Artikel 24 VO (EU) 2020/1207
Rückverfolgung der Aufbereitungszyklen
(1) Die Aufbereiter führen ein Rückverfolgungssystem ein, das die Identifizierung des Einmalprodukts während des gesamten Aufbereitungszyklus und der Lebensdauer des aufbereiteten Einmalprodukts erlaubt.
Dieses Rückverfolgungssystem
- a)
- erfasst die Anzahl der Aufbereitungszyklen, die das Einmalprodukt durchlaufen hat;
- b)
- gewährleistet, dass die Gesundheitseinrichtung überprüft, ob das vom externen Aufbereiter aufbereitete und der Gesundheitseinrichtung zurückgegebene Einmalprodukt ein und dasselbe ist wie jenes, das in der betreffenden Gesundheitseinrichtung verwendet und dem externen Aufbereiter zur Aufbereitung übergeben worden war.
(2) Das Rückverfolgungssystem gewährleistet, dass die aufbereiteten Produkte zum Zweck der Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/745 ihrer richtigen Chargennummer zugeordnet werden können.
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