ANHANG V VO (EU) 2020/1197

Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen

KAPITEL I

Abschnitt 1

Für die Zwecke der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)
„Waren” bezeichnet alle beweglichen Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas;
b)
„Ausfuhr von Waren” bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats verringern, weil die Waren das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats mit Ziel im statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats verlassen;
c)
„Einfuhr von Waren” bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats erhöhen, indem sie aus dem statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats gelangen;
d)
„bestimmte Waren oder Warenbewegungen” bezeichnet die in Kapitel III dieses Anhangs genannten Waren oder Warenbewegungen, die aufgrund ihrer Art nicht mit dem Grundsatz der Erhebung physischer Warenbewegungen über die Grenzen eines Mitgliedstaats vereinbar sind oder besondere methodische Bestimmungen erfordern, die sich von den Bestimmungen für alle anderen Waren oder Warenbewegungen unterscheiden;
e)
„Unionswaren” bezeichnet „Unionswaren” nach der Definition des Zollkodexes der Union;
f)
„Nicht-Unionswaren” bezeichnet „Nicht-Unionswaren” nach der Definition des Zollkodexes der Union;
g)
„Zollanmeldung” bezeichnet die „Zollanmeldung” nach der Definition des Zollkodexes der Union;
h)
„Entscheidung des Zolls” bezeichnet eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat;
i)
„Nichtmitgliedstaat” bezeichnet Länder oder Gebiete, die nicht Teil des statistischen Erhebungsgebiets der Europäischen Union sind;
j)
„Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten” bezeichnet Waren, die auf dem Weg zum Bestimmungsmitgliedstaat durch einen dazwischenliegenden Mitgliedstaat befördert oder bei denen nur im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren Aufenthalte stattfinden, wobei es sich bei dieser Warenbeförderung weder um eine Einfuhr noch um eine Ausfuhr von Waren in diesen Mitgliedstaat handelt;
k)
„wirtschaftliches Eigentum” bezeichnet das Recht, die Vorteile aus der Nutzung eines Vermögenswerts im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen; der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer;
l)
„Waren in Quasi-Ausfuhr” bezeichnet Waren, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat gebracht werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zollverfahren zum Zweck der Anmeldung dieser Waren für die Ausfuhr befinden, unter der Bedingung, dass der Ausführer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, und dass die Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht einen unionsinternen Erwerb von Gegenständen oder einen Umsatz nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates darstellt.
m)
„Waren in Quasi-Einfuhr” bezeichnet Waren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wobei der Einführer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden;
n)
„Veredelung” bezeichnet Handlungen oder Vorgänge (Herstellung, Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.) mit dem Ziel, eine neue oder erheblich verbesserte Ware zu erhalten oder herzustellen;
o)
„Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat der Herstellung” bezeichnet den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, in dem die letzte, erhebliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung an einem unvollendeten Produkt durchgeführt wurde.

Abschnitt 2

1.
Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Mitgliedstaat der Ausfuhr innerhalb der Union” bezeichnet den Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden;
b)
„Mitgliedstaat der Einfuhr innerhalb der Union” bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.

2.
Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr außerhalb der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union” bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Ergebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

Wenn bei Waren in Quasi-Ausfuhr der „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr” nach Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Anhangs ermittelt werden kann, ist der „Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union” der „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr” .

b)
„Mitgliedstaat der Einfuhr außerhalb der Union” bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Ergebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

3.
Die Definition des Mitgliedstaats der Aus- und Einfuhr innerhalb und außerhalb der Union kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
4.
Für die Zwecke der Bereitstellung von Statistiken über den internationalen Warenverkehr an die Kommission (Eurostat) ist der Meldemitgliedstaat bei Ausfuhren der Ausfuhrmitgliedstaat und bei Einfuhren der Einfuhrmitgliedstaat.

Abschnitt 3

1.
Europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr umfassen den Warenverkehr innerhalb und außerhalb der Union.
2.
Warenverkehr innerhalb der Union umfasst:

a)
Ausfuhren innerhalb der Union von folgenden Waren, die den Ausfuhrmitgliedstaat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verlassen:

i)
Unionswaren, ausgenommen Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten;
ii)
Nicht-Unionswaren, die im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung in den Ausfuhrmitgliedstaat gelangen;

b)
Einfuhren innerhalb der Union von folgenden Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat gelangen und ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden:

i)
Unionswaren, ausgenommen Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten;
ii)
Nicht-Unionswaren, die zuvor im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung in den Ausfuhrmitgliedstaat gelangt sind und im Einfuhrmitgliedstaat im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

3.
Warenverkehr außerhalb der Union umfasst:

a)
Ausfuhren von Waren außerhalb der Union, die das statistische Erhebungsgebiet der Union verlassen:

i)
im Rahmen eines der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren:

Ausfuhr;

passive Veredelung.

ii)
in Anwendung des Zollkodex der Union:

Nicht-Unionswaren, die für die weitere Veredelung vorübergehend wiederausgeführt werden;

Unionswaren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;

Nicht-Unionswaren, die zur Erledigung eines Verfahrens der aktiven Veredelung wiederausgeführt werden.

b)
Einfuhren von Waren außerhalb der Union, die nach einem der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Union gelangen:

i)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einschließlich in der Endverwendung;
ii)
aktive Veredelung.

