-
In Artikel 108 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
Ist Artikel 88 erfüllt und der beste Schätzwert der aus einer proportionalen Rückversicherungsvereinbarung einforderbaren Beträge und der entsprechenden Forderungen für eine Gegenpartei i nicht negativ, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt der proportionalen Rückversicherungsvereinbarung auf das versicherungstechnische Risiko j für Gegenpartei i wie folgt berechnen:;
- 18.
-
Artikel 110 erhält folgende Fassung:
Artikel 110
Vereinfachte Berechnung — Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 genannten Verlust bei Ausfall einschließlich des risikomindernden Effekts auf versicherungstechnische Risiken und Marktrisiken und des risikobereinigten Werts der Sicherheit für eine Gruppe von Einzeladressen-Forderungen berechnen. In diesem Fall wird der Gruppe von Einzeladressen-Forderungen die Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet, die von den Ausfallwahrscheinlichkeiten, die gemäß Artikel 199 den zu der Gruppe gehörenden Einzeladressen-Forderungen zugeordnet wurden, die höchste ist.;
- 19.
-
Artikel 111 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Summe der hypothetischen Kapitalanforderungen für die von dem risikomindernden Instrument betroffenen Untermodule der Module versicherungstechnisches Risiko und Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt und den Abschnitten 2 bis 5 berechnet werden, als wären die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht vorhanden;;
- 20.
-
Folgender Artikel 111a wird eingefügt:
Artikel 111a
Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts auf das versicherungstechnische Risiko Wenn Artikel 88 erfüllt ist und die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nur Verpflichtungen aus einem der in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang XIV genannten Segmente (Segment s) abdeckt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den risikomindernden Effekt dieser Rückversicherungsvereinbarung, dieser Verbriefung oder dieses Derivats für die Zwecke des Artikels 196 wie folgt berechnen:
SCR hyp CAT SCR without CAT 2 3 σ s P hyp s P without s Recoverables 2 1,5 σ s P hyp s P without s Recoverables SCR hyp CAT SCR without CAT dabei bezeichnet:
- a)
- SCRCAThyp die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die hypothetische Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
- b)
- SCRCATwithout die Kapitalanforderung für das in Artikel 119 Absatz 2 genannte Modul nichtlebensversicherungstechnisches Katastrophenrisiko bzw. die Kapitalanforderung für das in Artikel 160 genannte Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko;
- c)
- σs die gemäß Artikel 117 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko in Segment s bzw. die gemäß Artikel 148 Absatz 3 ermittelte Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Segment s;
- d)
- Pshyp das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte hypothetische Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s, das anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
- e)
- Pswithout das gemäß Artikel 116 Absatz 3 oder 4 oder gegebenenfalls Artikel 147 Absatz 3 oder 4 ermittelte Volumenmaß für das Prämienrisiko in Segment s;
- f)
- Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung, der Verbriefung oder dem Derivat und die entsprechenden Forderungen.;
- 21.
-
Die folgenden Artikel 112a und 112b werden eingefügt:
Artikel 112a
Vereinfachte Berechnung des Verlusts bei Ausfall bei der Rückversicherung Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 192 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Verlust bei Ausfall für eine Rückversicherungsvereinbarung oder eine Versicherungsverbriefung wie folgt berechnen:
LGD = max[90 % · (Recoverables + 50 % · RMre) – F · Collateral; 0]
dabei bezeichnet:
- a)
- Recoverables den besten Schätzwert der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung oder Versicherungsverbriefung und die entsprechenden Forderungen;
- b)
- RMre den risikomindernden Effekt der Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung auf das versicherungstechnische Risiko;
- c)
- Collateral den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung;
- d)
- F einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
Vereinfachte Berechnung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Typ-1-Exponierungen Ist Artikel 88 erfüllt und liegt die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen bei oder unter 20 % der gesamten Verluste bei Ausfall bei allen Typ-1-Exponierungen, dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 200 Absatz 1 genannte Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt berechnen:
SCR def,1 = 5 · σ
dabei bezeichnet σ die gemäß Artikel 200 Absatz 4 bestimmte Standardabweichung der Verlustverteilung der Typ-1-Exponierungen.;
- 22.
-
Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
-
FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag:
- i)
- wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden;
- ii)
- wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.;
- 23.
-
Artikel 121 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
L windstorm,r i,j windstorm,r,i,j WSI windstorm,r,i WSI windstorm,r,j - ii)
- Buchstabe a wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
WSI (windstorm,r,i) = Q(windstorm,r) · W(windstorm,r,i) · SI(windstorm,r,i);
- ii)
-
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- c)
- Q(windstorm,r) bezeichnet den in Anhang V aufgeführten Sturmrisikofaktor für die Region r.;
- iii)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Sturmrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so darf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Sturmrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.;
- 24.
-
Artikel 122 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
Für alle in Anhang VI aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Erdbebenrisiko einer bestimmten Region r dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:;
- ii)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
L earthquake,r i,j earthquake,r,i,j WSI earthquake,r,i WSI earthquake,r,j - iii)
- Buchstabe a wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
WSI (earthquake,r,i) = Q(earthquake,r) · W(earthquake,r,i) · SI(earthquake,r,i);
- ii)
-
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- c)
- Q(earthquake,r) bezeichnet den in Anhang VI aufgeführten Erdbebenrisikofaktor für die Region r.;
- iii)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Erdbebenrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so darf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Erdbebenrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.;
- 25.
-
Artikel 123 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
L flood,r i,j flood,r,i,j WSI flood,r,i WSI flood,r,j - ii)
- Buchstabe a wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
WSI (flood,r,i) = Q(flood,r) · W(flood,r,i) · SI(flood,r,i);
- ii)
-
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- c)
- Q(flood,r) bezeichnet den Überschwemmungsrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VII.;
- iii)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Überschwemmungsrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.;
- c)
-
in Absatz 7 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
Für alle in Anhang VII aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die Versicherungssumme für das Überschwemmungsrisiko in einer bestimmten Risikozone i einer bestimmten Region r wie folgt:;
- 26.
-
Artikel 124 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
L hail,r i,j hail,r,i,j WSI hail,r,i WSI hail,r,j - ii)
- Buchstabe a wird gestrichen;
- b)
-
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
WSI (hail,r,i) = Q(hail,r) · W(hail,r,i) · SI(hail,r,i);
- ii)
-
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- c)
- Q(hail,r) bezeichnet den Hagelrisikofaktor für die Region r nach Maßgabe des Anhangs VIII.;
- iii)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Hagelrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Hagelrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
- 27.
-
Artikel 125 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält die Formel folgende Fassung:
L subsidence i,j subsidence,i,j WSI subsidence,i WSI subsidence,j - b)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Die Formel erhält folgende Fassung:
WSI (subsidence,i) = 0,0005 · W(subsidence,i) · SI(subsidence,i);
- ii)
-
folgender Unterabsatz wird angefügt:
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz „der niedrigere Betrag” genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Bodensenkungs- und Erdrutschrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen.
- 28.
-
Artikel 130 erhält folgende Fassung:
Artikel 130
Untermodul Seefahrtrisiko (1) Die Kapitalanforderung für das Seefahrtrisiko errechnet sich wie folgt:
SCR marine SCR 2 vessel SCR 2 platform Dabei gilt:
- a)
- SCRvessel ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision;
- b)
- SCRplatform ist die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion.
(2) Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die sich aus einem plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
L vessel = maxv(SI(hull,v) + SI(liab,v)+ SI(pollution,v))
Dabei gilt:
- a)
- der Höchstbetrag bezieht sich auf alle See-, Binnensee- und Flussschiffe, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Schiffskollision versichert sind und deren individueller Versicherungswert mindestens 250000 EUR beträgt;
- b)
- SI(hull,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die See-Schiffskaskoversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann;
- c)
- SI(liab,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Seehaftpflichtversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann;
- d)
- SI(pollution,v) ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Ölverschmutzungsversicherung oder -rückversicherung in Bezug auf Schiff v nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann.
