Artikel 12 VO (EU) 2020/1207
Vorbehandlung am Verwendungsort und Transport
Die Verfahren für eine Vorbehandlung am Verwendungsort und der Transport vor der Aufbereitung nach Artikel 11 Buchstaben a und b umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:
- a)
- Beschreibung der Vorbehandlungstechniken;
- b)
- alle vorzunehmenden Kontrollen;
- c)
- Festlegung des Höchstzeitraums, der zwischen der Verwendung und der Reinigung liegen darf;
- d)
- Beschreibung der Trägersysteme und Behälter für den Transport;
- e)
- Anforderungen an den Transport.
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