Artikel 6 VO (EU) 2020/1191
Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union
(1) Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden und die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, und wenn spezifizierte Pflanzen Symptome des spezifizierten Schädlings aufweisen, wurden diese Pflanzen von der zuständigen Behörde beprobt und getestet, und diese Tests haben ergeben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;
- b)
- die Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden durch geeignete Hygienemaßnahmen und physische Trennung von anderen Partien spezifizierter Pflanzen getrennt gehalten.
Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- spezifizierte Pflanzen der Sorten Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind;
- b)
- zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen, die gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 erzeugt wurden.
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