4.
Der Anwendungsbereich der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.
5.
Aus methodologischen Gründen sind bestimmte Waren oder Warenbewegungen aus den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr auszunehmen. Diese Waren und Warenbewegungen sind in der Anlage aufgeführt.

Abschnitt 4

1.
Das statistische Erhebungsgebiet der Union umfasst die statistischen Erhebungsgebiete der Mitgliedstaaten. Das statistische Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats entspricht seinem im Zollkodex der Union festgelegten Zollgebiet.
2.
Abweichend von Absatz 1 umfasst das statistische Erhebungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch die Insel Helgoland.
3.
Die Definition des statistischen Erhebungsgebiets der Mitgliedstaaten kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 5

1.
Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union gilt folgender Bezugszeitraum:

a)
der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet;
b)
der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand bei den Unionswaren eintritt, für die Mehrwertsteueransprüche auf innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb von Gegenständen nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bestehen.

Verstreichen zwischen der Ein- oder Ausfuhr von Waren und dem Steuertatbestand mehr als zwei Kalendermonate, ist der Bezugszeitraum der Monat, in dem die Ein- oder Ausfuhr erfolgt, oder

c)
der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.

2.
Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr außerhalb der Union gilt folgender Bezugszeitraum:

a)
der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet;
b)
der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.

3.
Der Bezugszeitraum kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 6

1.
Der Ausführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Ausfuhr von Waren führt.

Als ein solches Handeln des Ausführers gilt:

a)
der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen —, der zur Ausfuhr der Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls
b)
die Verbringung von Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Ausfuhr der Waren im Ausfuhrmitgliedstaat oder andernfalls
c)
der Besitz der Waren, die aus dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden.

2.
Der Einführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Einfuhr von Warenführt.

Als ein solches Handeln eines Einführers gilt:

a)
der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls
b)
die Verbringung von Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder andernfalls
c)
der Besitz der Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat eingeführt werden.

3.
Die Definitionen von Ausführer und Einführer können für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 7

1.
Die Meldeeinheit für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(1) oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,

a)
der bzw. die die Lieferung von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b)
der Ausführer nach Abschnitt 6.

2.
Die Meldeeinheit für Statistiken über Einfuhren von Waren innerhalb der Union ist, sofern eine Erhebung als Datenquelle genutzt wird, im Einfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,

a)
der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b)
der Einführer nach Abschnitt 6.

3.
Die Definition von Meldeeinheit kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 8

1.
Die Meldeeinheiten für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind verpflichtet, auf Verlangen der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie Angaben vorgelegt haben, die Richtigkeit der bereitgestellten statistischen Informationen nachzuweisen.
2.
Verstößt eine für die Bereitstellung der Informationen zuständige Meldeeinheit gegen ihre aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten, so treffen die Meldeeinheit alle Sanktionen, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich festgelegen.
3.
Der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat ist verpflichtet, die nationale statistische Stelle im Einfuhrmitgliedstaat bei der Gewährleistung der Datenqualität der statistischen Informationen zu unterstützen; dies gilt ausschließlich zur Qualitätssicherung der Daten zu Einfuhren innerhalb der Union.

KAPITEL II

Abschnitt 9

1.
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der nach der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung festzulegende Wert. Bei Produkten, die Zöllen unterliegen, ist die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag dieser Zölle zu mindern.

Wenn die Steuerbemessungsgrundlage für steuerliche Zwecke nicht angegeben werden muss, entspricht ihr Äquivalent dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder andernfalls dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Bei der Veredelung wird das Äquivalent der Steuerbemessungsgrundlage auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:

a)
der Wert der Waren vor der Veredelung entspricht dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde;
b)
der Wert von Waren nach der Veredelung entspricht dem Wert der Waren vor der Veredelung plus der Wertsteigerung der Veredelungstätigkeit.

2.
Die Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent werden in der Landeswährung des Meldemitgliedstaats angegeben.

Ist zur Angabe der Steuerbemessungsgrundlage und ihres Äquivalents in der Landeswährung eine Umrechnung erforderlich, ist der Wechselkurs nach Abschnitt 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b anzuwenden.

Abschnitt 10

1.
Der statistische Wert ist der Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie bei Ausfuhren die Grenze des Ausfuhrmitgliedstaats und bei Einfuhren die Grenze des Einfuhrmitgliedstaats überqueren.

