ANHANG V VO (EU) 2020/1208

Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3

Tabelle: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung

Jahr/ Zeitraum Empfänger (a) Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ Projekts Projizierter bereitzustellender Betrag Art der Unterstützung Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau (c) Weitere Informationen (d)
Global/ Region/ Land Klimaschutz/ Anpassung/ Übergreifend T/ C/ Beides/ N/A

Hinweise:

(a)
Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.
(b)
Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).
(c)
„T” ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C” , wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides” bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A” , falls nicht anwendbar.
(d)
Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.

Formular 1: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung je Tätigkeit/Programm/Projekt. Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 1 nicht ausfüllen kann.

Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts

1.
Jahr

2.
Empfänger (a)

3.
Projizierter bereitzustellender Betrag (b)

4.
Art der Unterstützung

5.
Technologietransfer/Kapazitätsaufbau (c)

6.
Weitere Informationen (d)

Hinweise:

(a)
Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.
(b)
Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).
(c)
„T” ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C” , wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides” bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A” , falls nicht anwendbar.
(d)
Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.

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