ANHANG IV VO (EU) 2020/1197
Definitionen der Konzepte und der Variablen
-
I.
-
KONZEPTE
Gebietsansässige statistische Einheiten
Statistische Einheiten, die gebietsansässige Einheiten eines Landes nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013(1) sind.Wirtschaftsgebiet
Zum Wirtschaftsgebiet zählen:- a)
- das geografische Gebiet unter der tatsächlichen Verwaltung und wirtschaftlichen Kontrolle einer einzigen Regierung;
- b)
- Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;
- c)
- der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;
- d)
- territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (wie Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;
- e)
- Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem unter den Buchstaben a bis d abgegrenzten Gebiet ansässig sind.
- —
exterritoriale Enklaven (d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebiets des betreffenden Landes).
Inlands- und Auslandsmarkt
Die Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsmarkt erfolgt für die Zwecke der konjunkturellen Unternehmensstatistiken gemäß dem Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten.- II.
- VARIABLEN
- A.
- GRUNDGESAMTHEIT DER UNTERNEHMEN
- 1)
- Variable 110101: Eintragungen
Die Zahl der eingetragenen rechtlichen Einheiten im Eintragungsregister zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Bezugsquartals q nach dem einschlägigen Verwaltungs- oder Rechtsverfahren.- 2)
- Variable 110102: Insolvenzen
Die Zahl der rechtlichen Einheiten, die das Verfahren zur Erklärung der Insolvenz eingeleitet haben, indem sie eine kurze Erklärung abgegeben haben, innerhalb des Bezugsquartals q (diese Erklärung ist häufig vorläufig und bedeutet nicht immer die Einstellung der Tätigkeiten).- 3)
- Variable 210101: Zahl der aktiven Unternehmen
Die Zahl der aktiven Unternehmen entspricht der Zahl aller statistischen Einheiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Bezugszeitraums „Unternehmen” im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates(2) und während desselben Bezugszeitraums auch aktiv waren. Eine statistische Einheit gilt als aktiv während des Bezugszeitraums, wenn sie in besagtem Zeitraum entweder einen positiven Nettoumsatzerlös erzielt oder Güter produziert oder Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigt oder Investitionen getätigt hat.- 4)
- Variable 210102: Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
Auszählung der Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines gegebenen Bezugszeitraums t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.- 5)
- Variable 210103: Zahl der schnell wachsenden Unternehmen
Auszählung der Unternehmen mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern im Zeitraum t–3, die über einen Dreijahreszeitraum hinweg (t–3 bis t) ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger von über 10 % pro Jahr aufweisen. Nicht mitgezählt werden in der Variable 210201 „Unternehmensgründungen” im Zeitraum t–3 erfasste Unternehmen.- 6)
- Variable 210104: Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen
Junge schnell wachsende Unternehmen als Untergruppe der schnell wachsenden Unternehmen müssen die zusätzliche Bedingung erfüllen, dass sie im Zeitraum t–4 oder t–5 als Unternehmen wie unter der Variable 210201 „Unternehmensgründungen” erfasst wurden.- 7)
- Variable 210201: Unternehmensgründungen
Auszählung der Gründungen von Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensgründung bedeutet die Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensgründungen gelten Zugänge zur Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Auflösungen, Abtrennungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Zugänge zu einer Teilgesamtheit, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.- 8)
- Variable 210202: Unternehmensschließungen
Auszählung der Schließungen von Unternehmen, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensschließungen gelten Abgänge aus der Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Abgänge aus einer Teilgesamtheit, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.- 9)
- Variable 210203: Fortbestand von Unternehmen
Als Fortbestand von Unternehmen gilt, wenn ein Internehmen im Jahr der Gründung und in den folgenden Jahren aktiv ist (t–1 bis t–5). Zwei Arten von Fortbestand lassen sich unterscheiden: Ein im Jahr t–1 gegründetes Unternehmen besteht im Jahr t fort, wenn es zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres t aktiv ist (= Fortbestand ohne Änderungen). Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).- 10)
- Variable 210204: Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Auszählung der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu irgendeinem Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten. Dies kann unter der Variable 210201 erfasste Unternehmensgründungen betreffen, aber auch unter der Variable 210101 erfasste Unternehmen, falls die Unternehmen bereits in vorangegangenen Bezugszeiträumen aktiv waren, aber in den zwei vorangegangenen Bezugszeiträumen keinen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.- 11)
- Variable 210205: Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Auszählung der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben und die zu einem früheren Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Dies kann unter der Variable 210202 erfasste Schließungen von Unternehmen betreffen, die mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten, aber auch unter der Variable 210102 erfasste Unternehmen, falls die Unternehmen aktiv bleiben, aber ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t und in den beiden folgenden Bezugszeiträumen(t+1 und t+2) keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben. Dies gilt auch, falls der Arbeitsvertrag des letzten Lohn- und Gehaltsempfängers im Zeitraum t zum 31. Dezember endet.- 12)
- Variable 210206: Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
Auszählung der Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in jedem Jahr ab dem Jahr, in dem sie den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger hatten (t–1 bis t–5), bis zu einem gegebenen Bezugszeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die im Zeitraum t einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird unter der Variable 210204 erfasst. Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).- 13)
- Variable 210301: Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen
Für die Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten gilt als ausländisch kontrolliertes Unternehmen ein im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, kontrolliert wird, die nicht im Meldeland gebietsansässig ist. „Unternehmen” bezeichnet aktive Unternehmen wie unter A3 für die Variable 210101 definiert. „Kontrolle” bezeichnet die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrolliert oder auf andere Weise die Kontrolle über A innehat. „Ausländische Kontrolle” bezeichnet die Situation, wenn die institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, in einem anderen Land gebietsansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, gebietsansässig ist. „Zweigstelle” bezeichnet örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separate rechtliche Einheit bilden. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 behandelt und gelten für die Zwecke der Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten als Unternehmen). „Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt” , bezeichnet die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird. „Auslandsunternehmenseinheit” bezeichnet ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, über das eine nicht im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit letztendlich die Kontrolle ausübt, oder ein nicht im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland gebietsansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird. „Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird” , bezeichnet das Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, oder der gemeinsam handelnden Gruppe von Einheiten. Für die Begriffe „institutionelle Einheit” und „örtliche Einheit” gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93. „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland” bezeichnet Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland gebietsansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.- 14)
- Variable 210401: Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten
„Auslandskontrollierendes Unternehmen” bezeichnet eine gebietsansässige institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, und mindestens über eine Auslandsunternehmenseinheit verfügt und nach der Definition unter A3 für die Variable 210101 ein aktives Unternehmen ist. Für die Begriffe „Kontrolle” und „institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI)” gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen. „Inländische Unternehmenseinheit” bezeichnet ein im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer im selben Meldeland gebietsansässigen institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, kontrolliert wird. Für die Begriffe „Unternehmen” und „Zweigstelle” gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen Für die Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten bezeichnet „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen” Statistiken über die Tätigkeiten inländischer Unternehmenseinheiten aller gebietsansässigen institutionellen Einheiten, die letztendlich die Kontrolle über mindestens eine Auslandsunternehmenseinheit ausüben, und die Tätigkeiten im Meldeland gebietsansässiger auslandskontrollierender Unternehmen.- 15)
- Variable 310101: Zahl der örtlichen Einheiten
Auszählung der örtlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Die Statistik sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Bezugszeitraums aktiv waren.- 16)
- Variable 310102: Zahl der aktiven Unternehmen
Definition wie unter A3 für die Variable 210101.- 17)
- Variable 310103: Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
Definition wie unter A4 für die Variable 210102.- 18)
- Variable 310104: Zahl der schnell wachsenden Unternehmen
Definition wie unter A5 für die Variable 210103.- 19)
- Variable 310201: Unternehmensgründungen
Definition wie unter A7 für die Variable 210201.- 20)
- Variable 310202: Unternehmensschließungen
Definition wie unter A8 für die Variable 210202.- 21)
- Variable 310203: Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)
Definition wie unter A9 für die Variable 210203.- 22)
- Variable 310204: Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Definition wie unter A10 für die Variable 210204.- 23)
- Variable 310205: Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Definition wie unter A11 für die Variable 210205.- 24)
- Variable 310206: Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)
Definition wie unter A12 für die Variable 210206.- 25)
- Variable 410101: Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben
„Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt” , bezeichnet ein im Meldeland nicht gebietsansässiges Unternehmen, über das eine im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit die letztendliche Kontrolle ausübt Für die Begriffe „Kontrolle” , „Unternehmen” , „Zweigstelle” und „institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI)” gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen. Für die Statistiken über internationale Tätigkeiten bezeichnet „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen” Statistiken über die Tätigkeiten von Auslandsunternehmenseinheiten, über die eine im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit die letztendliche Kontrolle ausübt.- B.
