Artikel 5 VO (EU) 2020/1191

Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings bei zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen‚ spezifizierten Samen und spezifizierten Früchten in ihrem Hoheitsgebiet durch, einschließlich an Erzeugungsorten für spezifizierte Samen und zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen.

(2) Diese Erhebungen

a)
umfassen die im Anhang aufgeführten Probenahmen und Tests; und
b)
beruhen auf Folgendem:

i)
dem bewerteten Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in den betreffenden Mitgliedstaat und innerhalb dieses Mitgliedstaats und
ii)
fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Schädling nachzuweisen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

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