Für die Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union wird der statistische Wert auf der Grundlage der in Abschnitt 9 genannten Steuerbemessungsgrundlage und ihres Äquivalents berechnet, gegebenenfalls um die Nebenkosten nach Absatz 4 bereinigt.

Für die Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr außerhalb der Union wird der statistische Wert auf der Grundlage des in den Absätzen 2 und 3 genannten Warenwerts berechnet, gegebenenfalls um die Nebenkosten nach Absatz 4 bereinigt.

2.
Der Warenwert für Ausfuhren von Waren außerhalb der Union entspricht:

a)
dem bei einem Kauf oder Verkauf der für die ein- oder ausgeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte;
b)
in anderen Fällen dem Preis, der bei einem Verkauf oder Kauf gezahlt worden wäre.

Der Zollwert wird herangezogen, wenn er gemäß dem Zollkodex der Union für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren einschließlich in der Endverwendung bestimmt wird.

3.
Im Fall der Veredelung oder anderer nicht in Rechnung gestellter Geschäfte wird der Warenwert für Aus- oder Einfuhren von Waren außerhalb der Union auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:

a)
der Wert der Waren vor der Veredelung oder im Fall anderer nicht in Rechnung gestellter Geschäfte entspricht dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde;
b)
der Wert von Waren nach der Veredelung entspricht dem Wert der Waren vor der Veredelung plus der Wertsteigerung der Veredelungstätigkeit.

4.
Die Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent nach Abschnitt 9 für den Warenverkehr innerhalb der Union und der Wert nach den Absätzen 2 und 3 für den Warenverkehr außerhalb der Union sind gegebenenfalls so zu bereinigen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Nebenkosten — beispielsweise Transport- und Versicherungskosten — enthält, die für die Lieferung der Waren von ihrem Versandort bis zu folgendem Ort entstanden sind:

a)
bei Ausfuhren bis zur Grenze des Ausfuhrmitgliedstaats;
b)
bei Einfuhren bis zur Grenze des Einfuhrmitgliedstaats.

5.
Der statistische Wert der Waren ist in der Landeswährung des Meldemitgliedstaats anzugeben.

Ist eine Währungsumrechnung erforderlich, um den statistischen Wert der Waren in der Landeswährung anzugeben, so ist folgender Wechselkurs zu verwenden:

a)
der Wechselkurs, der gemäß den Bestimmungen im Zollkodex der Union über die Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, oder andernfalls
b)
der zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für steuerliche Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgesetzt wird, oder andernfalls
c)
der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets für den Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten festgelegt haben, sofern die Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen beschließen.

Abschnitt 11

Die Warenmenge entspricht:
a)
der Eigenmasse, das heißt der Reinmasse ohne jede Verpackung.
b)
gegebenenfalls der Menge in den besonderen Maßeinheiten, das heißt die Menge außer der Eigenmasse nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Abschnitt 12

1.
„Versendungsmitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt wurden, wenn weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch ein nicht lediglich durch den Transport bedingter Aufenthalt in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat stattgefunden hat. Hat ein solcher Aufenthalt oder ein solches Handelsgeschäft stattgefunden, ist der Versendungsmitgliedstaat der letzte zwischengeschaltete Mitgliedstaat, in dem ein solcher Aufenthalt oder ein solches Geschäft stattgefunden hat.
2.
„Bestimmungsmitgliedstaat” bezeichnet den Mitgliedstaat, in den die Waren, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, letztlich ausgeführt werden sollen.
3.
„Ursprungsland” ist der Mitgliedstaat oder das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

Waren, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder produziert werden, haben ihren Ursprung in diesem Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet.

Waren, an deren Produktion mehr als ein Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Mitgliedstaats oder Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Produkts geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Der Ursprung von Nicht-Unionswaren wird nach den Bestimmungen des Zollkodex zur Festlegung der Regeln über den nichtpräferentiellen Warenursprung bestimmt.

4.
„Versendungsland” bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat ausgeführt wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, sofern weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch ein nicht lediglich durch den Transport bedingter Aufenthalt in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat stattgefunden hat. Hat ein solcher Aufenthalt oder ein solches Handelsgeschäft stattgefunden, ist das Versendungsland das letzte zwischengeschaltete Land, in dem ein solcher Aufenthalt oder ein solches Geschäft stattgefunden hat.
5.
„Letztes bekanntes Bestimmungsland” bezeichnet das letzte Land, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr bekannt ist, dass die Waren dorthin geliefert werden sollen.

Abschnitt 13

„Ware” bezeichnet Waren nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Abschnitt 14

1.
„Art des Geschäfts” bezeichnet die verschiedenen Merkmale (Verkauf/Kauf, Werkvertrag usw.) die für die Unterscheidung von Geschäften für nützlich erachtet werden, insbesondere für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
2.
Die Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts ist in Anhang I Teil C Tabelle 1 dieser Verordnung festgelegt.