- ARBEITSEINSATZ
- 1)
- Variable 120101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen ist die Summe der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Zahl der Selbstständigen. „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. Die Zahl der Selbstständigen ist die durchschnittliche Anzahl von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Berichtszeitraums die einzigen Eigentümer oder die gemeinsamen Eigentümer der statistischen Einheit, in der sie arbeiten, waren. Mithelfende Familienangehörige und externe Mitarbeiter, deren Einkünfte eine Funktion des Produktionswerts der statistischen Einheit ist, sind ebenfalls inbegriffen.- 2)
- Variable 120201: Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden
„Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden insgesamt” bezieht sich auf die von Lohn- und Gehaltsempfängern für die Produktion der statistischen Einheit während des Bezugszeitraums tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Mit begleitenden Tätigkeiten, die indirekt zur Produktion beitragen, verbrachte Zeiten (z. B. Planung, Vorbereitung, Verwaltung usw.) sowie Zeit, während der nicht tatsächlich gearbeitet wurde, die aber von der statistischen Einheit als solche angesehen und vergütet wird (z. B. kurze Pausen, kurze Unterbrechungen aufgrund von Verzögerungen im Produktionsablauf, Schulungen usw.) sind inbegriffen. Mit Arbeit, auch begleitenden Tätigkeiten, verbrachte Zeit, die nicht vergütet wird (z. B. unbezahlte Überstunden) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Vergütete Zeit, in der keine tatsächliche Arbeit geleistet wurde und die von der statistischen Einheit nicht als solche angesehen wird (z. B. Urlaub, Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Feiertage, längere Pausen, Essenspausen, Streik, Pendeln usw.) wird nicht berücksichtigt. In mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken müssen nicht alle diese Positionen, etwa unbezahlte Überstunden, berücksichtigt werden.- 3)
- Variable 120301: Löhne und Gehälter
Die Variable „Löhne und Gehälter” umfasst alle Ausgaben im Bezugszeitraum für die gesamte Bruttovergütung in Geld- oder Sachleistungen für alle Lohn- und Gehaltsempfänger der statistischen Einheit. Löhne und Gehälter sind ein Bestandteil der Variable 220301 — Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger. Die gesamte Bruttovergütung in Geld- oder Sachleistungen umfasst unter anderem folgende Posten: Direktvergütungen, Prämien, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Provisionen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage, Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen, Unternehmensprodukte, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen, Aktienoptionen und -kaufpläne, vom Arbeitgeber einzubehaltende Beträge (Sozialversicherungsbeiträge des Lohn- und Gehaltsempfängers, Einkommensteuer usw.). In mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken müssen nicht alle diese Positionen berücksichtigt werden. Vom Arbeitgeber geleistete Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen sowie Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge und andere abgabenähnliche Verpflichtungen (die direkt oder indirekt von Löhnen und Gehältern abhängen) sind ausgeschlossen.- 4)
- Variable 220101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
Definition wie unter B1 für die Variable 120101.- 5)
- Variable 220102: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Berichtszeitraums Lohn- und Gehaltsempfänger der statistischen Einheit waren.Erläuterung
Während das Arbeitsverhältnis, in dem die Parteien (als Lohn- und Gehaltsempfänger und Arbeitgeber) bestimmt sind, in einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verträgen festgelegt ist, bezeichnet „Lohn- und Gehaltsempfänger” normalerweise eine Person, die von einer statistischen Einheit eingestellt wird, damit sie regelmäßig Leistungen für diese Einheit erbringt und dafür im Gegenzug Leistungen erhält, wobei die erbrachten Leistungen nicht im Rahmen eines unabhängigen Unternehmens erfolgen. Der Klarheit halber gelten Auszubildende, die unter solchen Bedingungen eingestellt wurden, als Lohn- und Gehaltsempfänger. Der Durchschnitt ist als das arithmetische Mittel der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in den kürzesten Zeiträumen gleicher Länge, die in den Bezugszeitraum fallen und für die regelmäßige Beobachtungen möglich sind (z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich usw.) zu berechnen.- 6)
- Variable 220103: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten
Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet in Vollzeitäquivalente. Die Angaben zur Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die die geleisteten Arbeitsstunden insgesamt, dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet geleisteten Arbeitsstunden. Da sich die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit im Laufe der Zeit geändert hat und in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich ist, sind für die einzelnen Berufsgruppen Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils und der durchschnittlichen Arbeitsstunden von Tätigkeiten, in denen weniger als Vollzeit gearbeitet wird, anzuwenden. Zunächst muss für jede Berufsgruppe eine normale Vollzeitarbeitswoche geschätzt werden. Falls möglich, kann eine Berufsgruppe innerhalb eines Wirtschaftszweigs anhand des Geschlechts und/oder der Art der Arbeit der Beschäftigten definiert werden. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten können für die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern das geeignete Kriterium für die Ermittlung dieser Werte darstellen. Die Vollzeitäquivalente werden für jede Berufsgruppe getrennt berechnet und dann addiert. Unter dieser Rubrik sind Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als die regulären Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als die regulären Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als die regulären Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfasst. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.- 7)
- Variable 220104: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter A4 für die Variable 210102 definiert.- 8)
- Variable 220105: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter A4 für die Variable 210102 definiert.- 9)
- Variable 220106: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. „Grundgesamtheit der schnell wachsenden Unternehmen” wie unter A5 für die Variable 210103 definiert.- 10)
- Variable 220107: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. „Grundgesamtheit der jungen schnell wachsenden Unternehmen” wie unter A6 für die Variable 210104 definiert.- 11)
- Variable 220201: Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden
Definition wie unter B2 für die Variable 120201.- 12)
- Variable 220301: Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger
Diese Variable umfasst sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit während des Bezugszeitraums von der statistischen Einheit verzeichneten Leistungen für Lohn- und Gehaltsempfänger entstehen. Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger sind alle Formen von Gegenleistungen, die ein Unternehmen im Austausch für die von Lohn- und Gehaltsempfängern erbrachte Arbeitsleistung oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.- 13)
- Variable 220302: Löhne und Gehälter
Definition wie unter B3 für die Variable 120301.- 14)
- Variable 220303: Sozialversicherungskosten
Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Lohn- und Gehaltsempfänger auf Sozialleistungen erbringen. Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen. Dazu zählen die Abgaben für alle Lohn- und Gehaltsempfänger, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden. Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder hier oder unter dem Posten Löhne und Gehälter erfasst werden.- 15)
