ANHANG III VO (EU) 2020/1197

Vereinfachungen

A.
AUSNAHMEN VON DER BEREITSTELLUNG DER DATEN AUF BASIS DER WIRTSCHAFTSLEISTUNG EINES LANDES

1.
1 %-Regel

Die 1 %-Regel betrifft bestimmte Variablen, die in Anhang I dieser Verordnung angegeben sind. Diese Variablen müssen nicht erstellt werden, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zu einem damit verbundenen Indikator (z. B. Wertschöpfung, Umsatz oder Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) oder das Gesamtvolumen der Dienstleistungen (Einfuhren plus Ausfuhren von Dienstleistungen) für eine bestimmte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), Kategorie der EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) weniger als 1 % der Summe in der EU entspricht. Der betreffende Indikator und die Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) ist in Anhang I angegeben.

2.
Regeln für die Einordnung von Ländern als kleine, mittelgroße und große Länder

Je nach Größe des Landes müssen für kleine und mittelgroße Länder manche Statistiken für in Anhang I dieser Verordnung angegebene Variablen überhaupt nicht oder mit einer geringeren Periodizität oder mit einer späteren Datenübermittlungsfrist bereitgestellt werden.
1.
Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Variable „Wertschöpfung” herangezogen.
2.
Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 4 % liegen.
3.
Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis N (ohne Abschnitt K) in der EU.

Schutzklausel: Wenn der Anteil eines Landes an der Wertschöpfung in der EU in einem der folgenden NACE-Abschnitte oder definierten Aggregate einer Kategorie einer geringeren Größe zuzuordnen ist (geringer als die Größe der allgemeinen Einordnung) gelten für das betreffende Land die Datenanforderungen der Kategorie der geringeren Größe für die betreffenden Abschnitte. Das kann für die NACE-Abschnitte C ( „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren” ), F ( „Baugewerbe/Bau” ), Abschnitt G ( „Handel” ) und das Aggregat der Abschnitte H bis N (ausgenommen K „Dienstleistungen” ) gelten.

4.
Die Einordnung von Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage der Daten für das Basisjahr und gilt für die 5 darauffolgenden Jahre.

B.
MÖGLICHKEIT DER BEREITSTELLUNG VON DATEN, DIE NICHT AUF NATIONALER EBENE VERÖFFENTLICHT UND NUR FÜR DIE BERECHNUNG DER EUROPÄISCHEN GESAMTWERTE VERWENDET WERDEN: BEITRAG AUSSCHLIEßLICH ZU DEN EUROPÄISCHEN GESAMTWERTEN (CONTRIBUTION TO EUROPEAN TOTALS ONLY — CETO)

Damit die Belastung für Unternehmen und die Kosten für die nationalen statistischen Stellen möglichst gering bleiben, können die Mitgliedstaaten für manche Variablen nach Anhang I dieser Verordnung Daten für die Verwendung als Beitrag ausschließlich zu den europäischen Gesamtwerten (contribution to European totals only — CETO) kennzeichnen. Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf nationaler Ebene veröffentlichte Daten nicht mit einer CETO-Kennzeichnung. Die Zahl der Statistiken, die ein Mitgliedstaat mit einer CETO-Kennzeichnung versehen darf, variiert, je nachdem, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Länder handelt:
1.
Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Wertschöpfung herangezogen, ausgenommen für:

die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion), für die die Einordnung auf Grundlage der verkauften Produktion vorgenommen wird;

die Variablen 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen), 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die das gesamte Volumen des Dienstleistungsverkehrs — Ausfuhren plus Einfuhren von Dienstleistungen, die zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen gehandelt werden — ausgedrückt als Summe der Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) als Variable zu verwenden ist.

2.
Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 10 % liegen, ausgenommen für die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten), 251003 (Tatsächliche Produktion), 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die die Schwellenwerte bei 1 % bzw. 4 % liegen.
3.
Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis R sowie der Abteilungen 95 und 96 (ohne Abschnitt O) in der EU, ausgenommen für:

die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion), für die die Einordnung auf der Grundlage ihres Anteils an der verkauften Produktion in der EU bezüglich der CPA-Abteilungen (05 bis 33) im Anwendungsbereich der PRODCOM-Liste erfolgt.

die Variablen 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die die Einordnung auf der Grundlage ihres Anteils am gesamten Volumen des Handels mit Dienstleistungen in der EU — Ausfuhren plus Einfuhren von Dienstleistungen, die zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen gehandelt werden — ausgedrückt als Summe der Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) erfolgt.