Bei der Bestimmung von SI(hull,v), SI(liab,v) and SI(pollution,v) berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit Schiff v Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Schiff v zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Schiffskollision das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Schiffskollision nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SI(hull,v), SI(liab,v) bzw. SI(pollution,v) ohne Abzug der einforderbaren Beträge.
3. Die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:
L platform = maxp(SIp)
Dabei gilt:
- a)
- der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gasplattformen, die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 6, 18 und 27 gegen eine Plattformexplosion versichert sind;
- b)
-
SIp ist die kumulierte Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die folgenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Plattform p nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann:
- i)
- Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden;
- ii)
- Schadenersatzverpflichtungen für die Beseitigung von Wrackteilen;
- iii)
- Schadenersatzverpflichtungen für entgangene Produktionserträge;
- iv)
- Schadenersatzverpflichtungen für die Kosten zur Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs;
- v)
- Haftpflichtversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen.
Bei der Bestimmung von SIp berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei Versicherungsforderungen im Zusammenhang mit der Plattform p Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Plattform p zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Risiko einer Plattformexplosion das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Risiko einer Plattformexplosion nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SIp ohne Abzug der einforderbaren Beträge.;
- 29.
-
Artikel 131 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich wie folgt errechnet:” ;
- b)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- SIa ist die Versicherungssumme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Luftfahrt-Kaskoversicherung und -rückversicherung und die Luftfahrthaftpflichtversicherung und -rückversicherung in Bezug auf Luftfahrzeug a nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann.
Für die Zwecke dieses Artikels berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit Luftfahrzeug a zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit Luftfahrzeug a zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Luftfahrtrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Luftfahrtrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen SIa ohne Abzug der einforderbaren Beträge.;
- 30.
-
Artikel 132 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die größte Feuerrisikokonzentration versicherten Summe entspricht.
(2) Die größte Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme nach Abzug der Beträge, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einfordern kann, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- das Unternehmen hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 7 und 19, die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken;
- b)
- alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern.
Bei der Bestimmung der Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen lediglich Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, die bei mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängenden Versicherungsforderungen Zahlungen leisten würden. Unberücksichtigt bleiben Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften, bei denen die Leistung der Zahlung von Versicherungsforderungen abhängt, die nicht mit dieser Gebäudegruppe zusammenhängen.
Würde der Abzug der einforderbaren Beträge dazu führen, dass die Kapitalanforderung für das Feuerrisiko das für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestehende Feuerrisiko nur unzureichend erfasst, berechnet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Versicherungssumme für eine Gebäudegruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge.;
- 31.
-
Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
-
FP(future,s) bezeichnet bei Verträgen, deren Ersterfassungszeitpunkt in den darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum fällt, folgenden Betrag:
- i)
- wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge ein Jahr oder weniger beträgt, den erwarteten Barwert der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s verdienen wird, jedoch ausgenommen der Prämien, die in den zwölf Monaten nach dem Ersterfassungszeitpunkt verdient werden;
- ii)
- wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s in den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.;
- 32.
-
Artikel 168 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter Buchstabe c erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
was geschlossene alternative Investmentfonds mit Sitz in der Union betrifft oder — sollte dies nicht der Fall sein — entsprechende Fonds, die in der Union gemäß Artikel 35 oder 40 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden und die in beiden Fällen nach der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission(***) beschriebenen Commitment-Methode nicht hebelfinanziert sind:
- b)
-
folgender Buchstabe e wird angefügt:
- e)
- qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios im Sinne des Artikels 168a.;
- 33.
-
Folgender Artikel 168a wird eingefügt:
Artikel 168a
Qualifizierte nicht notierte Aktienportfolios (1) Für die Zwecke des Artikels 168 Absatz 6 Buchstabe e handelt es sich bei einem qualifizierten nicht notierten Aktienportfolio um eine Gruppe von Aktieninvestitionen, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Bei der Gruppe von Investitionen handelt es sich ausschließlich um Investitionen in Stammaktien von Unternehmen;
- b)
- die Stammaktien der betreffenden Unternehmen notieren nicht an einem geregelten Markt;
- c)
- die betreffenden Unternehmen haben ihren Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist;
- d)
- die betreffenden Unternehmen erzielen jeweils mehr als 50 % ihrer jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind;
- e)
- mehr als 50 % der vom betreffenden Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter haben ihren Hauptdienstort in Ländern, die Mitglieder des EWR sind;
- f)
-
die betreffenden Unternehmen erfüllen für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
- i)
- Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR;
- ii)
- das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus;
- iii)
- das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter;
- g)
- der Wert der Investition in ein solches Unternehmen macht nicht mehr als 10 % des Gesamtwerts der Gruppe von Investitionen aus;
- h)
- keines der betreffenden Unternehmen ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt;
- i)
- der Betafaktor der Gruppe von Investitionen geht nicht über 0,796 hinaus.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i ist der Betafaktor einer Gruppe von Investitionen der Durchschnitt der Betafaktoren für jede Investition in dieser Gruppe, gewichtet nach den Buchwerten dieser Investitionen. Der Betafaktor einer Investition in ein Unternehmen wird wie folgt bestimmt:
β 0,9478 0,0034 GM 0,0139 Debt CFO 0,0015 ROCE Dabei gilt:
- a)
- β ist der Betafaktor der Aktieninvestition in das Unternehmen;
- b)
- GM ist die durchschnittliche Bruttospanne für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden;
- c)
- Debt ist das gesamte Fremdkapital des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen;
- d)
- CFO ist der durchschnittliche Netto-Cashflow für das Unternehmen aus Geschäften in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden;
- e)
- ROCE ist die durchschnittliche Eigenkapitalrendite für das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden. „Eigenkapital” bedeutet Eigenkapital im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(****), ausgenommen Vorzugsaktien und das zugehörige Emissionsagiokonto.
- 34.
-
Artikel 169 erhält folgende Fassung:
Artikel 169
Untermodul Standardaktienrisiko (1) Die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
- a)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;
- b)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;
- c)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 39 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-1-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
(2) Die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
- a)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;
- b)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;
- c)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 49 % und der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert von Typ-2-Aktien, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
(3) Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
- a)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;
- b)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;
- c)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 30 % und 77 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
(4) Die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen nach Artikel 168 entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:
- a)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen verbundener Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern diese Investitionen strategischer Natur sind;
- b)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nach Maßgabe des Artikels 171a als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;
- c)
- einem unmittelbaren Rückgang in Höhe der Summe aus 36 % und 92 % der symmetrischen Anpassung nach Artikel 172 in Bezug auf den Wert der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
- 35.
-
Folgender Artikel 171a wird eingefügt:
Artikel 171a
Langfristige Aktieninvestitionen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann eine Untergruppe von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen und die Haltedauer jeder einzelnen Investition innerhalb dieser Untergruppe sind genau bestimmt;
- b)
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen ist Teil eines Portfolios von Vermögenswerten, das den besten Schätzwert eines Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus einem oder mehreren genau bestimmten Geschäftsbereichen bedecken soll, und das Unternehmen diese Zuweisung für die Dauer der Verpflichtungen beibehält;
- c)
- das Portfolio aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen und das diesem zugewiesene, unter Buchstabe b genannte Portfolio aus Vermögenswerten werden getrennt von den anderen Tätigkeiten des Unternehmens bestimmt, verwaltet und organisiert, und das zugewiesene Portfolio aus Vermögenswerten darf nicht zur Deckung von Verlusten aus anderen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet werden;
- d)
- die versicherungstechnischen Rückstellungen innerhalb des unter Buchstabe b genannten Portfolios aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen machen nur einen Teil der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aus;
- e)
- die durchschnittliche Haltedauer der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen beträgt entweder mehr als fünf Jahre oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sieht für den Fall, dass die durchschnittliche Haltedauer weniger als fünf Jahre beträgt, so lange von einer Veräußerung von Aktieninvestitionen aus dieser Untergruppe ab, bis die durchschnittliche Haltedauer über fünf Jahre hinausgeht;
- f)
- die Untergruppe von Aktieninvestitionen enthält ausschließlich Aktien, die im EWR notiert sind, oder nicht notierte Aktien von Unternehmen mit Sitz im EWR;
- g)
- die Solvabilität und Liquidität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie dessen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren in Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bieten ständig und auch unter Stressbedingungen die Gewähr dafür, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Zwangsveräußerung der in der Untergruppe enthaltenen Aktieninvestitionen für mindestens zehn Jahre zu vermeiden;
- h)
- aus dem Risikomanagement, dem Aktiv-Passiv-Management und der Anlagepolitik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geht hervor, dass das Unternehmen die Untergruppe von Aktieninvestitionen für einen Zeitraum halten will, der der Anforderung des Buchstaben e entspricht, und das Unternehmen in der Lage ist, die Anforderung des Buchstaben g zu erfüllen.