- Variable 220401: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Neu gegründete Unternehmen” (Unternehmensgründungen) wie unter A7 für die Variable 210201 definiert.- 16)
- Variable 220402: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Neu gegründete Unternehmen” (Unternehmensgründungen) wie unter A7 für die Variable 210201 definiert.- 17)
- Variable 220403: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmensschließungen” wie unter A8 für die Variable 210202 definiert.- 18)
- Variable 220404: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmensschließungen” wie unter A8 für die Variable 210202 definiert.- 19)
- Variable 220405: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen” wie unter A9 für die Variable 210203 definiert.- 20)
- Variable 220406: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen” wie unter A9 für die Variable 210203 definiert. Für diese Variable entspricht die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen der Zahl im Jahr der unter A7 definierten Unternehmensgründung.- 21)
- Variable 220407: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben” wie unter A10 für die Variable 210204 definiert.- 22)
- Variable 220408: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben” wie unter A10 für die Variable 210204 definiert.- 23)
- Variable 220409: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben” wie unter A11 für die Variable 210205 definiert.- 24)
- Variable 220410: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben” wie unter A11 für die Variable 210205 definiert.- 25)
- Variable 220411: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter A12 für die Variable 210206 definiert.- 26)
- Variable 220412: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter A12 für die Variable 210206 definiert. Für diese Variable entspricht die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen der im Jahr der Unternehmensgründung, also dem Jahr, in dem das Unternehmen einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger (wie unter A 10 für die Variable 210204 definiert) hatte.- 27)
- Variable 220501: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 28)
- Variable 220601: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Auslandskontrollierende Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten” wie unter A14 für die Variable 210401 definiert.- 29)
- Variable 220701: Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen
„Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B12 für die Variable 220301 definiert und „Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 30)
- Variable 320101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Örtliche Einheiten” wie unter A15 für die Variable 310101 definiert.- 31)
- Variable 320102: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
Definition wie unter B1 für die Variable 120101.- 32)
- Variable 320103: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger
Definition wie unter B5 für die Variable 220102.- 33)
- Variable 320301: Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten
„Löhne und Gehälter” wie unter B3 für die Variable 120301 definiert und „Zahl der örtlichen Einheiten” wie unter A17 für die Variable 310101 definiert.- 34)
- Variable 320104: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
Definition wie unter B7 für die Variable 220104.- 35)
- Variable 320105: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger
Definition wie unter B8 für die Variable 220105.- 36)
- Variable 320201: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen
Definition wie unter B15 für die Variable 220401.- 37)
- Variable 320202: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen
Definition wie unter B16 für die Variable 220402.- 38)
- Variable 320203: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen
Definition wie unter B17 für die Variable 220403.- 39)
- Variable 320204: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen
Definition wie unter B18 für die Variable 220404.- 40)
- Variable 320205: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)
Definition wie unter B19 für die Variable 220405.- 41)
- Variable 320206: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)
Definition wie unter B20 für die Variable 220406.- 42)
- Variable 320207: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die im Zeitraum t einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Definition wie unter B21 für die Variable 220407.- 43)
- Variable 320208: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben
Definition wie unter B22 für die Variable 220408.- 44)
- Variable 320209: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Definition wie unter B23 für die Variable 220409.- 45)
- Variable 320210: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben
Definition wie unter B24 für die Variable 220410.- 46)
- Variable 320211: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)
Definition wie unter B25 für die Variable 204011.- 47)
- Variable 320212: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)
Definition wie unter B26 für die Variable 241012.- 48)
- Variable 420101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben
„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen” wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt” wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.- 49)
- Variable 420201: Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben
„Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger” wie unter B12 für die Variable 220301 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt” wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.- C.
- PREISE
- 1)
- Variable 130101: Einfuhrpreise
Ziel der Einfuhrpreisindizes ist die Messung der monatlichen Entwicklung der Transaktionspreise für Waren, die Gebietsansässige von nicht Gebietsansässigen erworben haben. Alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen werden zunächst ausgeschlossen, ausgenommen sie fallen unter ein Handelsabkommen zu CIF-Preisen (Kosten, Versicherung, Fracht). Die Preisindizes sollten die Preisentwicklung vergleichbarer Produkte im Zeitablauf abbilden. Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte berücksichtigt werden, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Herkunfts- und Bestimmungsort. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen. Für die Erfassung von Einfuhrpreisen gelten folgende Einschränkungen:- —
Einfuhren von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind ausgeschlossen,
- —
das zugrunde liegende Handelssystem ist das System des Spezialhandels, d. h. es werden normale Einfuhren sowie Einfuhren zur aktiven Veredelung und nach der passiven Veredelung (sobald die Meldeeinheit das Eigentum an den Waren erwirbt) einbezogen. Einfuhren zu Reparaturzwecken werden nicht erfasst,
- —
der Erfassungsbereich beschränkt sich auf Produkte der CPA-Abschnitte B, C und D. Nicht eingeschlossen sind damit in Verbindung stehende Dienstleistungen.
- —
Der entsprechende Preis ist der CIF-Preis (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlands, ohne alle von der Meldeeinheit zu entrichtenden Zölle oder Abgaben auf die Waren und Dienstleistungen.
- —
Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden, daher sollten Preisnachlässe vom Preis abgezogen werden.
- —
Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Preisindexes Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden.
- —
Auch andere preisbestimmende Merkmale der Produkte sollten auf einheitliche Weise behandelt werden.
- —
Die Einfuhren werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Gütern verbucht (d. h. wenn die Parteien die Geschäfte in ihren Büchern oder Konten verbuchen).
- —
Die Übertragung des Eigentums an Schiffen und Luftfahrzeugen sowie Raumfahrzeugen von einer in einem anderen Land ansässigen Person auf eine in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Person wird als Einfuhr verbucht.
