Artikel 16 VO (EU) 2020/1207

Chemische Desinfektion

Die Verfahren für die chemische Desinfektion nach Artikel 11 Buchstabe e umfassen, sofern zutreffend, Folgendes:

a)
Angabe der für den Desinfektionsprozess erforderlichen Chemikalien und ihrer Konzentration;
b)
Kontaktdauer des Desinfektionsmittels;
c)
zu verwendende Temperatur(en);
d)
Grenzen für Temperatur, Konzentration der Lösungen, Expositionsdauer;
e)
Beschreibung des für den Desinfektionsprozess erforderlichen Zubehörs;
f)
Angabe der erforderlichen Wasserqualität;
g)
die zu verwendenden Techniken, einschließlich Spülvolumen und -dauer;
h)
Grenzwerte für die nach der Desinfektion auf dem Einmalprodukt verbleibenden chemischen Rückstände und deren Überwachung;
i)
Grenzwerte für die auf dem Einmalprodukt verbleibenden chemischen Rückstände der Reinigungsmittel und deren Überwachung, damit sichergestellt ist, dass diese Rückstände keine nachteiligen Wechselwirkungen mit dem Desinfektionsmittel haben;
j)
Kriterien und/oder Anforderungen betreffend die Annahme oder Verwerfung.

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