ANHANG V VO (EU) 2020/1208
Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung gemäß Artikel 6 Absatz 3
| Jahr/ Zeitraum | Empfänger (a) | Bezeichnung der Tätigkeit/ des Programms/ Projekts | Projizierter bereitzustellender Betrag | Art der Unterstützung | Technologietransfer/ Kapazitätsaufbau (c) | Weitere Informationen (d) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Global/ Region/ Land | Klimaschutz/ Anpassung/ Übergreifend | T/ C/ Beides/ N/A |
Hinweise:
- (a)
- Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.
- (b)
- Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).
- (c)
- „T” ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C” , wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides” bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A” , falls nicht anwendbar.
- (d)
- Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.
Formular 1: Verfügbare Informationen zur geplanten Bereitstellung von Unterstützung je Tätigkeit/Programm/Projekt. Zu nutzen, wenn der Mitgliedstaat Tabelle 1 nicht ausfüllen kann.
Bezeichnung der Tätigkeit/des Programms/des Projekts
- 1.
- Jahr
- 2.
- Empfänger (a)
- 3.
- Projizierter bereitzustellender Betrag (b)
- 4.
- Art der Unterstützung
- 5.
- Technologietransfer/Kapazitätsaufbau (c)
- 6.
- Weitere Informationen (d)
Hinweise:
- (a)
- Die Mitgliedstaaten müssen Angaben zum Empfängerland/der Empfängerregion nach der bevorzugten Aufschlüsselung vorlegen.
- (b)
- Soweit möglich, müssen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag in Landeswährung angeben (es wird empfohlen, den Nennwert auf der Basis von Zahlungsverpflichtungen anzugeben).
- (c)
- „T” ist zu wählen, wenn die Tätigkeit zu Zielen der technischen Entwicklung und des Technologietransfers beiträgt, „C” , wenn die Tätigkeit zum Kapazitätsaufbau beiträgt, „Beides” bei übergreifenden Maßnahmen und „N/A” , falls nicht anwendbar.
- (d)
- Es sind zusätzliche Informationen bereitzustellen, wie z. B. ein Link zur relevanten Programmdokumentation, eine Projektbeschreibung oder verfügbare Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Übereinkommens von Paris.
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