Artikel 16 VO (EU) 2020/1207
Chemische Desinfektion
Die Verfahren für die chemische Desinfektion nach Artikel 11 Buchstabe e umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:
- a)
- Angabe der für den Desinfektionsprozess erforderlichen Chemikalien und ihrer Konzentration;
- b)
- Kontaktdauer des Desinfektionsmittels;
- c)
- zu verwendende Temperatur(en);
- d)
- Grenzen für Temperatur, Konzentration der Lösungen, Expositionsdauer;
- e)
- Beschreibung des für den Desinfektionsprozess erforderlichen Zubehörs;
- f)
- Angabe der erforderlichen Wasserqualität;
- g)
- die zu verwendenden Techniken, einschließlich Spülvolumen und -dauer;
- h)
- Grenzwerte für die nach der Desinfektion auf dem Einmalprodukt verbleibenden chemischen Rückstände und deren Überwachung;
- i)
- Grenzwerte für die auf dem Einmalprodukt verbleibenden chemischen Rückstände der Reinigungsmittel und deren Überwachung, damit sichergestellt ist, dass diese Rückstände keine nachteiligen Wechselwirkungen mit dem Desinfektionsmittel haben;
- j)
- Kriterien und/oder Anforderungen betreffend die Annahme oder Verwerfung.
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