2) Variable 130102: Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
- 3)
- Variable 130103: Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
Für die Einfuhrpreisindizes muss eine getrennte Berechnung nach dem Versendungsland der Waren (Euro-Währungsgebiet und außerhalb des Euro-Währungsgebiets) erfolgen. Das Versendungsland wird in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften festgelegt.- 4)
- Variable 130201: Erzeugerpreise
Mit dem Erzeugerpreisindex wird die Entwicklung der Transaktionspreise der Wirtschaftszweige in den Bereichen Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen gemessen. Für die Definition der Erzeugerpreise gelten folgende Regeln: Alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte werden berücksichtigt, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Aufschläge, Preisnachlässe, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Bestimmungsort usw. Die Erzeugerpreise dienen der Messung der Preisentwicklung aus der Sicht des Erzeugers/Verkäufers. Der entsprechende Preis ist der Herstellungspreis ohne Mehrwertsteuer und ähnliche absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sowie ohne alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, jedoch zuzüglich eventueller vom Erzeuger empfangener Gütersubventionen. Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden. Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Erzeugerpreisindexes Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen. Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet. Die Preisdaten sollten die Preise zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geschäfts wiedergeben, das heißt, wenn Forderungen und Verpflichtungen entstehen, umgewandelt oder annulliert werden. Dienstleistungspreise sollen grundsätzlich bei Erbringung der Dienstleistung erfasst werden. Wenn sich die Erbringung der Dienstleistung über mehrere Zeiträume erstreckt oder wenn Dienstleistungen vor der Erbringung erworben werden, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit misst die Entwicklung des Durchschnittspreises für alle Dienstleistungen — „Business-to-All” , wobei sowohl Geschäften zwischen Unternehmen (Business-to-Business — B2B) als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Business-to-Consumers — B2C) berücksichtigt werden. Verkäufe an den staatlichen Sektor (Business-to-Government — B2G) sind ebenfalls in B2B zu erfassen.5) Variable 130202: Erzeugerpreise Inland
6) Variable 130203: Erzeugerpreise Ausland
7) Variable 130204: Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
- 8)
- Variable 130205: Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
Der inländische Erzeugerpreisindex für eine wirtschaftliche Tätigkeit misst die durchschnittliche Preisentwicklung für alle aus dieser Tätigkeit hervorgehenden und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Der exportbezogene Preisindex zeigt die durchschnittliche Preisentwicklung (umgerechnet in Landeswährung) aller aus einer Tätigkeit hervorgehenden und außerhalb des Inlandsmarktes verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Zusammen zeigen diese beiden Indizes die durchschnittliche Entwicklung der Preise für alle aus einer Tätigkeit hervorgehenden Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Erzeugerpreise zum Zweck der Ausfuhr sollten die Preissituation an der Ausfuhrgrenze wiedergeben (FOB — free on board). Die Indizes der inländischen und der exportbezogenen Preise machen es erforderlich, dass je nach dem Bestimmungsort der Produkte getrennte Erzeugerpreisindizes erstellt werden. Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Dritten maßgeblich, der das Produkt bestellt oder gekauft hat.Erzeugerpreise oder Kosten für neue Wohngebäude
Mit den Erzeugerpreisindizes für den Bau wird nur die Entwicklung für neue Wohngebäude, nicht aber für Wohngebäude für Gemeinschaften und Nichtwohngebäude gemessen; Grundstückspreise sowie Honorare für Architekten und andere Gebühren bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Erzeugerpreisindizes bilden die Entwicklung der Preise ab, die der Endabnehmer der Herstellungsfirma zahlt. Sie zeigen daher nicht nur Schwankungen bei den Kostenfaktoren im Bauwesen, sondern auch Veränderungen in der Produktivität und in den Gewinnspannen auf. Außerdem besteht eine zeitliche Differenz zwischen den Erzeugerpreisen und den entsprechenden Baukosten. Die Gesamtbaukosten für neue Wohngebäude können als Näherungswert für Erzeugerpreise verwendet werden. Ziel des Indexes der Gesamtbaukosten ist es, die Entwicklung der Kosten, die dem Auftragnehmer bei Durchführung der Bauarbeiten entstehen, aufzuzeigen. Kosten, die zu den Gesamtbaukosten für neue Wohngebäude zählen, sind Materialkosten, Arbeitskosten, sowie Kosten für Anlagen und Ausrüstung, Transport, Energie und Sonstiges. Kosten für Wohngebäude für Gemeinschaften und Nichtwohngebäude und Honorare für Architekten und andere Gebühren sind nicht Teil der Baukosten. Der Materialkosten werden allgemein anhand der Materialpreise berechnet. Die Materialpreise sollten nicht auf den Listenpreisen, sondern auf den tatsächlichen Preisen basieren. Dabei sollte eine Stichprobe von Produkten und Lieferanten zugrunde gelegt werden. Die Preise werden ohne Mehrwertsteuer bewertet. Die Arbeitskosten sollten Löhne und Gehälter sowie Sozialversicherungsaufwendungen für alle Beschäftigten umfassen. Sozialversicherungsaufwendungen umfassen: i) vom Arbeitgeber zu entrichtende gesetzliche Sozialbeiträge, ii) vom Arbeitgeber zu zahlende tariflich festgelegte, vertraglich vereinbarte und freiwillige Sozialbeiträge sowie iii) unterstellte Sozialbeiträge (direkt vom Arbeitgeber gezahlte Sozialleistungen). Ein neues Wohngebäude ist ein Gebäude, das dafür gebaut wurde, dauerhaft oder vorübergehend bewohnt zu werden, oder ein Gebäude, das von einer anderen Nutzung umgewidmet wurde, um dauerhaft oder vorübergehend bewohnt zu werden, und für das nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Bau- oder Planungsgenehmigung erforderlich ist.- D.
- FuE-INPUT
- 1)
- Variable 230101: Interne FuE-Ausgaben
Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln. Interne FuE-Ausgaben entsprechen dem Geldbetrag, der für FuE ausgegeben wird, die innerhalb einer Meldeeinheit durchgeführt wird. Interne FuE-Ausgaben sind alle laufenden Ausgaben zuzüglich Bruttoanlageinvestitionen für FuE (unabhängig von der Finanzierungsquelle), die während eines festgelegten Bezugszeitraums getätigt werden. Laufende FuE-Ausgaben umfassen Arbeitskosten für internes FuE-Personal und sonstige laufende Kosten (Kosten für externes FuE-Personal, Käufe von Dienstleistungen). Bruttoanlageinvestitionen für FuE umfassen: Erwerb von Grundstücken, Erwerb von Gebäuden, Erwerb von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Erwerb von Fahrzeugen, Erwerb von anderen Maschinen und Ausrüstungen, Erwerb kapitalisierter Computersoftware, Erwerb anderer Produkte des geistigen Eigentums.- 2)
- Variable 230201: FuE-Personal
Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das FuE-Personal in einer statistischen Einheit umfasst alle Personen, die direkt an FuE beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie von der statistischen Einheit oder externen Beteiligten, die vollständig in die FuE-Tätigkeiten der statistischen Einheit integriert sind, erbracht werden, sowie Personen, die direkte Dienstleistungen für die FuE-Tätigkeiten erbringen (z. B. FuE-Manager, Verwalter, Techniker, Bürokräfte). Personen, die indirekte Unterstützung und Nebendienstleistungen erbringen, z. B. Kantinen-, Wartungs-, Verwaltungs- und Sicherheitspersonal, werden nicht berücksichtigt, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter bei der Messung der internen FuE-Ausgaben nach der Definition Nr. D1 unter „Sonstige laufende Kosten” erfasst werden. Zum FuE-Personal zählen zwei Hauptgruppen von Personen:- —
Personen, die von der statistischen Einheit beschäftigt werden und zu den internen FuE-Tätigkeiten einer Einheit beitragen (internes FuE-Personal).