(2) Werden Aktien von den in Artikel 168 Absatz 6 Buchstaben a bis d genannten Organismen für gemeinsame Anlagen oder alternativen Investmentfonds gehalten, so können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen auf Fondsebene und nicht auf Ebene der in diesen Fonds gehaltenen Basiswerte beurteilt werden.
(3) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandeln, können sie nicht zu einer Verfahrensweise ohne langfristige Aktieninvestitionen zurückkehren. Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das eine Untergruppe von Aktieninvestitionen gemäß Absatz 1 als langfristige Aktieninvestitionen behandelt, die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen kann, setzt es die Aufsichtsbehörde umgehend hierüber in Kenntnis und wendet Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 169 Absatz 4 Buchstabe b 36 Monate lang auf keine seiner Aktieninvestitionen mehr an.
- 36.
-
In Artikel 176 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ungeachtet des Absatzes 4 wird auch Anleihen und Darlehen, denen nach Artikel 176a Absatz 1 oder 2 bzw. Artikel 176c Absatz 1 eine Bonitätsstufe zugeordnet wurde, in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration duri der Anleihe bzw. des Darlehens i gemäß der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ein Risikofaktor stressi zugeordnet.
- 37.
-
Die folgenden Artikel 176a bis 176c werden eingefügt:
Artikel 176a
Interne Bewertung der Bonitätsstufen von Anleihen und Darlehen (1) Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, können der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
(2) Anleihen oder Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben und die nicht zu den unter Absatz 1 fallenden Anleihen oder Darlehen mit der zugeordneten Bonitätsstufe 2 zählen, können der Bonitätsstufe 3 zugeordnet werden, wenn in Bezug auf die Anleihe oder das Darlehen alle in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien erfüllt sind.
(3) Es gelten folgende Kriterien:
- a)
- Die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Anleihe oder das Darlehen vorgenommene interne Bonitätsbewertung erfüllt die in Artikel 176b aufgeführten Anforderungen;
- b)
- die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehört;
- c)
- die Anleihe oder das Darlehen wird nicht von einem Unternehmen begeben, das ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, ein Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Anlageverwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen ist, das Finanzgeschäfte durchführt;
- d)
-
es haben keine Forderungen gegenüber dem die Anleihe oder das Darlehen begebenden Unternehmen Vorrang vor der Anleihe oder dem Darlehen, mit Ausnahme der folgenden Forderungen:
- i)
- gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern, sofern diese gesetzlichen Ansprüche und Forderungen von Liquiditätsgebern im Verhältnis zum Gesamtbetrag der vorrangigen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens in Summe nicht wesentlich sind;
- ii)
- Forderungen von Treuhändern;
- iii)
- Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;
- e)
- bei der Anleihe oder dem Darlehen ist neben regelmäßigen festen oder variablen Zinszahlungen am oder vor dem Fälligkeitstermin eine feste Tilgungszahlung zu leisten;
- f)
-
die vertraglichen Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens sehen Folgendes vor:
- i)
- der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditgeber mindestens jährlich geprüfte Finanzdaten vorzulegen;
- ii)
- der Kreditnehmer ist verpflichtet, den Kreditgeber über jedes Ereignis zu unterrichten, das sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken könnte;
- iii)
- der Kreditnehmer ist nicht befugt, die Bedingungen der Anleihe oder des Darlehens einseitig zu ändern oder andere Änderungen an seinem Geschäftsbereich vorzunehmen, die sich wesentlich auf das Kreditrisiko der Anleihe oder des Darlehens auswirken würden;
- iv)
- dem Emittenten ist es untersagt, ohne die vorherige Zustimmung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens neue Schuldtitel zu begeben;
- v)
- die Definition eines Ausfallereignisses ist auf die Emission und den Emittenten zugeschnitten;
- vi)
- der Ablauf im Falle einer Änderung der Kontrollverhältnisse ist festgelegt;
- g)
-
die Anleihe oder das Darlehen wird von einem Unternehmen begeben, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
- i)
- das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- ii)
- das Unternehmen hat seinen Sitz in einem Land des EWR;
- iii)
- das Unternehmen erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind;
- iv)
- im Unternehmen hat zumindest in den letzten zehn Jahren kein Kreditereignis stattgefunden;
- v)
-
für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- —
-
Das Unternehmen hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR;
- —
-
das Unternehmen weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus;
- —
-
das Unternehmen beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter;
- vi)
- das Gesamtjahresergebnis des Unternehmens vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) in den letzten fünf Geschäftsjahren ist höher als 0;
- vii)
- die Gesamtverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 6,5-Fache des durchschnittlichen jährlichen freien Cashflows des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren;
- viii)
- das durchschnittliche EBITDA des Unternehmens in den letzten fünf Geschäftsjahren liegt nicht unter dem 6,5-Fachen der Zinsaufwendungen des Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr, für das Zahlen vorliegen;
- ix)
- die Nettoverschuldung des Unternehmens am Ende des letzten Geschäftsjahres, für das Zahlen vorliegen, übersteigt nicht das 1,5-Fache des gesamten Eigenkapitals des Unternehmens am Ende dieses Geschäftsjahres.
(4) Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite etwaiger Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte:
- a)
- der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 6 bestimmten Indizes;
- b)
- die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe d des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt.
(5) Die Rendite der Anleihe oder des Darlehens und die Rendite von Anleihen und Darlehen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, die vom selben Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren begeben wurden, sind nicht höher als folgende Werte:
- a)
- der Durchschnitt der Renditen der beiden nach Absatz 7 bestimmten Indizes;
- b)
- die Summe aus 0,5 % und der Rendite des Index, der die unter Buchstabe b des genannten Absatzes aufgeführte Anforderung erfüllt.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- bei beiden Indizes handelt es sich um breite Indizes aus gehandelten Anleihen, für die eine externe Bonitätsbewertung vorliegt;
- b)
- die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen lauten auf dieselbe Währung wie die Anleihe oder das Darlehen;
- c)
- die in den beiden Indizes gehandelten Anleihen haben eine ähnliche Fälligkeit wie die Anleihe oder das Darlehen;
- d)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 2;
- e)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 5 bestimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das Darlehen die Rendite zweier Indizes zum Zeitpunkt der Emission dieser Anleihe oder dieses Darlehens, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Beide Indizes erfüllen die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen;
- b)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 3;
- c)
- einer der beiden Indizes besteht aus gehandelten Anleihen der Bonitätsstufe 4.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 4 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 1 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 6 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 5 nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in dem Fall, dass die in Absatz 2 genannte Anleihe oder das in Absatz 1 genannte Darlehen andere Merkmale aufweist als die Merkmale zu Kreditrisiko und Illiquidität und diese sich wesentlich von den Merkmalen der nach Absatz 7 bestimmten Indizes unterscheiden, eine entsprechende Anpassung an der Rendite der Anleihe oder des Darlehens vor.