4.
Die Zahl der Statistiken, die nach Anhang I dieser Verordnung mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden können:

a)
Für kleine Länder: alle Daten auf Ebene der NACE-Klassen und höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten; alle Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse; höchstens 20 % der Daten auf Ebene der einzelnen PRODCOM-Positionen.
b)
Für mittelgroße Länder: höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Klassen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten, höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen für die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse für die Aufschlüsselung nach Größenklasse auf Ebene der NACE-Gruppen; höchstens 15 % der Daten für einzelne PRODCOM-Positionen. Wenn darüber hinaus in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer Klasse der NACE Rev. 2 oder einer Größenklasse der Gruppen der NACE Rev. 2 weniger als 0,1 % der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats oder weniger als 0,1 % der Summe aller einzelnen PRODCOM-Positionen entspricht, können diese Daten zusätzlich mit einer CETO-Kennzeichnung übermittelt werden.
c)
Für große Länder: höchstens 15 % der Daten auf Ebene der NACE-Klassen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten, höchstens 15 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen für die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse für die Aufschlüsselung nach Größenklasse auf Ebene der NACE-Gruppen; höchstens 10 % der Daten für einzelne PRODCOM-Positionen.
d)
Für die Variablen 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) — für kleine Länder: es dürfen höchstens 40 % der Daten des Mitgliedstaats mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden; für mittelgroße Länder: höchstens 15 % und für große Länder: höchstens 10 %.

C.
EUROPÄISCHE STICHPROBENPLÄNE

Der Umfang der zu übermittelnden Daten kann für die Erstellung von Statistiken für Variablen nach Anhang I dieser Verordnung durch europäische Stichprobenpläne begrenzt werden, um die Kosten für die nationalen statistischen Systeme zu verringern und um zu gewährleisten, dass die europäischen Datenanforderungen erfüllt sind und dass die Kommission (Eurostat) glaubhafte europäische Schätzungen für die betreffenden Indikatoren erstellen kann. Mitgliedstaaten, die sich an den genannten europäischen Stichprobenplänen beteiligen, übermitteln mindestens für die nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgelegten NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte Daten an die Kommission (Eurostat):
1.
Für jedes Land werden nur jene Tätigkeiten oder Produkte gemeldet, deren Gewicht für den Indikator während des vorangegangenen Basisjahrs mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts entspricht (Industrie des Euro-Währungsgebiets insgesamt).
2.
Die Meldeanforderungen werden routinemäßig jeweils parallel zu den europäischen Gewichten für das nächste Basisjahr auf der Grundlage der Gewichte während des vorangegangenen Basisjahrs aktualisiert.
3.
Der erste Bezugszeitraum für die neuen Positionen beginnt spätestens mit dem Anfang des neuen Basisjahres, das drei Jahre später eingeführt wird.
4.
Für die entsprechende Aktualisierung der europäischen Stichprobenpläne ist kein eigener Rechtsakt erforderlich.
Die Modalitäten der europäischen Stichprobenpläne können Änderungen des Basisjahrs oder des Klassifikationssystems oder bedeutenden strukturellen Veränderungen im Euro-Währungsgebiet oder in der Europäischen Union angepasst werden. Jedes neue Mitglied des Euro-Währungsgebiets oder der Europäischen Union kann bei seinem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet oder zur Europäischen Union jeden beliebigen europäischen Stichprobenplan übernehmen. Die Kommission gibt nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats diejenigen NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte an, für welche jener Mitgliedstaat nach dem dargelegten Verfahren Daten zu liefern hat, um im Rahmen der europäischen Stichprobenpläne mit Verordnung (EU) 2019/2152 in Einklang zu stehen.

D.
AUSNAHMEN VON DER BEREITSTELLUNG DER DATEN AUF BASIS DER WIRTSCHAFTSLEISTUNG EINER TÄTIGKEIT IM LAND

In allen Mitgliedstaaten ist die Meldung auf diejenigen Tätigkeiten oder Produkte beschränkt, deren Gewicht mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts des Indikators im Mitgliedstaat während des derzeitigen Basisjahrs entspricht (wenn für das derzeitige Basisjahr keine Daten verfügbar sind kann das vorangegangene Basisjahr verwendet werden), es sei denn, ein europäischer Stichprobenplan findet Anwendung.

E.
LÄNGE DER ZEITREIHEN IM BEREICH KONJUNKTURSTATISTIKEN FÜR NEUE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union legt spätestens ab der vorletzten Änderung des Basisjahrs Zeitreihen vor, die den Zeitraum zwischen der letzten und der vorletzten Änderung des Basisjahrs abdecken, sofern keine vollständigen Zeitreihen nach den Datentabellen verfügbar sind.

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