Abschnitt 15

1.
„Verkehrszweig an der Grenze” bezeichnet das aktive Verkehrsmittel, mit dem die Waren:

a)
das statistische Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats bei Ausfuhren innerhalb der Union oder das statistische Erhebungsgebiet der Union nach Abschnitt 4 bei Ausfuhren außerhalb der Union verlassen oder
b)
in das statistische Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats bei Einfuhren innerhalb der Union oder das statistische Erhebungsgebiet der Union nach Abschnitt 4 bei Einfuhren außerhalb der Union gelangen.

2.
„Verkehrszweig im Inland” bezeichnet gegebenenfalls das aktive Beförderungsmittel, mit dem die Waren bei der Ausfuhr den Abgangsort verlassen bzw. bei einer Einfuhr vermutlich den Ankunftsort erreicht haben.
3.
„Container” bezeichnet Informationen darüber, ob die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert werden.
4.
Die Aufschlüsselung nach Verkehrszweig ist in Anhang I Teil C Tabelle 2 dieser Verordnung festgelegt.

Abschnitt 16

Der Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat ist der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person ausweislich einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm bzw. ihr nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates im Einfuhrmitgliedstaat zugewiesen wurde,
a)
der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls
b)
der Einführer nach Abschnitt 6.

Abschnitt 17

1.
Werden die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in das Verfahren der Endverwendung übergeführt, ist der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ist letzterer Mitgliedstaat der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat.

Werden Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt, so ist der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

2.
Der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ist der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

Bei Waren in Quasi-Ausfuhr nach Abschnitt 1 Buchstabe l ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr jedoch der Mitgliedstaat, aus dem die Waren in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.

Werden Waren im Anschluss an das Zollverfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr der Mitgliedstaat, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

Abschnitt 18

„Statistisches Verfahren” nach Anhang I Teil C Tabelle 3 dieser Verordnung bezeichnet die verschiedenen Unterscheidungsmerkmale, anhand derer unterschiedliche Arten von Einfuhren und Ausfuhren voneinander abgegrenzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überführung in ein Zollverfahren.

Abschnitt 19

1.
Die Daten über eine Präferenzbehandlung geben die zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union, wieder.
2.
Die Angaben beziehen sich auf die von den Zollbehörden angewandte oder gewährte Präferenzbehandlung.

Abschnitt 20

„Lieferbedingungen” bezeichnet die Bestimmungen des Kaufvertrags, in denen die Pflichten des Verkäufers oder des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

KAPITEL III

Abschnitt 21

1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Schiff” bezeichnet ein fertiges Schiff für die Seeschifffahrt nach Kapitel 89 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, einen Schlepper, ein Kriegsschiff oder eine schwimmende Vorrichtung;
b)
„Luftfahrzeug” bezeichnet ein fertiges Flugzeug oder ein anderes Luftfahrzeug mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg; für andere Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, Helikopter, Raumfahrzeuge, Suborbitalfahrzeuge und Trägerraketen für Raumfahrzeuge gelten diese Bestimmungen nicht.

2.
In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden nur die folgenden Aus- und Einfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen erfasst:

a)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat. Dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zerlegen oder Verschrotten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren;
b)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat. Dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zerlegen oder Verschrotten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren;
c)
der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an neuen Schiffen oder Luftfahrzeugen aus dem Mitgliedstaat oder dem Nichtmitgliedstaat der Herstellung nach Abschnitt 1 Buchstabe o an ihren ersten wirtschaftlichen Eigentümer nach ihrem Bau;
d)
die Ausfuhren und Einfuhren von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags nach Abschnitt 1 Buchstabe n.

3.
Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Ein- und Ausfuhren ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet. Der Bezugszeitraum für in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ein- und Ausfuhren ist der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr erfolgt.
b)
Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland ist:

i)
für Geschäfte nach Absatz 2 Buchstaben a und b der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat, in dem bei Einfuhren die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, oder in dem bei Ausfuhren die juristische oder natürliche Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übergeht;
ii)
der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat der Herstellung, im Fall neuer Schiffe oder Luftfahrzeuge, bei Einfuhren;
iii)
bei der Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags und bei der Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat, in dem die juristische oder natürliche Person, deren wirtschaftliches Eigentum das Schiff oder Luftfahrzeug ist, ihren Sitz hat;
iv)
bei der Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags und bei der Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat, in dem die Veredelung erfolgt.

c)
Der statistische Wert der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aus- und Einfuhren entspricht dem Gesamtbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten, der in Rechnung gestellt würde, wenn das komplette Schiff oder Luftfahrzeug ver- oder gekauft würde;
d)
Die Menge ist bei Schiffen in besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur und bei Luftfahrzeugen in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.