Artikel 176bAnforderungen an die eigenen internen Bonitätsbewertungen von Anleihen und Darlehen durch ein Unternehmen Für die Zwecke des Artikels 176a Absatz 3 Buchstabe a müssen bei der eigenen internen Bonitätsbewertung einer Anleihe oder eines Darlehens durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
- a)
- der Anleihe oder dem Darlehen wird eine Bonitätsstufe zugeordnet, die auf der eigenen internen Bonitätsbewertung beruht;
- b)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend nachweisen, dass die eigene interne Bonitätsbewertung und die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Zuordnung der Anleihe oder des Darlehens zu einer Bonitätsstufe verlässlich sind und das im Untermodul nach Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG angegebene Spread-Risiko der Anleihe oder des Darlehens angemessen widerspiegeln;
- c)
-
bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden alle Faktoren berücksichtigt, die das mit der Anleihe oder dem Darlehen verbundene Kreditrisiko wesentlich beeinflussen könnten, darunter auch die folgenden Faktoren:
- i)
- die Wettbewerbsposition des Emittenten;
- ii)
- die Qualität des Managements des Emittenten;
- iii)
- die Finanzierungsleitlinien des Emittenten;
- iv)
- das Länderrisiko;
- v)
- die Wirkung etwaiger getroffener Vertragsabreden;
- vi)
- die bisherigen Finanzergebnisse des Emittenten, einschließlich der Langjährigkeit seiner Geschäftstätigkeit;
- vii)
- die Größe des Emittenten und der Diversifizierungsgrad seiner Tätigkeiten;
- viii)
- die quantitative Auswirkung der Emission der betreffenden Anleihe oder des betreffenden Darlehens auf das Risikoprofil und die finanziellen Kennziffern des Emittenten;
- ix)
- die Beteiligungsstruktur des Emittenten;
- x)
- die Komplexität des Geschäftsmodells des Emittenten;
- d)
- für die eigene interne Bonitätsbewertung werden alle relevanten quantitativen und qualitativen Informationen herangezogen;
- e)
- die eigene interne Bonitätsbewertung, die auf Basis dieser Bonitätsbewertung erfolgende Bonitätseinstufung und die für die eigene interne Bonitätsbewertung herangezogenen Informationen werden dokumentiert;
- f)
- bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden die Eigenschaften vergleichbarer Vermögenswerte, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, berücksichtigt;
- g)
- bei der eigenen internen Bonitätsbewertung werden Trends bei den Finanzergebnissen des Emittenten berücksichtigt;
- h)
- die eigene interne Bonitätsbewertung ist von der Zeichnungsentscheidung verfahrensmäßig unabhängig;
- i)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen überprüft die eigene interne Bonitätsbewertung regelmäßig.
Bonitätseinstufung von Anleihen und Darlehen auf Basis eines genehmigten internen Modells (1) Dieser Artikel gilt in den folgenden Fällen:
- a)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat mit einem anderen Unternehmen eine Vereinbarung ( „Koinvestitionsvereinbarung” ) über eine Koinvestition in Anleihen und Darlehen getroffen;
- b)
-
dieses andere Unternehmen (der „Koinvestor” ) ist entweder
- i)
- ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das den in Artikel 143 Absatz 1 jener Verordnung genannten auf internen Einstufungen basierenden Ansatz ( „IRB-Ansatz” ) verwendet, oder
- ii)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nach Artikel 100 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell verwendet;
- c)
- gemäß der Koinvestitionsvereinbarung investieren das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Koinvestor gemeinsam in Anleihen und Darlehen, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und für die die Schuldner keine den Kriterien nach Artikel 214 entsprechende Sicherheit hinterlegt haben;
- d)
- die Koinvestitionsvereinbarung sieht vor, dass der Koinvestor mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die mit seinem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten oder — je nach Anwendbarkeit — die mit seinem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen für die unter Buchstabe c genannten Anleihen oder Darlehen teilt, damit diese Informationen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendet werden können.
(2) Sind sämtliche in den Absätzen 3 bis 6 genannten Kriterien erfüllt, werden die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Anleihen und Darlehen Bonitätsstufen zugeordnet, die wie folgt bestimmt werden:
- a)
- fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, werden die Bonitätsstufen auf Basis der jüngsten mit dem IRB-Ansatz ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten bestimmt;
- b)
- fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, entsprechen die Bonitätsstufen den mit dem internen Modell ermittelten Bonitätsstufen.
(3) Es gelten folgende Kriterien:
- a)
- der Emittent der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
- b)
- beim Emittenten handelt es sich nicht um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Infrastrukturgesellschaft, ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Verwalter alternativer Investmentfonds, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt;
- c)
- der Emittent hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR ist;
- d)
- der Emittent erzielt mehr als 50 % seiner jährlichen Erlöse in Währungen von Ländern, die Mitglieder des EWR oder der OECD sind;
- e)
-
für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- —
-
der Emittent hat einen Jahresumsatz von mehr als 10000000 EUR;
- —
-
der Emittent weist eine Bilanzsumme von mehr als 10000000 EUR aus;
- —
-
der Emittent beschäftigt mehr als 50 Mitarbeiter.
(4) Es gelten folgende Kriterien:
- a)
- in der Koinvestitionsvereinbarung sind die Art der zu zeichnenden Anleihen und Darlehen sowie die geltenden Bewertungskriterien festgelegt;
- b)
- der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausreichende Einzelheiten zum Zeichnungsverfahren zur Verfügung, darunter auch zu den angewandten Kriterien, zur Organisationsstruktur des Koinvestors und zu den vom Koinvestor durchgeführten Kontrollen;
- c)
- der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung;
- d)
- der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Einzelheiten zu allen Entscheidungen über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf zu zeichnende Anleihen und Darlehen zur Verfügung;
- e)
- der Koinvestor übernimmt einen Risikoselbstbehalt von mindestens 20 % des Nominalwerts der jeweiligen Anleihe oder des jeweiligen Darlehens;
- f)
- das Zeichnungsverfahren ist dasselbe wie bei den anderen Investitionen des Koinvestors in vergleichbare Anleihen und Darlehen;
- g)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen investiert in alle Anleihen und Darlehen der unter Buchstabe a genannten Art, für die der Koinvestor den Anleihe- oder Darlehensantrag zu genehmigen beschließt;
- h)
-
der Koinvestor stellt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen zur Verfügung, die es dem Unternehmen ermöglichen, den IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell und seine Grenzen sowie seine Angemessenheit und Geeignetheit zu verstehen, insbesondere
- i)
- eine Beschreibung des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells, einschließlich der Input- und Risikofaktoren, der Quantifizierung der Risikoparameter und der zugrunde liegenden Methoden, sowie der angewandten allgemeinen Methodik;
- ii)
- eine Beschreibung des Umfangs, in dem der IRB-Ansatz oder — je nach Anwendbarkeit — das interne Modell verwendet werden;
- iii)
- eine Beschreibung des Modellvalidierungsprozesses und anderer Prozesse, die es ermöglichen, das Leistungsvermögen des Modells zu überwachen, die Angemessenheit der Modellspezifikation kontinuierlich zu überprüfen und die Ergebnisse des IRB-Ansatzes oder — je nach Anwendbarkeit — des internen Modells mit Erfahrungswerten abzugleichen.