- —
Externe Beteiligte, die vollständig in die internen FuE-Tätigkeiten der Einheit integriert sind (externes FuE-Personal); sie können entweder unabhängig (selbstständig) oder abhängig (Empfänger von Löhnen/Gehältern, jedoch nicht von der die FuE durchführenden statistischen Einheit) sein.
- 3)
- Variable 230202: Forscher
Forscher sind Fachkräfte, die sich mit der konzeptionellen Gestaltung oder Schaffung neuen Wissens befassen. Sie betreiben Forschung und verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien, Modelle, Techniken, Instrumente, Software oder operative Modelle. Manager und Verwalter, die an der Planung und dem Management der wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Arbeit von Forschern beteiligt sind, gelten ebenfalls als „Forscher” .- 4)
- Variable 230301: Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen
„Interne FuE-Ausgaben” wie unter D1 für die Variable 230101 definiert und „Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 5)
- Variable 230401: FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen
„FuE-Personal” wie unter D2 für die Variable 230201 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 6)
- Variable 230501: Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)
Staatliche Mittelzuweisungen für FuE (GBARD) sind zur Finanzierung von FuE zugewiesene Mittel (für alle Bereiche) aus den Haushalten des Sektors Staat. Der Sektor Staat umfasst die Untersektoren von Zentralstaats (Bund), Regionen (Länder) und Gemeinden (Finanzierung von FuE durch Letztere muss nicht in GBARD erfasst werden, wenn sie nicht als signifikant angesehen wird oder keine Daten erfasst werden können). GBARD bezieht sich auf Haushaltsdaten aus Haushaltsprognosen für tatsächliche Ausgaben, der Fokus der Datenerhebung liegt in der Regel auf „ursprünglichen Mittelzuweisungen” und „endgültigen Mittelzuweisungen” .- 7)
- Variable 230502: Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE
Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE sind definiert als die gesamten anhand des GBARD-Konzepts gemessenen Haushaltsmittel aus dem Sektor Staat, die der Unterstützung von Folgendem dienen: länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure, europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme und von Regierungen der Mitgliedstaaten, Kandidaten- und EFTA-Ländern gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme.- 8)
- Variable 330101: Interne FuE-Ausgaben
Definition wie unter D1 für die Variable 230101.- 9)
- Variable 330201: FuE-Personal
Definition wie unter D2 für die Variable 230201.- 10)
- Variable 330202: Forscher
Definition wie unter D3 für die Variable 230202.- E.
- KÄUFE
- 1)
- Variable 240101: Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt
„Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt” umfasst den Gesamtbetrag von Waren und Dienstleistungen, die von der statistischen Einheit erworben wurden und in der Rechnungslegung entweder als Umlaufvermögen oder als Ausgaben während des Bezugszeitraums verzeichnet wurden. Diese Käufe von Waren umfassen beispielsweise (nicht erschöpfende Liste): Roh-, Hilfs- und Verpackungsmaterial, Betriebsmittel, Kraftstoffe, Ersatzteile, Saatgut und Futter, Tiere, kleine Vorratsgüter und zum Wiederverkauf gekaufte Waren. Diese Käufe von Dienstleistungen umfassen beispielsweise (nicht erschöpfende Liste) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Strom, Heizung, Wasser, Wartung, Reparaturen, Nutzungsentgelte, Vermietung, Versicherung, Forschung (bei Durchführung durch Dritte), Leiharbeit, Werbung, Förderung, Verkehr, Kommunikation, Bankwesen, Rechtswesen, Rechnungslegung und sonstige von Dritten erbrachte Dienstleistungen, die während des Bezugszeitraums als Ausgaben verzeichnet werden. Eine Erhöhung des Bestands an fertigen Waren und unfertigen Waren sowie finanziellen und langfristigen Vermögenswerten ist nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bilden Vermögenswerte aus anderen Kategorien, die neu einer der genannten zu berücksichtigenden Kategorien zugeordnet wurden; diese sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die von dieser Definition erfassten Käufe von Waren und Dienstleistungen werden nach den zu diesem Zweck in den Rechnungslegungsstandards festgelegten Regeln bewertet, aufgrund derer die genannten Vermögenswerte und Ausgaben verbucht wurden.- 2)
- Variable 240102: Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf
Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand sind Käufe von Waren für den Wiederverkauf an Dritte in unverändertem Zustand. Darin enthalten sind auch Käufe von Dienstleistungen von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut „in Rechnung stellen” , d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z. B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei dem Dienstleistungsgeschäft geht, z. B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros. Ausgeschlossen wird der Wert von Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand sind Teil der Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt und werden für die Berechnung anderer Aggregate und Salden verwendet.- 3)
- Variable 240103: Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen
Diese Variable umfasst alle von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verzeichneten Ausgaben für Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen und ähnlichen Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Lohn- und Gehaltsempfänger der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen sind ein Bestandteil der Variablen „Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt” . Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. In dieser Variable werden nur die Ausgaben für die Bereitstellung von Personal berücksichtigt, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang stehen.- 4)
- Variable 240104: Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing
Die Ausgaben für langfristige Mieten umfassen alle Ausgaben, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum für die Miete langfristiger Vermögenswerte verzeichnet wurden. Diese Variable umfasst Zahlungen im Rahmen eines Vertrags für operatives Leasing im Zusammenhang mit langfristigen Vermögenswerten. Für diese Variable gilt Leasing als operatives Leasing, wenn nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.- 5)
- Variable 240105: Käufe von Energieprodukten
Unter dieser Variablen sind die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums nur aufzuführen, wenn sie zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht unter diese Variable. Es ist lediglich der jeweilige Wert anzugeben.- 6)
- Variable 240106: Zahlungen an Unterauftragnehmer
Für die Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis E sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für industrielle Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden: Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:- A.
- Das Abnehmerunternehmen, auch Hauptauftragnehmer genannt, ist insofern am Entwurf des Produkts beteiligt, als es dem Zulieferunternehmen, auch Subauftragnehmer genannt, alle oder einen Teil der technischen Spezifikationen für das in Auftrag gegebene Produkt vorgibt und/oder ihm das Ausgangsmaterial liefert.