4.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
Einführer ist:

i)
für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Geschäfte, die juristische oder natürliche Person, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übergeht;
ii)
für die Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, deren wirtschaftliches Eigentum das Schiff oder Luftfahrzeug ist;
iii)
für die Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, die die Veredelung vornimmt.

b)
Ausführer ist:

i)
für die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Geschäfte die juristische oder natürliche Person, von der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übergeht;
ii)
für die Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, deren wirtschaftliches Eigentum das Schiff oder Luftfahrzeug ist;
iii)
für die Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, die die Veredelung vornimmt.

Auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen legen Aus- und Einführer, die von diesen Stellen als solche bestimmt wurden, die statistischen Informationen nach Absatz 3 vor oder erbringen den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Bestimmung.

5.
Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Insbesondere stellen die für die Führung der Schiffs- und Luftfahrzeugregister zuständigen Behörden den nationalen statistischen Stellen alle verfügbaren Informationen bereit.

Abschnitt 22

1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge” bezeichnet die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere zum Verbrauch unterwegs und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
b)
ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat zugehörig, in dem die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die nach Abschnitt 1 Buchstabe k das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat. Für diesen Abschnitt kann das wirtschaftliche Eigentum durch das Land der Registrierung des Schiffs oder Luftfahrzeugs bestimmt werden.

2.
In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden nur die Ausfuhren von Waren erfasst, die aus dem statistischen Erhebungsgebiet des Meldemitgliedstaats an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören.
3.
Für Statistiken über die Ausfuhren von Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Waren an das Schiff oder Luftfahrzeug geliefert werden.
b)
Es kann eine vereinfachte Aufschlüsselung für Waren nach Anhang I Teil B Tabellen 34 und 35 dieser Verordnung verwendet werden.
c)
Es können vereinfachte Codes für Partnermitgliedstaaten oder Partnerländer verwendet werden.
d)
Die Eigenmasse ist nur für Waren aus Kapitel 27 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.

Abschnitt 23

1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Einrichtungen auf hoher See” bezeichnet auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats installierte oder zu installierende ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;
b)
„an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren” bezeichnet für die Besatzung und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren;
c)
„für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren” bezeichnet die Lieferung von dauerhaften Waren für die Errichtung einer neuen Einrichtung auf hoher See oder für die Erweiterung von bestehenden Einrichtungen auf hoher See;
d)
„von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren” bezeichnet Produkte, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat sowie Waren, die bei der Demontage der Einrichtungen auf hoher See gewonnen werden; Erdgas und elektrischer Strom, die von Einrichtungen auf hoher See gewonnen oder produziert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern der Abschnitte 26 bzw. 27;
e)
eine Einrichtung auf hoher See gehört zu einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, wenn sie in einem Gebiet eingerichtet ist, in dem der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt oder das Recht hat, eine solche Ausbeutung zu genehmigen.

2.
Europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr umfassen:

a)
Einfuhr von Waren mit Lieferung:

i)
aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat an die Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;
ii)
von Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, in den Meldemitgliedstaat;
iii)
von Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, an die Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;

b)
Ausfuhr von Waren mit Lieferung:

i)
an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Nichtmitgliedstaat von den Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;
ii)
an Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, aus dem Meldemitgliedstaat;
iii)
an Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, von den Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;

3.
Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Waren, die an und von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Waren an die Einrichtung auf hoher See geliefert werden.
b)
Für Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, kann eine vereinfachte Aufschlüsselung für Waren nach Anhang I Teil B Tabellen 34 und 35 dieser Verordnung verwendet werden.

Für von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren und für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren ist der Warencode der Unterpositionen nach der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu verwenden.

c)
Für Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, können vereinfachte Codes für Partnermitgliedstaaten oder Partnerländer verwendet werden.
d)
Für Waren aus Kapitel 27 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren und für von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren ist die Eigenmasse zu erfassen.

Gegebenenfalls ist bei für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmten Waren und bei von Einrichtungen auf hoher See gewonnenen oder produzierten Waren die Menge in den besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.

Abschnitt 24

1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Meeresprodukte” bezeichnet Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von Schiffen für die Seeschifffahrt bisher noch nicht angelandet wurden, und die nicht unter die Bestimmungen von Abschnitt 23 fallen.
b)
Ein Schiff gilt als dem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat zugehörig, in dem die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die nach Abschnitt 1 Buchstabe k der wirtschaftliche Eigentümer des Schiffes ist. Für diesen Abschnitt kann das wirtschaftliche Eigentum durch das Land der Registrierung des Schiffs bestimmt werden.

2.
In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden die folgenden Aus- und Einfuhren von Meeresprodukten erfasst:

a)
die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des Meldemitgliedstaats oder deren Erwerb durch zum Meldemitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren;
b)
die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats durch ein zum Meldemitgliedstaat gehörendes Schiff oder deren Erwerb von Schiffen, die zum Meldemitgliedstaat gehören, durch Schiffe, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren.

