ANHANG VII VO (EU) 2020/1197

Änderung der Gewichtungen und des Basisjahrs und Übergangsregelungen für den Bereich „Konjunkturelle Unternehmensstatistiken”

1.
Die Mitgliedstaaten passen das Gewichtungssystem der zusammengesetzten Indizes bei Bedarf an, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Die in den angepassten Gewichtungssystemen genutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahrs mitzuteilen. Für jeden Index sind eigene spezifische Gewichte erforderlich. In nachstehender Tabelle ist für jede einzelne Variable bzw. Aufschlüsselung des Bereichs „Konjunkturelle Unternehmensstatistiken” die zu verwendende Gewichtungsvariable angegeben.

Variable und Aufschlüsselungen Gewicht
Eintragungen, Insolvenzen Zahl der aktiven Unternehmen
Produktion (Volumen) Wertschöpfung
Nettoumsatzerlös, Erzeugerpreise, Verkaufsmengen, Baugenehmigungen Nettoumsatzerlös
Nettoumsatzerlös Inland, Erzeugerpreise Nettoumsatzerlös Inland
Nettoumsatzerlös Ausland, Erzeugerpreise Nettoumsatzerlös Ausland
Nettoumsatzerlös Ausland Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets, Erzeugerpreise(*) Aufgliederung Nettoumsatzerlös Ausland
Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen
Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden
Löhne und Gehälter Löhne und Gehälter
Einfuhrpreise Einfuhrwert
Einfuhrpreise Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets(**) Aufgliederung des Einfuhrwerts

Die Gewichte sollten auf der statistischen Einheit fachliche Einheit (KAU) basieren, ausgenommen für Eintragungen und Insolvenzen, für welche die Gewichte auf der statistische Einheit Unternehmen (ENT) basieren. Nur wenn KAU nicht verfügbar ist, kann eine für die konjunkturellen Statistiken zweckdienliche statistische Einheit verwendet werden. Alle Mitgliedstaaten (klein, mittelgroß und groß) haben Eurostat die Aufschlüsselungen der Gewichte nach den Aufschlüsselungen für große Länder wie in den Datenanforderungen in Anhang I dieser Verordnung beschrieben zu übermitteln.

2.
Das erste Basisjahr ist 2015, das zweite Basisjahr ist 2021 und das dritte Basisjahr ist 2025. Danach basieren die Mitgliedstaaten die Indizes alle fünf Jahre um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahrs auf dieses neue Jahr umzubasieren.
3.
Übergangsregelungen

a)
Sind größere Anpassungen des nationalen Erstellungssystems erforderlich, können die Daten für Bezugszeiträume, die zwischen Januar/1. Quartal 2021 und Dezember/4. Quartal 2023 beginnen, nach den in den Tabellen 2, 3, 5, 6 und 8 festgelegten Datenübermittlungsfristen, jedoch spätestens zu den in den Tabellen 2, 3, 5,6 und 8 für die Bezugszeiträume Januar/1. Quartal 2024 festgelegten Fristen übermittelt werden.
b)
Für Bezugszeiträume vor Januar 2024 ist die Variable 140101 „Produktion (Volumen)” in Anhang I Teil B Tabelle 6 für den NACE-Abschnitt F nach B-115 (B-115 kann als Näherungswert aus der Summe der Abteilungen F41 und F43 angegeben werden) und B-116 (B-116 kann als Näherungswert mit der Abteilung F42 angegeben werden) aufzuschlüsseln.

Fußnote(n):

(*)

Gewichte für den Nettoumsatzerlös nach der Aufgliederung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets sind nur von Ländern des Euro-Währungsgebiets zu übermitteln.

(**)

Gewichte für den Einfuhrwert nach der Aufgliederung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets sind nur von Ländern des Euro-Währungsgebiets zu übermitteln.

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