ANHANG XVI VO (EU) 2020/1208

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung 2018/841 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 20

Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1)
Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen
Menge der Übertragungen
Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkaufte Gesamtmenge (t CO2-Äq.)
Vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbene Gesamtmenge (t CO2-Äq.)
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen
Übertragung 1 (2)
Übertragene Menge (t CO2-Äq.)
Betroffener Anrechnungszeitraum (3)
Übertragender Mitgliedstaat
Erwerbender Mitgliedstaat
Preis pro t CO2-Äq.
Datum der Übertragungsvereinbarung
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)
Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 umfassen.
(2)
Für die Zahl der im Jahr X-1 vorgenommenen Übertragungen zu reproduzieren.
(3)
Bitte wählen Sie den Anrechnungszeitraum 2021–2025 oder den Anrechnungszeitraum 2026-2030.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.