3.
Für Statistiken über Aus- und Einfuhren von Meeresprodukten ist der Bezugszeitraum der Monat, in dem die Meeresprodukte in einem Hafen angelandet werden oder der Monat, in dem der Erwerb der Meeresprodukte stattfindet.
4.
Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Anwendung dieses Abschnitts benötigen.

Abschnitt 25

1.
„Raumfahrzeug” bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts Satelliten und andere Waren, die sich außerhalb der Erdatmosphäre fortbewegen können sowie Teile solcher Waren; Trägerraketen fallen nicht unter diese Bestimmungen.
2.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die folgenden Aus- und Einfuhren von Raumfahrzeugen:

a)
den Start eines Raumfahrzeugs, dessen wirtschaftliches Eigentum von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat übergeht. Das umfasst den Transport von Teilen eines Raumfahrzeugs zu Zwecken des Zusammenbaus außerhalb der Erdatmosphäre. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren;
b)
den Start eines Raumfahrzeugs, dessen wirtschaftliches Eigentum von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat übergeht. Das umfasst den Transport von Teilen eines Raumfahrzeugs zu Zwecken des Zusammenbaus außerhalb der Erdatmosphäre. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren.

3.
Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Raumfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt.
b)
Bei Ausfuhren an internationale Organisationen oder Weltraumagenturen sind vereinfachte Partnerlandcodes zu verwenden.
c)
Der statistische Wert ist der Wert des Raumfahrzeugs ohne Transport- und Versicherungskosten.

4.
Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Anwendung dieses Abschnitts benötigen.

Abschnitt 26

1.
„Erdgas” bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts Erdgas im gasförmigen Zustand, das über festinstallierte Erdgas-Rohrleitungen geliefert wird.
2.
In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden Aus- und Einfuhren von Erdgas erfasst.
3.
Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Erdgas gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Bezugszeitraum ist der Monat der Aus- oder Einfuhr.
b)
Der statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen.
c)
Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland kann durch Schätzung ermittelt werden.

4.
Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass statistische Informationen zu in Absatz 2 genannten Aus- und Einfuhren unmittelbar von den im Meldemitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Erdgasfernleitungsnetze sind.

Abschnitt 27

1.
„Elektrischer Strom” bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts elektrischen Strom, der in grenzüberschreitenden Stromnetzen übertragen wird.
2.
In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden Aus- und Einfuhren von elektrischem Strom erfasst.
3.
Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von elektrischem Strom gelten folgende Bestimmungen:

a)
Der Bezugszeitraum ist der Monat der Aus- oder Einfuhr.
b)
Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland ist der benachbarte Mitgliedstaat bzw. Nichtmitgliedstaat.
c)
Der statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen.
d)
Die Menge ist nur in besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.

4.
Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass statistische Informationen zu in Absatz 2 genannten Ein- und Ausfuhren unmittelbar von den im Meldemitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Stromleitungsnetze sind.

KAPITEL IV

Abschnitt 28

1.
Für die Erfassung und Erstellung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union gelten die Bestimmungen des Kapitels I (Allgemeine Bestimmungen) und des Kapitels III (Bestimmte Waren oder Warenbewegungen) dieses Anhangs.
2.
Für die Spezifikationen der Maßeinheit, die Klassifikation und die Aufschlüsselung der auszutauschenden statistischen Informationen über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union gelten die Bestimmungen von Anhang I Teil B Tabelle 34 dieser Verordnung.

Für die Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts gilt jedoch eine Kombination der Codenummern aus Spalte A und deren Unterteilungen in Anhang I Teil C Tabelle I Spalte B.

3.
Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger detaillierte Angaben austauschen als in Anhang I Teil B Tabelle 34 dieser Verordnung angegeben oder vollständig von der Verpflichtung zum Austausch von Informationen, die unter die militärische Geheimhaltung fallen, entbunden werden.
4.
An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Abschnitt 22 dieses Anhangs, an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs und Ausfuhren von Raumfahrzeugen an internationale Organisationen oder Weltraumagenturen nach Abschnitt 25 dieses Anhangs können vom Austausch statistischer Informationen ausgenommen werden, wenn der Partnermitgliedstaat nicht angegeben ist.

Abschnitt 29

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen für jedes Bezugsjahr mindestens 95 % des Gesamtwerts der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union für jeden Mitgliedstaat in alle Mitgliedstaaten zusammen abdecken.

Abschnitt 30

1.
Für die Spezifikation der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten statistischen Datenelemente gelten die Bestimmungen des Kapitels II (Spezifikation der statistischen Datenelemente) dieses Anhangs.
2.
Für die Zwecke der Spezifikation der statistischen Datenelemente für bestimmte Waren oder Warenbewegungen können die Bestimmungen des Kapitels II (Spezifikation der statistischen Datenelemente) dieses Anhangs angepasst werden.