- B.
- Das Abnehmerunternehmen verkauft das in Auftrag gegebene Produkt entweder als solches oder als Teil eines anderen Produkts und übernimmt die Gewährleistungspflicht für das Produkt.
- A.
- Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen (im Folgenden „Subauftragnehmer” ) über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.
- B.
- Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich; die Haftung umfasst auch die von Subauftragnehmern ausgeführten Teile; in einigen Fällen kann dem Subauftragnehmer auch eine gewisse Haftung obliegen.
- C.
- Das Abnehmerunternehmen liefert dem Subauftragnehmer die Spezifikationen; das bedeutet z. B., dass die vom Subauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, sodass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.
- D.
- Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.
- 7)
- Variable 240201: Vorratsveränderungen bei Waren
„Vorratsveränderungen bei Waren” bezeichnet den Unterschied im Gesamtwert der von der statistischen Einheit am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums verbuchten Bestände. Der Wert dieser Bestände entspricht der jeweiligen Angabe in den Jahresabschlüssen.- 8)
- Variable 240202: Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren
Unter dieser Variablen werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Vorräte an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der statistischen Einheit produziert, jedoch noch nicht verkauft wurden, erfasst. Sie sind Bestandteil der Variablen „Vorratsveränderungen bei Waren” . Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der statistischen Einheit sind, auch wenn sie sich im Besitz Dritter befinden. Nicht unter diesen Posten fallen hingegen Erzeugnisse, die sich im Besitz der statistischen Einheit befinden, jedoch Eigentum Dritter sind. Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen).- 9)
- Variable 240203: Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf
„Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf” bezeichnet den Unterschied im Gesamtwert der von der statistischen Einheit am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums verbuchten Bestände an Waren für den Wiederverkauf. Der Wert dieser Bestände entspricht der jeweiligen Angabe in den Jahresabschlüssen. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf sind ein Bestandteil der Variablen „Vorratsveränderungen bei Waren” .- 10)
- Variable 240301: Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt
„Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt” wie unter E1 für die Variable 240101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 11)
- Variable 240302: Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf
„Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf” wie unter E2 für die Variable 240102 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- F.
- ERGEBNISSE UND LEISTUNG
- 1)
- Variable 140101: Produktion (Volumen)
In konjunkturellen Unternehmensstatistiken ist die Produktion als Index abzubilden. Der Produktionsvolumenindex ist der Bezugsindikator für die wirtschaftliche Entwicklung und wird insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung von Wendepunkten in der wirtschaftlichen Entwicklung herangezogen. Er ist als Laspeyres-Index darzustellen, mit dem das jeweilige Produktionsvolumen mit dem entsprechenden Produktionsvolumen im Basiszeitraum verglichen wird. Theoretisches Ziel des Produktionsvolumenindexes:- —
Mit Blick auf die Konjunkturstatistik sollten eigene Ergebnisse gemessen werden. Für die Konjunkturstatistik umfassen die Begriffe „Produktion” und „Ergebnis” keinen Einsatz von anderen statistischen Einheiten.
- —
Ziel des Produktionsvolumenindexes ist daher die Messung der Veränderungen in den Volumina bei der Wertschöpfung in kurzen und regelmäßigen Intervallen.
- —
Die gemessenen Veränderungen bei den Volumina der Wertschöpfung sollten im Allgemeinen mit dem von dem nach dem nach den Konzepten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemessenen Konzepten der Wertschöpfung vergleichbar sein.
- —
Die für die Erstellung des Indexes nach dem theoretischen Ziel erforderlichen Daten stehen gewöhnlich nicht monatlich zur Verfügung.
- —
Daher wird die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nur für den Basiszeitraum speziell zur Aktualisierung der Gewichte berechnet. Liegt die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nicht vor, kann die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten als Näherungswert verwendet werden.
- —
Die monatliche Fortschreibung der Wertschöpfung im Basiszeitraum erfolgt mithilfe geeigneter Ersatzgrößen.
- —
Fortschreibung mit Bruttoproduktionswerten (deflationiert),
- —
Fortschreibung mit Volumina,
- —
Fortschreibung mit Umsätzen (deflationiert),
- —
Fortschreibung mit dem Arbeitseinsatz,
- —
Fortschreibung mit dem Rohstoffeinsatz,
- —
Fortschreibung mit dem Energieeinsatz.
- —
Der Begriff „Produktionsindex” wird im Allgemeinen als „Entwicklung der Wertschöpfung” verstanden, was der Definition des Begriffs „Produktion” im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder der strukturellen Unternehmensstatistik widerspricht.
- —
In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bezieht sich der Produktionsindex auf die Entwicklung der „Wertschöpfung” in konstanten Preisen, während unter Wertschöpfung grundsätzlich das Ergebnis abzüglich Vorleistungen zu Herstellungspreisen verstanden wird.
- 2)
- Variable 140201: Verkaufsmengen
Die Verkaufsmenge stellt den Wert des Nettoumsatzerlöses in konstanten Preisen dar und ist somit ein Mengenindex. Dieser Index kann als Nettoumsatzerlös in jeweiligen Preisen berechnet werden, deflationiert mit dem angemessenen Preisindikator, oder als ein Mengenindex, der direkt von der Menge der verkauften Waren abgeleitet wird.- 3)
- Variable 140301: Nettoumsatzerlös
Für alle Tätigkeiten außer NACE 64, 65 und einigen Tätigkeiten von NACE 66 zählen zum Nettoumsatzerlös alle Einkünfte, die während des Bezugszeitraums im Rahmen normaler Tätigkeiten der statistischen Einheit anfallen, wobei alle von dieser Einheit gewährten Preisreduzierungen, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen werden. „Einkünfte” bezeichnet die Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens während des Bezugszeitraums in Form von Zuflüssen oder Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder einer Verringerung von Schulden, durch die sich das Eigenkapital unabhängig von Einlagen der Eigentümer erhöht. Diese Zuflüsse ergeben sich aus Verträgen mit Kunden und werden durch die Erfüllung von Leistungsverpflichtungen nach diesen Verträgen durch die statistische Einheit erzielt. Normalerweise besteht eine Leistungsverpflichtung im Verkauf (Übertragung) von Waren oder der Erbringung von Leistungen, in den Bruttozuflüssen können jedoch auch Einkünfte aus Erträgen aus der Nutzung der Vermögenswerte der statistischen Einheit durch Dritte enthalten sein. Ausgenommen vom Nettoumsatzerlös ist Folgendes:- —
alle Steuern, Zölle oder Abgaben, die unmittelbar an Einkünfte gekoppelt sind;
- —
alle Beträge, die im Hinblick auf einen Kapitalbetrag erhoben werden, sofern die statistische Einheit im Zusammenhang mit diesem Kapitalbetrag als Beauftragter fungiert;
- —
alle Einkünfte, die sich nicht aus den normalen Tätigkeiten der statistischen Einheit ergeben. Diese Arten von Einkünften werden normalerweise als „Sonstige (betriebliche) Einkünfte” , „Finanzielle Einkünfte” , „Außerordentliche Einkünfte” oder in einer ähnlichen Rubrik eingeordnet, je nach den allgemein üblichen Rechnungslegungsstandards, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse verwendet wurden.