(5) Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
- a)
- dokumentiert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eindeutig, welcher Bonitätsstufe die mit dem IRB-Ansatz ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht;
- b)
- stellt das von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durchgeführte Mapping, bei dem Ausfallwahrscheinlichkeiten Bonitätseinstufungen zugeordnet wurden, sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist;
- c)
- basiert das Mapping auf Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission(*****);
- d)
- werden vor der Durchführung des Mapping bei den Ausfallwahrscheinlichkeiten vorsichtige Anpassungen vorgenommen, wobei die in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten qualitativen Faktoren berücksichtigt werden;
- e)
-
wird eine Anpassung der Ausfallwahrscheinlichkeiten vorgenommen, wenn eine der beiden folgenden Situationen vorliegt:
- i)
- der vom IRB-Ansatz abgedeckte Zeithorizont weicht erheblich von dem in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegten Zeitraum von drei Jahren ab;
- ii)
- die beim IRB-Ansatz verwendete Ausfalldefinition weicht erheblich von der in Artikel 4 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Definition ab.
(6) Fällt der Koinvestor unter Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, stellt das interne Modell sicher, dass die für die betreffende Anleihe oder das betreffende Darlehen resultierende Kapitalanforderung für das in Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG genannte Untermodul Spread-Risiko angemessen ist.
- 38.
-
Artikel 180 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b sind Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission(******) aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.
- b)
-
die folgenden Absätze 3 a und 3b werden eingefügt:
(3a) Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen an regionale und lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.
(3b) Risikoexponierungen in Form von Anleihen und Darlehen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaatenden garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, ein Risikofaktor stressi aus der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.;
- 39.
-
Artikel 182 wird wie folgt geändert:
- a)
- in Absatz 5 wird der letzte Satz gestrichen;
- b)
-
die folgenden Absätze 6 bis 11 werden angefügt:
(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung erfüllt, je nach Solvabilitätsquote des Unternehmens anhand der folgenden Aufteilung nach Solvabilitätsquoten und Bonitätseinstufungen einer Bonitätsstufe zugeordnet:
Solvabilitätsquote 196 % 175 % 122 % 100 % 95 % Bonitätsstufe 1 2 3 3,82 5 Liegt die Solvabilitätsquote zwischen den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Solvabilitätsquoten, wird die Bonitätsstufe aus den am nächsten liegenden Bonitätsstufen, die den am nächsten liegenden Solvabilitätsquoten in vorstehender Tabelle entsprechen, linear interpoliert. Bei Solvabilitätsquoten unter 95 % ist die Bonitätsstufe gleich 5. Bei Solvabilitätsquoten über 196 % ist die Bonitätsstufe gleich 1.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Solvabilitätsquote” die Quote aus den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmitteln und der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Werte.
(7) Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, falls das Unternehmen die betreffende Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt, der Bonitätsstufe 6 zugeordnet.
(8) Die Absätze 6 und 7 finden erst ab dem ersten Tag der Offenlegung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG durch das der Risikoexponierung entsprechende Unternehmen Anwendung. Vor diesem Tag werden die Risikoexponierungen der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
(9) Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, für das keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist und das in einem Land ansässig ist, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als dem in der genannten Richtlinie niedergelegten System gleichwertig angesehen wird, und das die Solvabilitätsanforderungen jenes Drittlands erfüllt, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
(10) Für die Zwecke des Absatzes 4 werden Risikoexponierungen gegenüber Kredit- und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die die Solvabilitätsanforderungen nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, der Bonitätsstufe 3,82 zugeordnet.
(11) Risikoexponierungen, denen keine Bonitätsstufe nach den Absätzen 5 bis 10 zugeordnet wird, erhalten für die Zwecke des Absatzes 4 die Bonitätsstufe 5.;
- 40.
-
Artikel 184 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Forderungshöhe bei Ausfall in Bezug auf eine Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse i wird um den Betrag der Forderungshöhe bei Ausfall gegenüber Gegenparteien, die zu dieser Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse gehören und für die sich der Risikofaktor für Marktrisikokonzentrationen nach den Artikeln 186 und 187 auf 0 % beläuft, reduziert.;
- 41.
- in Artikel 186 werden die Absätze 2 bis 6 gestrichen;
- 42.
-
Artikel 187 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
„Für die Zwecke des Buchstabens b sind Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert sind, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, als Risikoexponierungen gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten.” ;
- b)
-
die folgenden Absätze 4a und 4b werden eingefügt:
(4a) Risikoexponierungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt sind, wird gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.
(4b) Risikoexponierungen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats garantiert sind, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 nicht aufgeführt ist, wird, sofern die Garantie die in Artikel 215 festgelegten Anforderungen erfüllt, gemäß Absatz 4 ein Risikofaktor gi für Marktrisikokonzentrationen zugeordnet, der der Bonitätsstufe 2 entspricht.;
- 43.
-
Artikel 189 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- risikomindernden Verträgen, einschließlich Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Versicherungsverbriefungen;;
- ii)
-
der folgende Buchstabe f wird angefügt:
- f)
- anderen Derivaten als Kreditderivaten, die vom Untermodul Spread-Risiko abgedeckt werden.;
- b)
-
in Absatz 6 wird der folgende Buchstabe e angefügt:
- e)
- das Kreditrisiko bei insolvenzgeschützten Vermögenswerten, die als Sicherheit bei einer CCP oder einem Clearing-Mitglied hinterlegt wurden.;
- 44.
-
Artikel 192 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
„Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vertragliche Nettingvereinbarungen über mehrere Derivate geschlossen, die ein Kreditrisiko gegenüber derselben Gegenpartei darstellen, dürfen sie den Verlust bei Ausfall für diese Derivate gemäß den Absätzen 3 bis 3c auf Basis der wirtschaftlichen Gesamtwirkung all dieser unter ein und dieselbe Nettingvereinbarung fallenden Derivate berechnen, sofern in Bezug auf das Netting die Artikel 209 und 210 erfüllt sind.” ;
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 1 fällt, errechnet sich wie folgt:
LGD = max(18 % · (Derivative + 50 % · RMfin) – 50 % · F′ · Value; 0)
Dabei gilt:
- a)
- Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats;
- b)
- RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
- c)
- Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte;
- d)
- F′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.;
- c)
-
die folgenden Absätze 3a bis 3d werden eingefügt:
(3a) Unbeschadet des Absatzes 3 errechnet sich der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 2 fällt, wie folgt:
LGD = max(16 % · (Derivative + 50 % · RMfin) – 50 % · F′′ · Value; 0)
Dabei gilt:
- a)
- Derivative bezeichnet den Wert des Derivats im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
- b)
- RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
- c)
- Value bezeichnet den Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
- d)
- F′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
(3b) Der Verlust bei Ausfall für andere als die in den Absätzen 3 und 3a genannten Derivate errechnet sich wie folgt, sofern der Derivatekontrakt die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt:
LGD = max(90 % · (Derivative + 50 % · RMfin) – 50 % · F′′′ · Value; 0)
Dabei gilt:
- a)
- Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats;
- b)
- RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
- c)
- Value bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte;
- d)
- F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
(3c) Der Verlust bei Ausfall für Derivate, die nicht unter die Absätze 3, 3a und 3b fallen, errechnet sich wie folgt:
LGD = max(90 % · (Derivative + RMfin) – F′′′ · Collateral; 0)
Dabei gilt:
- a)
- Derivative bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Derivats;
- b)
- RMfin bezeichnet den risikomindernden Effekt auf das Marktrisiko des Derivats;
- c)
- Collateral bezeichnet den risikobereinigten Wert der Sicherheit bezogen auf das Derivat;
- d)
- F′′′ bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf das Derivat im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei.
(3d) Ist der Verlust bei Ausfall für Derivate auf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Basis zu berechnen, gelten für die Zwecke der Absätze 3 bis 3c die folgenden Regeln:
- a)
- der Wert des Derivats entspricht der Summe der Werte der unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivate;
- b)
- der risikomindernde Effekt wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt;
- c)
- der risikobereinigte Wert der Sicherheit wird auf der Ebene der Kombination aus den unter die vertragliche Nettingvereinbarung fallenden Derivaten bestimmt.;
- d)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt:
LGD = max(Loan – (80 % × Mortgage + Guarantee); 0)
Dabei gilt:
- a)
- Loan bezeichnet den gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert des Hypothekendarlehens;
- b)
- Mortgage bezeichnet den risikobereinigten Wert der Hypothek;
- c)
- Guarantee bezeichnet den Betrag, den der Garantiegeber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn der Schuldner des Hypothekendarlehens zu einem Zeitpunkt ausfiele, zu dem sich der Wert der als Hypothek gehaltenen Immobilie auf 80 % des risikobereinigten Wertes der Hypothek beläuft.