Abschnitt 31

1.
Bei der Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten statistischen Informationen von den Meldeeinheiten für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union nach Abschnitt 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Vereinfachung in Bezug auf die statistischen Datenelemente nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen.
2.
Die Mitgliedstaaten können Meldeeinheiten von der Bereitstellung von Informationen über die Menge der Waren befreien. In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die Eigenmasse und gegebenenfalls die besondere Maßeinheit nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.
3.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Sendung” alle Geschäfte im Bezugsmonat, die Gegenstand derselben Rechnung sind.

Die Mitgliedstaaten können kleinen und mittleren Händlern sowie für Sendungen mit einem Wert unter 1000 EUR folgende Vereinfachungen gewähren:

a)
die Meldeeinheiten können die statistischen Informationen zu der Ware ohne Aufschlüsselung übermitteln;
b)
die Mitgliedstaaten können die Meldeeinheiten von der Bereitstellung der statistischen Informationen zur Menge der Waren, zum Ursprungsland und zur Art des Geschäfts befreien.

4.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Kraftfahrzeugteile” bezeichnet Teile, die unter Kapitel 87 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden;

„Luftfahrzeugteile” bezeichnet Teile, die unter Kapitel 88 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden.

In Bezug auf Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugteile

a)
können die Meldeeinheiten die statistischen Informationen zu der Ware auf der Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur übermitteln;
b)
können die Mitgliedstaaten die Meldeeinheiten von der Bereitstellung der statistischen Informationen zur Menge der Waren befreien. In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die nicht von den Meldeeinheiten erhobene Eigenmasse.

5.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Fabrikationsanlage” bezeichnet eine Kombination von Maschinen, Apparaten, Geräten, Ausrüstungen, Instrumenten und Materialien, die zusammen eine Großanlage zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen bilden;

„Komponenten” bezeichnet eine Lieferung für eine Fabrikationsanlage, die Waren umfasst, die alle unter ein und demselben Kapitel der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet werden.

Unter der Bedingung, dass der gesamte statistische Wert einer bestimmten Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt und es sich nicht um die Wiederverwendung vollständiger Fabrikationsanlagen handelt:

a)
können Meldeeinheiten die statistischen Informationen zu der Ware auf der Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur übermitteln;
b)
können die Mitgliedstaaten die Meldeeinheiten von der Bereitstellung der statistischen Informationen zur Menge der Waren befreien. In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die nicht von den Meldeeinheiten erhobene Eigenmasse.

6.
Der Wert der Ausfuhren, die in Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union einfließen, und die von der Meldeeinheit getätigt werden, für die Vereinfachungen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 gelten, dürfen für jedes Bezugsjahr 5 % des gesamten statistischen Werts der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, über die Informationen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 auszutauschen sind, nicht übersteigen.
7.
Die Mitgliedstaaten können die Meldeeinheiten für die Zwecke der Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union von der Bereitstellung der Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat nur dann befreien, wenn

a)
die Meldeeinheit beispielsweise bei einem Dreiecksgeschäft nicht in der Lage ist, Informationen über die Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat bereitzustellen;
b)
die Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat nicht ermittelt werden kann. Die Vereinfachung ist beschränkt auf:

Verkäufe an steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Personen einschließlich Privatpersonen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind;

bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Kapitel III dieses Anhangs.

8.
Die Mitgliedstaaten können den Meldeeinheiten für die Zwecke der Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union von der Angabe des Ursprungslands nur dann befreien, wenn diese Information verfügbar ist oder aus anderen Quellen abgeleitet werden kann und nicht geschätzt werden muss.
9.
Wenn eine besondere Maßeinheit nach Abschnitt 11 genannt wird, können die Mitgliedstaaten die Meldeeinheiten von der Angabe der Eigenmasse befreien.

In diesem Fall schätzen die Mitgliedstaaten die nicht von den Meldeeinheiten erhobene Eigenmasse.

10.
Nationale statistische Stellen:

a)
können die Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen nach diesem Abschnitt verweigern oder einschränken, wenn sie feststellen, dass das Ziel der Wahrung einer hinreichenden Qualität der statistischen Informationen Vorrang vor der erstrebenswerten Verringerung des Meldeaufwands hat;
b)
können von den Meldeeinheiten die vorherige Beantragung der Nutzung verlangen.

Abschnitt 32

1.
Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats folgende Metadaten bereit:

a)
„operative Metadaten” , die für die Überprüfung der Integrität der Datendateien mit den ausgetauschten statistischen Informationen relevant sind;
b)
„prozessbezogene Metadaten” mit Informationen zu nationalen Erhebungsmethoden und -verfahren, die für die Verwendung der ausgetauschten statistischen Informationen relevant sind.