4) Variable 140302: Nettoumsatzerlös Inland
5) Variable 140303: Nettoumsatzerlös Ausland
6) Variable 140304: Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert)
- 7)
- Variable 140305: Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)
Die Indizes für den Nettoumsatzerlös Inland und den Nettoumsatzerlös Ausland machen es erforderlich, dass der Nettoumsatzerlös entsprechend dem ersten Bestimmungsort des Produkts auf der Grundlage der Eigentumsübertragung aufgegliedert wird (wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein physischer Warentransport über Grenzen stattfindet). Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Dritten maßgeblich, der die Waren und Dienstleistungen gekauft hat.- 8)
- Variable 250101: Nettoumsatzerlös
Definition wie unter F3 für die Variable 140301.- 9)
- Variable 250102: Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abschnitte A bis F stammt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 10)
- Variable 250103: Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis F stammt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 11)
- Variable 250104: Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis E stammt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 12)
- Variable 250105: Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F stammt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 13)
- Variable 250106: Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten
Einkünfte aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen). Dazu zählt der Nettoumsatzerlös aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden; Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die NACE-Abschnitte H bis N und P bis S sowie unter die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4 des NACE-Abschnitts G.- 14)
- Variable 250107: Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht den Verkäufen von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, sowie den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, und vergleichbaren Tätigkeiten. Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen- —
Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf);
- —
Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).
- 15)
- Variable 250108: Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abteilung F41 stammt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 16)
- Variable 250109: Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F42 stammt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 17)
- Variable 250110: Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE
Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung (EG) Nr. 696/93 des Rates bestimmt. Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen. Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.- 18)
- Variable 250111: Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen
Für die Statistiken über die Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F ist der Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen der Nettoumsatz aus eigenen Bauleistungen der Einheit, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung für Dritte erbracht werden. Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:- A.
- Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen (im Folgenden „Subauftragnehmer” ) über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.
- B.
- Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich; die Haftung umfasst auch die von Subauftragnehmern ausgeführten Teile; in einigen Fällen kann dem Subauftragnehmer auch eine gewisse Haftung obliegen.
- C.
- Das Abnehmerunternehmen liefert dem Subauftragnehmer die Spezifikationen; das bedeutet z. B., dass die vom Subauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, sodass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.
- D.
- Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.
- 19)
- Variable 250112: Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden
„Nettoumsatzerlös” bezeichnet den Nettoumsatzerlös wie unter F3 für die Variable 140301 definiert. Das Konzept der Gebietsansässigkeit entspricht der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.- 20)
- Variable 250113: Nettoumsatzerlös nach Produkt
„Nettoumsatzerlös” bezeichnet den Nettoumsatzerlös wie unter F3 für die Variable 140301 definiert. Die Aufschlüsselung nach Produkt stützt sich auf die CPA.- 21)
- Variable 250201: Bruttogewinnspanne bei Handelswaren
Entspricht den Erträgen aus Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie wird aus dem Nettoumsatzerlös im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten von Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung, Käufe für den Wiederverkauf insgesamt und Vorratsveränderungen von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf berechnet. In die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren werden Verkäufe, Käufe und Vorratsveränderungen von Waren und Dienstleistungen, die gekauft werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden, einbezogen. Wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.- 22)
- Variable 250301: Produktionswert
Der Produktionswert spiegelt den Wert des Gesamtergebnisses der statistischen Einheit wider, das im Bezugszeitraum erzielt wurde. Für alle Tätigkeiten außer den Tätigkeiten von NACE 64, 65 und 66 ist er die Summe aus Folgenden:+ Nettoumsatzerlös
± Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren
± Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
– Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf
- 23)
- Variable 250401: Wertschöpfung
Wertschöpfung ist ein zusammengesetzter Indikator der Nettobetriebseinkünfte, bereinigt um Abschreibungen und Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger, wie von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verbucht. Der Wert wird mithilfe der folgenden Formel ermittelt:+ Nettoumsatzerlös
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
± Vorratsveränderungen bei Waren
– Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt
- 24)
- Variable 250501: Bruttobetriebsüberschuss
Der Bruttobetriebsüberschuss ist der durch betriebliche Tätigkeiten geschaffene Überschuss nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit. Er kann aus der Wertschöpfung abzüglich der Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger berechnet werden. Der Bruttobetriebsüberschuss ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es ihr ermöglicht, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu vergüten, Steuern zu zahlen und unter Umständen ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren.- 25)
- Variable 250601: Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen
„Nettoumsatzerlös” wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 26)
- Variable 250701: Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen
„Produktionswert” wie unter F22 für die Variable 250301 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 27)
- Variable 250801: Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen
„Wertschöpfung” wie unter F23 für die Variable 250401 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 28)
- Variable 250901: Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten
„Nettoumsatzerlös” wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Auslandskontrollierende Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten” wie unter A14 für die Variable 210401 definiert.- 29)
- Variable 440101: Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben
„Nettoumsatzerlös” wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt” wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.- 30)
- Variable 251001: Verkaufte Produktion
Verkaufte Produktion ist definiert als die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes durchgeführte Produktion, die im Bezugszeitraum verkauft (in Rechnung gestellt) wurde. Die Produktion kann im Rahmen der Haupt- oder der Nebentätigkeiten des Unternehmens erfolgt sein. Eingeschlossen ist unter verschiedenen fachlichen Einheiten desselben Unternehmens verkaufte (in Rechnung gestellte) Produktion.- 31)
- Variable 251002: Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten
Von einem Subauftragnehmer im Wirtschaftsgebiet eines Landes durchgeführte Produktion, die im Bezugszeitraum an den Auftraggeber unter den in den Bedingungen für an Subauftragnehmer vergebene Arbeiten gemäß den CPA-Leitlinien ausgeführt wurden. Die Produktion kann im Rahmen der Haupt- oder der Nebentätigkeiten des Unternehmens erfolgt sein.- 32)
- Variable 251003: Tatsächliche Produktion
Die tatsächliche Produktion umfasst jegliche Produktion im Bezugszeitraum und im Wirtschaftsgebiet eines Landes, die in die Herstellung anderer Produkte einfließt. Sie umfasst Produkte, die entweder in der fachlichen Einheit selbst oder in einer anderen fachlichen Einheit desselben Unternehmens:- —
zum Verkauf bestimmt sind,
- —
zu einem anderen Produkt verarbeitet werden,
- —
in ein anderes Produkt eingebaut werden,
- —
gelagert werden.
- G.