Für die Zwecke des Buchstabens c wird eine Garantie nur dann anerkannt, wenn sie von einer in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Gegenpartei gestellt wird und die in Artikel 209, Artikel 210 und Artikel 215 Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllt.;
- 45.
-
der folgende Artikel 192a wird eingefügt:
Artikel 192a
Risikoexponierung gegenüber Clearing-Mitgliedern (1) Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- das Derivat ist ein CCP-bezogenes Geschäft, bei dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als Kunde auftritt;
- b)
- die mit diesem Geschäft verbundenen Positionen und Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden sowohl auf der Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf der Ebene der CCP von den Positionen und Vermögenswerten sowohl des Clearing-Mitglieds als auch der anderen Kunden dieses Clearing-Mitglieds unterschieden und getrennt und sind infolge dieser Unterscheidung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt;
- c)
- die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die CCP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der mit diesem Geschäft verbundenen Positionen des Kunden sowie der zugehörigen Sicherheit auf ein anderes Clearing-Mitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, falls das ursprüngliche Clearing-Mitglied ausfällt oder insolvent wird. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt;
- d)
-
das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die einschlägigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Falle einer rechtlichen Anfechtung entscheiden würden, dass dem Kunden aufgrund der Insolvenz des Clearing-Mitglieds oder eines Kunden dieses Clearing-Mitglieds nach keinem im Folgenden genannten Recht Verluste entstünden:
- i)
- dem im Rechtsraum des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, dessen Clearing-Mitglieds oder der CCP geltenden Recht;
- ii)
- dem für das Geschäft geltenden Recht;
- iii)
- dem für die Sicherheit geltenden Recht;
- iv)
- dem für einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die zur Erfüllung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderung erforderlich sind, geltenden Recht;
- e)
- die CCP ist eine qualifizierte zentrale Gegenpartei.
(2) Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3a fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen mit der Ausnahme erfüllt sind, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für den Fall, dass das Clearing-Mitglied und ein anderer Kunde des Clearing-Mitglieds gemeinsam ausfallen, nicht gegen Verluste geschützt sein muss.;
- 46.
-
Artikel 196 erhält folgende Fassung:
Artikel 196
Risikomindernder Effekt Der risikomindernde Effekt auf versicherungstechnische Risiken oder Marktrisiken einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats ist — je nachdem, welcher Betrag der größere ist — entweder gleich null oder entspricht der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
- a)
- der im Einklang mit den Abschnitten 1 bis 5 dieses Kapitels berechneten hypothetischen Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die anwendbar wäre, wenn die Rückversicherungsvereinbarung, die Verbriefung oder das Derivat nicht bestünde;
- b)
- der Kapitalanforderung für das versicherungstechnische Risiko oder das Marktrisiko des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.;
- 47.
-
Artikel 197 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Sind die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllt, entspricht der risikobereinigte Wert einer in Form eines Sicherungsrechts bereitgestellten Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 26 Buchstabe b der Differenz zwischen dem Wert der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet werden, und der Anpassung für das Marktrisiko nach Absatz 5, sofern die beiden folgenden Anforderungen erfüllt sind:” ;
- b)
-
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Wird im Falle einer Insolvenz der Gegenpartei bei der Ermittlung des verhältnismäßigen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der über die Sicherheit hinausreichenden Insolvenzmasse der Gegenpartei nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält, so belaufen sich die Faktoren F, F′, F′′ und F′′′ nach Artikel 192 Absätze 2 bis 3c allesamt auf 100 %. In allen anderen Fällen belaufen sich diese Faktoren auf 50 %, 18 %, 16 % bzw. 90 %.;
- 48.
-
In Artikel 199 werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:
(12) Ungeachtet der Absätze 2 bis 11 wird den in Artikel 192 Absatz 3 genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,002 % zugeordnet.
(13) Ungeachtet der Absätze 2 bis 12 wird den in Artikel 192 Absatz 3a genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,001 % zugeordnet.;
- 49.
-
Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (j,k) der Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen gemäß Artikel 199;;
- 50.
-
Artikel 207 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Unbeschadet der Absätze 2a, 2b und 2c ist der Wert der latenten Steuern für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 zu ermitteln.;
- b)
-
die folgenden Absätze 2 a bis 2d werden eingefügt:
(2a) Kommt es infolge des in Absatz 1 genannten Verlusts zu einem Anstieg der latenten Steueransprüche, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen Anstieg nicht für die Zwecke der dort genannten Anpassung nutzen, es sei denn, sie können der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass in der Zukunft wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, gegen die der Anstieg aufgerechnet werden kann, wobei allem Folgenden Rechnung getragen wird:
- a)
- allen etwaigen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen über Fristen für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder noch nicht genutzter Steuergutschriften;
- b)
- der Höhe des in Absatz 1 genannten Verlusts und seinen Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Finanzlage des Unternehmens sowie auf die preisliche Gestaltung der Versicherungsprodukte, die Rentabilität, die Nachfrage nach Versicherungen, die Rückversicherungsdeckung und andere makroökonomische Variablen;
- c)
- der aufgrund des längeren Prognosehorizonts gestiegenen Unsicherheit hinsichtlich künftiger Gewinne nach dem in Absatz 1 genannten Verlust sowie hinsichtlich künftiger steuerpflichtiger Gewinne nach diesem Verlust.
(2b) Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, legen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine günstigeren Annahmen zugrunde als bei der Bewertung und Inanspruchnahme latenter Steueransprüche nach Artikel 15.
(2c) Um nachzuweisen, dass künftig wahrscheinlich steuerpflichtige Gewinne anfallen, müssen die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zugrunde gelegten Annahmen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- es werden keine Umsätze aus anderen neuen Geschäften als den in der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens projizierten angenommen;
- b)
- es werden keine Umsätze aus neuen Geschäften angenommen, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Versicherungs- oder Rückerversicherungsunternehmens und über maximal fünf Jahre hinausgehen;
- c)
- es wird angenommen, dass die Renditen der Investitionen des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem in Absatz 1 genannten Verlust den impliziten Renditen der Forwardzinssätze entsprechen, die sich aus der nach diesem Verlust ermittelten maßgeblichen risikofreien Zinskurve ergeben, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann glaubhaft nachweisen, dass seine Renditen diese impliziten Renditen voraussichtlich übersteigen werden;
- d)
- wenn — unbeschadet des Buchstabens a — das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Prognosehorizont festlegt, der länger ist als der Zeithorizont seiner Geschäftsplanung, wird ein endlicher Prognosezeitraum festgesetzt und es werden angemessene Abschläge auf die Gewinne aus neuen Geschäften angewandt, die über den Zeithorizont der Geschäftsplanung des Unternehmens hinaus projiziert sind. Von diesen Abschlägen wird angenommen, dass sie sich erhöhen, je weiter die Gewinne in die Zukunft projiziert werden.
(2d) Sind die Bestimmungen des Artikels 23 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen annehmen, dass nach dem in Absatz 1 genannten Verlust Maßnahmen des Managements eingeleitet werden.;
- 51.