2.
Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats und der Kommission (Eurostat) „Monitoring-Metadaten” mit Informationen zum Gesamtwert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, die für die Überwachung der Qualität der ausgetauschten statistischen Informationen relevant sind.
3.
In den Monitoring-Metadaten werden alle in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen berücksichtigt, die in den für jeden Bezugsmonat nach Abschnitt 33 übermittelten ausgetauschten statistischen Informationen enthalten bzw. nicht enthalten sind.

Die Informationen über den Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, die in den übermittelten statistischen Informationen enthalten sind, sind nach Partnermitgliedstaat und nach Waren auf Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln.

Die Informationen über den Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union, die nicht in den übermittelten statistischen Informationen enthalten sind, können auf Schätzungen beruhen und sind nach Partnermitgliedstaat und nach Waren mindestens auf Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln.

Ist nach Abschnitt 28 Absätze 3 und 4 der Partnermitgliedstaat nicht angegeben, sind die Informationen über den Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union nach Waren auf Kapitelebene der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln. Werden jedoch Informationen, die unter die militärische Geheimhaltung fallen, nach Abschnitt 28 Absatz 3 vollständig aus den übermittelten statistischen Informationen ausgeschlossen, ist in den Monitoring-Metadaten nur der gesamte monatliche statistische Wert der Ausfuhren innerhalb der Union anzugeben.

Abschnitt 33

1.
Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Informationen spätestens 30 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats bereit.
2.
Liegen den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zusätzliche statistische Informationen vor, stellen die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats diese zusätzlichen statistischen Informationen so bald wie möglich, spätestens aber 30 Kalendertage nach Ende des Monats, in dem die zusätzlichen statistischen Informationen vorliegen, bereit.
3.
Kommt es zu einer Revision bereits ausgetauschter statistischer Informationen, stellen die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats diese revidierten Informationen so bald wie möglich, spätestens aber 30 Kalendertage nach Ende des Monats, in dem die revidierten statistischen Informationen vorliegen, bereit.
4.
Die nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats stellen den nationalen statistischen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes bereit:

a)
operative Metadaten nach Abschnitt 32 Absatz 1 Buchstabe a zum gleichen Zeitpunkt wie die statistischen Informationen, auf die sich die Metadaten beziehen;
b)
prozessbezogene Metadaten nach Abschnitt 32 Absatz 1 Buchstabe b so bald wie möglich, spätestens aber bei der Übermittlung der statistischen Informationen zum ersten Bezugsmonat des Jahres, auf das sich die prozessbezogenen Metadaten beziehen;

im Fall großer Änderungen in der Methodik oder anderer Änderungen, die sich auf die Qualität der bereitgestellten statistischen Informationen auswirken, ist so bald wie möglich, spätestens aber bei der Übermittlung der statistischen Informationen zum ersten Bezugsmonat des Jahres, auf das sich die prozessbezogenen Metadaten beziehen, eine Aktualisierung der prozessbezogenen Metadaten zu übermitteln;

c)
Monitoring-Metadaten nach Abschnitt 32 Absatz 2 spätestens 35 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats.

Wenn für einen bestimmten Bezugsmonat zusätzliche statistische Informationen vorliegen oder eine Revision bereits ausgetauschter statistischer Informationen erfolgt, sind die revidierten Monitoring-Metadaten spätestens 35 Kalendertage nach Ende des Monats, in dem die zusätzlichen oder revidierten statistischen Informationen vorliegen, bereitzustellen.

Abschnitt 34

1.
Die von den nationalen statistischen Stellen des Ausfuhrmitgliedstaats nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitgestellten Informationen stehen nur den nationalen statistischen Stellen des Mitgliedstaats zur Verfügung, auf den sich die Daten beziehen.
2.
Die statistischen Informationen dürfen ausschließlich an nationale statistische Stellen übermittelt werden, die die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 bereitgestellten Informationen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich benötigen.

Abschnitt 35

Um statistische Informationen und Metadaten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten zu dürfen, müssen die nationalen statistischen Stellen, die diese statistischen Informationen und Metadaten erhalten oder verarbeiten, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission(2) gewährleisten, dass das Schutzniveau ihrer IT-Systeme dem Schutzniveau der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme nach dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission(3), den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsstandards genügt.

Abschnitt 36

Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Anhangs nehmen die nationalen statistischen Stellen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Anhangs im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679(4) wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Anhangs durch die Kommission (Eurostat) erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725(5).

Abschnitt 37

1.
Die im Rahmen dieses Kapitels ausgetauschten statistischen Informationen und Metadaten werden in elektronischer Form ausgetauscht und über das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) für Daten und gegebenenfalls Metadaten übermittelt oder hochgeladen.
2.
Die Mitgliedstaaten setzen die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien um.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(3)

Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(4)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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