- INVESTITIONEN
- 1)
- Variable 260101: Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte
Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte umfassen alle Ergänzungen zu den langfristigen materiellen Vermögenswerten, die im Bezugszeitraum von der statistischen Einheit als solche erfasst werden, ausgenommen Zunahmen aus Neubewertungsrücklagen oder Umkehr zuvor verzeichneter Wertminderungsaufwendungen sowie aus Umschichtung (Übertragung) anderer langfristiger materieller Vermögenswerte. Die Ergänzungen umfassen unter anderem Erwerb, Finanzierungsleasing, Verbesserungen, Veränderungen, Renovierungen, Bauwerke, Selbstbau und kapitalisierte Ausgaben soweit nach den geltenden Rechnungslegungsstandards, in denen die Verbuchungs- und Bewertungskriterien definiert sind, zulässig.- 2)
- Variable 260102: Bruttoinvestitionen in Grundstücke
Bruttoinvestitionen in Grundstücke umfassen alle Ergänzungen zu den Grundstücken, unterirdischen Lagerstätten, Wäldern und Binnengewässern, materiellen Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung, Vermögenswerten aus Öl und Gas und ähnlichen Posten, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet werden. Bruttoinvestitionen in Grundstücke sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte” .- 3)
- Variable 260103: Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude
Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude umfassen alle Ergänzungen zu oder den Erwerb von Gebäuden und ähnlichen Strukturen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits genutzt werden (d. h. die nicht neu sind) und von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet wurden. Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte” .- 4)
- Variable 260104: Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden
„Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden” umfasst- —
alle Ergänzungen zum Bau neuer Gebäude für die eigene Verwendung (Selbstbau),
- —
jeglichen Erwerb von Neubauten (meist infolge eines Bauvertrags zugunsten der meldenden statistischen Einheit),
- —
alle kapitalisierten Ergänzungen, Veränderungen, Verbesserungen und Renovierungen bestehender Gebäude (wenn damit verbundener zusätzlicher Nutzen der statistischen Einheit zugutekommen dürfte), die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verzeichnet wurden.
- 5)
- Variable 260105: Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen
Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen umfassen alle Ergänzungen zu Maschinen, Fahrzeugen, sonstigen Anlagen, Büroausstattung, Computern, Kommunikations- und Netzwerkausstattung und Ähnlichem, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet werden. Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte” .- 6)
- Variable 260106: Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert
Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert umfassen alle Ergänzungen zu langfristigen immateriellen Vermögenswerten außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die von der statistischen Einheit als solche erfasst werden. Die Ergänzungen umfassen unter anderem Erwerb, Finanzierungsleasing, Verbesserungen, Veränderungen, Ergänzungen, Renovierungen, Bauwerke, Selbstbau und kapitalisierte Ausgaben soweit nach den geltenden Rechnungslegungsstandards, in denen die Verbuchungs- und Bewertungskriterien sowie der Begriff „Geschäfts- oder Firmenwert” definiert sind, zulässig.- 7)
- Variable 260107: Investitionen in beschaffte Software
Investitionen in beschaffte Software gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und wenn die Anschaffungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können. Entspricht der Kauf von Software diesen Bedingungen nicht, so wird er als Aufwendung in den Wert von „Käufe von Waren und Dienstleistungen” einbezogen und zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kosten angefallen sind. Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Preisnachlässe und Rabatte abgezogen.- 8)
- Variable 260108: Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten
Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten umfasst den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von materiellen Vermögenswerten wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.- 9)
- Variable 260201: Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte
„Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte” wie unter G1 für die Variable 260101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen” wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.- 10)
- Variable 430101: Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben
„Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte” wie unter G1 für die Variable 260101 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt” wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.- H.
- IMMOBILIEN
- 1)
- Variable 150101: Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen
Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung, die Arbeiten an einem Bauprojekt aufzunehmen. Eine Genehmigung ist damit die letzte behördliche Genehmigungsstufe vor dem Baubeginn. Weitere Informationen, zum Beispiel Einzelheiten zur Planung der Erteilung von Genehmigungen und Baubeginn können als Ergänzung der Datenquellen zu Neubauprojekten verwendet werden. Diese Baugenehmigungen sollten gute Hinweise auf die Arbeitsauslastung der Bauindustrie in der nahen Zukunft liefern, obgleich dies möglicherweise nicht der Fall ist, wenn ein großer Anteil der Genehmigungen nicht genutzt wird oder wenn zwischen der Erteilung der Genehmigung und dem Baubeginn viel Zeit verstreicht. Nach der Verordnung (EU) 2019/2152 sind nur Daten für Neubauten und Umwandlungen gewerblicher Gebäude in Wohngebäude erforderlich, auch wenn möglicherweise Baugenehmigungen für andere Bauwerke und Arbeiten erteilt werden. Bei Gebäuden wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden. Wohngebäude sind Bauwerke, die mindestens zur Hälfte für Wohnzwecke genutzt werden. Wird weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche für Wohnzwecke verwendet, wird das Gebäude nach dieser zweckorientierten Definition als Nichtwohngebäude eingeordnet. Ziel der Variablen „Zahl der Baugenehmigungen für Wohngebäude” ist es, die zukünftige Entwicklung der Tätigkeit im Baugewerbe im Hinblick auf die Zahl der Einheiten aufzuzeigen. Diese Variable wird erstellt aus der Zahl der Wohnungen in neuen Wohngebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt wurden (Wohngebäude mit einer Wohnung als auch Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen). Eine Wohnung ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex mit Nebenräumen in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das durch die Art, wie es gebaut oder umgebaut wurde, für private Wohnzwecke bestimmt ist. Sie sollte einen getrennten Zugang zur Straße (direkt oder über einen Garten oder ein Grundstück) oder zu einem gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteil (Treppe, Gang, Galerie usw.) haben. Abgetrennte Wohnräume, die eindeutig als Teil der Wohnung nutzbar sind, sollten auch als Teil der Wohnung betrachtet werden. Eine Wohnung kann somit aus getrennten Gebäuden auf ein und demselben Grundstück bestehen, sofern diese eindeutig zum Bewohnen durch ein und denselben privaten Haushalt bestimmt sind. Erweiterungen bestehender Wohngebäude, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, gelten für diese Statistik nicht als Wohnungen.- 2)
- Variable 150102: Baugenehmigungen — Quadratmeter (Nutzfläche oder alternative Größeneinheit)
„Baugenehmigungen” wie unter H1 für die Variable 150101 definiert. Das Ziel der Variablen zur Nutzfläche bei Baugenehmigungen ist es, die zukünftige Entwicklung der Bautätigkeit im Hinblick auf das Volumen aufzuzeigen. Diese Variable wird erstellt anhand der Quadratmeterzahl der Nutzfläche von Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt worden sind. Die Nutzfläche eines Gebäudes wird gemessen innerhalb der Außenwände ohne:- —
Konstruktionsflächen (z. B. Flächen der begrenzenden Bauteile, der Stützen, Pfeiler, Säulen, Schächte, Schornsteine),
- —
Funktionsflächen im Sinne von Nebennutzung (z. B. Flächen von Heizungs- und Klimaanlagen oder Anlagen zur Stromerzeugung),
- —
Verkehrsflächen (z. B. Flächen von Treppenräumen, Fahrstühlen, Rolltreppen).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.