-
Artikel 208 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Finanzrückversicherungsverträgen gemäß der Definition in Artikel 210 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Anforderungen der Artikel 209, 211 und 213 dieser Verordnung erfüllen, übertragen, werden diese Verträge in den szenariobasierten Berechnungen nach Titel I Kapitel V Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Verordnung lediglich in dem Umfang anerkannt, in dem versicherungstechnische Risiken auf die Gegenpartei des Vertrags übertragen werden. Unbeschadet des vorstehenden Satzes werden Finanzrückversicherungsgeschäfte oder ähnliche Vereinbarungen, bei denen die wirksame Risikoübertragung jener eines Finanzrückversicherungsgeschäfts ähnelt, nicht für die Zwecke der Ermittlung der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko gemäß den Artikeln 116 und 147 oder für die Zwecke der Berechnung unternehmensspezifischer Parameter gemäß Abschnitt 13 dieses Kapitels berücksichtigt.;
- 52.
-
Artikel 209 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Risikominderungstechniken eine kürzere Geltungsdauer als die nächsten zwölf Monate haben und das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beabsichtigt, die betreffende Risikominderungstechnik bei Ablauf durch eine ähnliche Vereinbarung zu ersetzen, oder diese Risikominderungstechnik angepasst wird, um Änderungen hinsichtlich der von ihr erfassten Risikoposition zu berücksichtigen, wird die Risikominderungstechnik in voller Höhe in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt, sofern alle folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:
- a)
- das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat eine schriftliche Leitlinie zur Ersetzung oder Anpassung der betreffenden Risikominderungstechnik, die u. a. den Fall abdeckt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Kombination verschiedener vertraglicher Vereinbarungen zur Risikoübertragung nach Artikel 210 Absatz 5 nutzt;
- b)
- die Risikominderungstechnik wird nur dann häufiger als einmal pro Woche ersetzt oder angepasst, wenn ein Ereignis ohne Ersetzung oder Anpassung die Solvabilität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wesentlich beeinträchtigen würde;
- c)
- die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik hängt nicht von einem künftigen Ereignis ab, das sich der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, und in Fällen, in denen die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik von einem künftigen Ereignis abhängt, das sich nicht der Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entzieht, sind die Voraussetzungen für eine solche Ersetzung oder Anpassung in der unter Buchstabe a genannten schriftlichen Leitlinie klar dokumentiert;
- d)
- die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik basiert realistisch auf bisherigen Ersetzungen und Anpassungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und steht mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang;
- e)
- es besteht kein wesentliches Risiko, dass die Risikominderungstechnik aufgrund fehlender Liquidität am Markt nicht ersetzt oder angepasst werden kann, ist unwesentlich;
- f)
- das Risiko, dass die Kosten der Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik in den folgenden zwölf Monaten ansteigen, spiegelt sich in der Solvenzkapitalanforderung wider;
- g)
- die Ersetzung oder Anpassung der Risikominderungstechnik würde nicht im Widerspruch zu den Anforderungen für künftige Maßnahmen des Managements nach Artikel 23 Absatz 5 stehen;
- h)
- in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch Kauf oder Ausgabe von Finanzinstrumenten Risiken überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit ist mindestens einen Monat;
- i)
- in Fällen, in denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften überträgt, beträgt die anfängliche vertragliche Laufzeit mindestens drei Monate.;
- 53.
-
In Artikel 210 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verschiedene vertragliche Vereinbarungen zur Übertragung von Risiken nutzt, erfüllt jede der vertraglichen Vereinbarungen die in den Absätzen 1 und 4 festgelegten Anforderungen und erfüllen die vertraglichen Vereinbarungen zusammengenommen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen.;
- 54.
-
Artikel 211 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem nicht gemäß Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig oder vorläufig gleichwertig angesehen wird, mit einer Bonität, die der Bonitätseinstufung 3 oder besser gemäß Abschnitt 2 Kapitel I dieses Titels entspricht.;
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wenn eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, kann die durch die Risikominderungstechnik der Versicherung geleistete Absicherung für maximal sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, teilweise anerkannt werden. In diesem Fall wird die Wirkung der Risikominderungstechnik um den Prozentsatz herabgesetzt, um den die Solvenzkapitalanforderung unterschritten wird. Sobald die Gegenpartei die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger herabgesetzt. Wenn es der Gegenpartei binnen dieses Sechsmonatszeitraums nicht gelingt, die Solvenzkapitalanforderung wieder zu erfüllen, wird die Wirkung der Risikominderungstechnik nicht länger anerkannt. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums feststellt, dass eine erneute Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung durch die Gegenpartei innerhalb dieses Zeitraums unwahrscheinlich ist, erkennt es die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger an.;
- c)
-
Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
(3a) Unbeschadet des Absatzes 3 wird in Fällen, in denen eine Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist, das nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt, die Wirkung der Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung nicht länger anerkannt.;
- 55.
-
Artikel 212 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Risiken übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung in anderen als den in Artikel 211 Absatz 1 genannten Fällen berücksichtigt wird, einschließlich Übertragungen durch den Kauf oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten, so werden zusätzlich zu den in den Artikeln 209 und 210 bestimmten Kriterien die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt.;
- 56.
-
Artikel 213 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Werden die in Artikel 211 Absatz 1 oder Artikel 212 Absätze 4 und 5 genannten qualitativen Kriterien nicht eingehalten, so berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung lediglich diejenigen Risikominderungstechniken, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- die Risikominderungstechnik erfüllt die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und Artikel 212 Absätze 2 und 3 und es bestehen Finanzsicherheiten, die die in Artikel 214 festgelegten Kriterien erfüllen;
- b)
- die Risikominderungstechnik wird durch eine weitere Risikominderungstechnik ergänzt, die in Kombination mit der ersten Technik die in den Artikeln 209 und 210 und in Artikel 212 Absätze 2 und 3 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt, wobei die Gegenparteien dieser weiteren Technik die in Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 212 Absätze 4 und 5 festgelegten Kriterien erfüllen.;
- 57.
-
Artikel 218 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung nach Artikel 117 Absatz 3, sofern für das betreffende Segment ein anerkennungsfähiger Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag oder ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag nach Absatz 2 besteht;;
- ii)
-
Buchstabe c Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung nach Artikel 148 Absatz 3, sofern für das betreffende Segment ein anerkennungsfähiger Schadenexzendenten-Rückversicherungsvertrag oder ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag nach Absatz 2 besteht;;
- b)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Ein Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder ein Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag für ein Segment gelten als anerkennungsfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:” ;
- ii)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- handelt es sich um einen Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag, so sieht dieser für die Schäden des Zedenten, die sich entweder auf Einzelschadensfälle oder auf alle Schadensfälle unter demselben Versicherungsvertrag in einem festgelegten Zeitraum beziehen und einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor;;
- iii)
-
Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
- (aa)
- handelt es sich um einen Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag, so sieht dieser für die aggregierten Schäden des Zedenten, die sich auf alle Schadensfälle in dem Segment oder homogene Risikogruppen innerhalb des Segments in einem festgelegten Zeitraum beziehen und einen festgelegten Selbstbehalt übersteigen, eine vollständige Übernahme dieser Schäden bis zu einer bestimmten Deckungsgrenze oder ohne Deckungsgrenze vor;;
- c)
-
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Schadenexzedenten-Rückversicherung” auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen; „Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag” bezeichnet auch Vereinbarungen mit Zweckgesellschaften, die eine mit einem Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag vergleichbare Risikoübertragung vorsehen.;
- d)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehrere Schadenexzedenten-Rückversicherungsverträge oder mehrere Jahresüberschaden-Rückversicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeder einzelne die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Anforderung erfüllt und die zusammen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen erfüllen, werden diese Verträge zusammen als ein einziger anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag oder gegebenenfalls als ein einziger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag betrachtet.;
- 58.
-
Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- besteht ein anerkennungsfähiger Schadenexzedenten-Rückversicherungsvertrag, ersetzen die nichtproportionale Rückversicherungsmethode 1 oder, sofern ein anerkennungsfähiger Jahresüberschaden-Rückversicherungsvertrag besteht, die nichtproportionale Rückversicherungemethode 2 für unternehmensspezifische Parameter die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe c Ziffer iii genannten Standardparameter;;
- 59.
