Artikel 25 VO (EU) 2020/1207

Aufzeichnungen

Die Aufbereiter bewahren sämtliche Aufzeichnungen über alle Schritte des Aufbereitungszyklus mindestens 10 Jahre lang nach der letzten Aufbereitung eines Einmalprodukts auf. Die Gesundheitseinrichtung und der externe Aufbereiter machen diese Aufzeichnungen der Benannten Stelle, die für die Zertifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 zuständig ist, und, auf deren Verlangen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugänglich.

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