ANHANG XVI VO (EU) 2020/1208
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung 2018/841 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 20
Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1) | |
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Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen | |
Menge der Übertragungen | |
Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkaufte Gesamtmenge (t CO2-Äq.) | |
Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbene Gesamtmenge (t CO2-Äq.) | |
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen | |
Übertragung 1 (2) | |
Übertragene Menge (t CO2-Äq.) | |
Betroffener Anrechnungszeitraum (3) | |
Übertragender Mitgliedstaat | |
Erwerbender Mitgliedstaat | |
Preis pro t CO2-Äq. | |
Datum der Übertragungsvereinbarung | |
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register | |
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
X = Berichtsjahr
Hinweise:
- (1)
- Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 umfassen.
- (2)
- Für die Zahl der im Jahr X-1 vorgenommenen Übertragungen zu reproduzieren.
- (3)
- Bitte wählen Sie den Anrechnungszeitraum 2021–2025 oder den Anrechnungszeitraum 2026-2030.
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