-
in Artikel 260 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:
- h)
-
Latente Steuern:
- i)
- Maßnahmen im Zusammenhang mit den Methoden und Annahmen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zum Nachweis der Höhe und der Einforderbarkeit der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern ausgewählt hat;
- ii)
- Einbindung der relevanten Schlüsselfunktionen in die Auswahl und Bewertung von Methoden und Annahmen zum Nachweis der Höhe und der Einforderbarkeit der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, in die Art und Weise, wie das Ergebnis dieser Bewertung dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan übermittelt wird, einschließlich der Bewertung der Annahmen, die zur Prognose künftiger steuerpflichtiger Gewinne für die Zwecke der Artikel 15 und 207 zugrunde gelegt werden, und Erläuterung etwaiger Bedenken hinsichtlich dieser Annahmen, die in jedem Fall entweder von der versicherungsmathematischen Funktion oder der Risikomanagementfunktion übernommen wird;
- iii)
- Risiken, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung möglicher, durch seine Geschäftsstrategie oder das wirtschaftliche und finanzielle Umfeld bedingter künftiger Änderungen seines Risikoprofils ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich operationeller Risiken und potenzieller Veränderungen bei der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Hierbei ist zu beurteilen, in welchem Umfang sich Solvabilität und Finanzlage insgesamt auf latente Steuern stützen und ob dies mit der Risikomanagementstrategie vereinbar ist.;
- 60.
-
Artikel 297 wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Absatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:
- i)
-
Informationen zu latenten Steuern, die mindestens alles Folgende enthalten:
- i)
- eine Beschreibung des berechneten Betrags der latenten Steueransprüche ohne Bewertung ihrer wahrscheinlichen Verwendung sowie des Umfangs, in dem diese latenten Steueransprüche anerkannt wurden;
- ii)
- bei anerkannten latenten Steueransprüchen eine Beschreibung derjenigen Ansprüche, auf die wahrscheinlich bei möglichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen und bei der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten in Zusammenhang mit Einkommensteuern, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, zurückgegriffen wird;
- iii)
-
im Hinblick auf latente Netto-Steueransprüche, die als Differenz aus dem anerkannten Betrag der latenten Steueransprüche und dem Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten berechnet werden, alles Folgende:
- —
-
eine Bestätigung, dass diese latenten Netto-Steueransprüche als Tier-3-Basiseigenmittelbestandteile nach Artikel 76 Buchstabe a Ziffer iii verfügbar sind;
- —
-
eine Beschreibung des Betrags dieser latenten Netto-Steueransprüche, die unter Anwendung der Begrenzungen der Anrechnungsfähigkeit nach Artikel 82 als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt sind;
- —
-
wenn es sich bei den latenten Netto-Steueransprüchen um einen wesentlichen Betrag handelt, eine Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen, die für die Projektion der wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinne für die Zwecke des Artikels 15 angewandt werden.;
- b)
-
in Absatz 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:
- i)
-
Informationen zur Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, die mindestens die beiden folgenden Angaben enthält:
- i)
- den Betrag, mit dem die Solvenzkapitalanforderung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern angepasst wurde, und eine Beschreibung der latenten Steuerverbindlichkeiten, des Rücktrags und wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne zum Nachweis der voraussichtlichen Verwendung;
- ii)
- wenn es sich bei den latenten Steueransprüchen um einen wesentlichen Betrag handelt, eine Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen, die für die Projektion der wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinne für die Zwecke des Artikels 207 angewandt werden.;
- 61.
-
Artikel 311 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
-
Informationen zu latenten Steuern, die mindestens alles Folgende enthalten:
- i)
- eine Beschreibung des berechneten Betrags der latenten Steueransprüche ohne Bewertung ihrer wahrscheinlichen Verwendung sowie des Umfangs, in dem diese latenten Steueransprüche anerkannt wurden;
- ii)
- bei erfassten latenten Steueransprüche eine Beschreibung der Beträge, auf die voraussichtlich bei wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen und bei der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten in Zusammenhang mit Einkommensteuern, die von derselben Steuerbehörde erhoben werden, zurückgegriffen wird;
- iii)
- eine detaillierte Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen, die für die Projektion der wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinne für die Zwecke des Artikels 15 angewandt werden;
- iv)
- eine Analyse der Empfindlichkeit der latenten Netto-Steueransprüche bezüglich Veränderungen der in Ziffer iii genannten zugrunde liegenden Annahmen.;
- b)
-
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
-
für die künftigen Gewinne, die gemäß Artikel 207 für die Zwecke der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern projiziert werden:
- i)
- eine Beschreibung und den maßgeblichen Betrag jeder zum Nachweis eines positiven Werts des Anstiegs der latenten Steueransprüche verwendeten Komponenten;
- ii)
- eine detaillierte Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen, die für die Projektion der wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinne für die Zwecke des Artikels 207 angewandt werden;
- iii)
- eine Analyse der Empfindlichkeit des Werts der Anpassung an Veränderungen der in Ziffer ii genannten zugrunde liegenden Annahmen.;
- 62.
-
Artikel 326 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- die Zahlungen betreffen keine Ausgaben, die von der aggregierten maximalen Risikoposition im Sinne von Artikel 1 Absatz 44 ausgenommen sind.;
- 63.
-
Artikel 335 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- verhältnismäßiger Anteil der nach den maßgeblichen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittel der Unternehmen für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, handelt, zusammen mit dem in Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG genannten verhältnismäßigen Anteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel der Unternehmen für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt;;
- b)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- nach Artikel 13 die Daten aller verbundenen Unternehmen, einschließlich Nebendienstleistungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, die nicht unter den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannt sind.;
- 64.
-
Artikel 336 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- einer auf der Grundlage der konsolidierten Daten nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, der Daten von Organismen für gemeinsame Anlagen und Anlagen in Fondsform, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, gemäß den Bestimmungen von Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten Solvenzkapitalanforderung;;
- b)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- für Unternehmen nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f, die nicht unter Buchstabe e dieses Absatzes fallen, dem gemäß Artikel 13, den Artikeln 168 bis 171a, den Artikeln 182 bis 187 und Artikel 188 ermittelten Betrag;;
- c)
-
folgender Buchstabe e wird angefügt:
- e)
- für die in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung genannten verbundenen Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, die keine Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sind und auf die Artikel 84 Absatz 1 dieser Verordnung auf Einzelbasis angewandt wird, der gemäß Titel I, Kapitel V und Artikel 84 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmte Betrag.;
- 65.
-
Artikel 337 erhält folgende Fassung:
Artikel 337
Methode 1: Bestimmung der lokalen Währung für die Zwecke der Berechnung des Wechselkursrisikos (1) Wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Standardformel berechnet, so ist die in Artikel 188 Absatz 1 genannte lokale Währung die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.
(2) Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein wesentlicher Betrag der konsolidierten versicherungstechnischen Rückstellungen oder der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe auf eine andere Währung lautet als die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete, kann diese Währung als lokale Währung nach Artikel 188 Absatz 1 betrachtet werden.;
- 66.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
- 67.
- Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;
- 68.
- Anhang V erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung;
- 69.
- Anhang VI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert;
- 70.
- Anhang VII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert;
- 71.
- Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung;
- 72.
- Anhang IX wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert;
- 73.
- Anhang X wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
- 74.
- Anhang XIV erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung;
- 75.
- Anhang XVI wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert;
- 76.
- Anhang XVII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung geändert;
- 77.
- Anhang XXI wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung geändert;
- 78.
- Anhang XXII wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert;
- 79.
- Anhang XXIII wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert;
- 80.
- Anhang XXIV wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert;
- 81.
- Anhang XXV wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).;
- (**)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347/1 vom 2.12.2015, S. 1214).;
- (***)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).;
- (****)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
- (*****)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3);
- (******)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 3).;
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