ANHANG XVII VO (EU) 2020/1208

Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21

Tabelle 1: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1

Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1)
Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen
Menge der Übertragungen
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkauften Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbenen Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen
Übertragung 1 (2)
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)
Quellenjahr (3) der übertragenen AEAs (4)
Übertragender Mitgliedstaat
Erwerbender Mitgliedstaat
Preis pro AEA
Datum der Übertragungsvereinbarung
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)
Abgeschlossene Übertragung bedeutet, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Vereinbarung abgeschlossen haben, Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) zu übertragen.

Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 umfassen.

(2)
Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle im Jahr X-1 abgeschlossenen und noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Übertragungen.
(3)
Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.
(4)
Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben.

Tabelle 2: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 (*)

Angaben zu Übertragungen, die seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit dem gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgelegten Vormonatsbericht abgeschlossen wurden
Teil 1: Überblick über im Berichtszeitraum abgeschlossene Übertragungen
Menge der Übertragungen
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen im Berichtszeitraum
Übertragung 1 (1)
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs)
Quellenjahr (2) der übertragenen AEAs (3)
Übertragender Mitgliedstaat
Erwerbender Mitgliedstaat
Datum der Übertragungsvereinbarung
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

Kürzel: X = Berichtsjahr

Hinweise:

(1)
Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit der Vorlage des Vormonatsberichts abgeschlossenen Übertragungen.
(2)
Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.
(3)
Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben.

Fußnote(n):

(*)

Spezifische Übertragungen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet hat, müssen nicht in Teil 2 dieser Tabelle für das Folgejahr gemeldet werden.

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