ANHANG XV VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 (ESR) fallenden Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 19(1)

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)
Für die Jahre 2027 und 2032 muss Bericht erstattet werden; für die Jahre 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031 ist die Berichterstattung fakultativ.
(2)
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-3 entfällt in den Jahren 2023 und 2028.
(3)
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-4 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2028 und 2029.
(4)
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-5 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2028, 2029 und 2030.
(5)
Die Berichterstattung über die Emissionen im Jahr X-6 entfällt in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026, 2028, 2029, 2030 und 2031.
(6)
Treibhausgas-Gesamtemissionen für den geografischen Erfassungsbereich in der Union mit indirekten CO2-Emissionen, sofern gemeldet, entsprechen den in der zusammenfassenden Tabelle der CRT für dasselbe Jahr übermittelten Treibhausgas-Gesamtemissionen ohne LULUCF.
(7)
Im Einklang mit dem Geltungsbereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Zusammenhang mit den in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten, Seeverkehrstätigkeiten und nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in dem Anhang genannte Tätigkeiten. CO2-Emissionen aus jeglicher Nutzung von Biomasse in ortsfesten Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, werden für die Zwecke dieses Anhangs mit Null verbucht. Die gemeldeten Daten entsprechen den geprüften Emissionen, die für die Vorlage der vorläufigen Inventarberichte und der endgültigen Inventarberichte bis 18.30 Uhr am 8. Januar bzw. 8. März in dem in Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG genannten EU-Transaktionsprotokoll ausgewiesen sind.
A X-2 X-3 (2) X-4 (3) X-5 (4) X-6 (5)
B Treibhausgasemissionen kt CO2-Äq. kt CO2-Äq. kt CO2-Äq. kt CO2-Äq. kt CO2-Äq.
C Treibhausgasemissionen insgesamt ohne LULUCF (6)
Ca Negative Emissionen aus CO2, das bei der Verbrennung von Biomasse abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde, zuzüglich biogenes CO2, das bei Industrieprozessen abgeschieden und in langfristige Speicherstätten verbracht wurde.
D Geprüfte Gesamtemissionen aus ortsfesten Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (7)
E CO2-Emissionen aus der Zivilluftfahrt (Kategorie 1.A.3.a.)
F ESR-Gesamtemissionen (= C-Ca-D-E)
G Im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisung
H Differenz zwischen der jährlichen Emissionszuweisung und den gemeldeten ESR-Emissionen (= G-F)

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