Artikel 12 VO (EU) 2020/1207

Vorbehandlung am Verwendungsort und Transport

Die Verfahren für eine Vorbehandlung am Verwendungsort und der Transport vor der Aufbereitung nach Artikel 11 Buchstaben a und b umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:

a)
Beschreibung der Vorbehandlungstechniken;
b)
alle vorzunehmenden Kontrollen;
c)
Festlegung des Höchstzeitraums, der zwischen der Verwendung und der Reinigung liegen darf;
d)
Beschreibung der Trägersysteme und Behälter für den Transport;
e)
Anforderungen an den Transport.

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