Anlage VO (EU) 2020/1197
Liste der aus den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr auszunehmenden Waren und Warenbewegungen
- a)
- Währungsgold;
- b)
- gesetzliche Zahlungsmittel sowie Wertpapiere, einschließlich Wertzeichen, die zur Bezahlung von Dienstleistungen, z. B. Porto, sowie von Steuern oder Nutzungsgebühren dienen;
- c)
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Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung (z. B. Miete, Leihe, Operate Leasing), sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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eine Veredelung ist weder geplant noch erfolgt,
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die erwartete Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt höchstens 24 Monate,
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die Ausfuhr/Einfuhr innerhalb der Union ist nicht als Lieferung/Erwerb innerhalb der Union für Umsatzsteuerzwecke zu erfassen oder im Falle einer Ausfuhr/Einfuhr außerhalb der Union hat weder ein Eigentumsübergang stattgefunden noch ist er geplant;
- d)
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Warenbewegungen zwischen
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einem Mitgliedstaat und seinen territorialen Exklaven in anderen Mitgliedstaaten oder in Nichtmitgliedstaaten und
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einem Mitgliedstaat und territorialen Exklaven anderer Mitgliedstaaten, von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen auf seinem Hoheitsgebiet.
Zu den territorialen Exklaven gehören Botschaften, Konsulate, Militärbasen und Forschungsbasen, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Entsendelands befinden;
- e)
- Waren, die als Datenträger von individualisierten Informationen verwendet werden, einschließlich Software;
- f)
- aus dem Internet heruntergeladene Daten und Software;
- g)
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unentgeltlich gelieferte Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sofern die Warenbewegung ausschließlich mit der Absicht erfolgt, ein späteres Handelsgeschäft durch Vorführung der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen vorzubereiten oder zu unterstützen, wie z. B.:
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Werbematerial,
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Warenmuster;
- h)
- Waren zur oder nach der Reparatur oder Wartung und die dabei eingebauten Ersatzteile sowie ersetzte schadhafte Teile;
- i)
- Verkehrsmittel während ihres Betriebs, einschließlich Trägerraketen für Raumfahrzeuge während des Starts;
- j)
- Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle für den Handel außerhalb der Union von einem Wert von 1000 EUR bzw. einer Eigenmasse von 1000 kg nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind;
- k)
- nach den Zollverfahren der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren zählen nicht zum Warenverkehr außerhalb der Union;
- l)
- abonnierte Zeitungen und Zeitschriften;
- m)
- Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen; Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; Erbschaftsgut; Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten; Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung, die mit den Särgen und Urnen transportiert werden; für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren und für Katastrophenopfer bestimmte Waren.
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