ANHANG XVII VO (EU) 2020/1208
Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21
Tabelle 1: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1
Informationen über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen (1) | ||
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Teil 1: Überblick über im Jahr X-1 abgeschlossene Übertragungen | ||
Menge der Übertragungen | ||
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 verkauften Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | ||
Gesamtmenge der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Jahr X-1 erworbenen Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | ||
Teil 2: Angaben zu spezifischen Übertragungen | ||
Übertragung 1 (2) | ||
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | ||
Quellenjahr (3) der übertragenen AEAs (4) | ||
Übertragender Mitgliedstaat | ||
Erwerbender Mitgliedstaat | ||
Preis pro AEA | ||
Datum der Übertragungsvereinbarung | ||
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register | ||
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
- (1)
-
Abgeschlossene Übertragung bedeutet, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Vereinbarung abgeschlossen haben, Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) zu übertragen.
Die Berichterstattung im ersten Berichterstattungsjahr 2023 sollte ausnahmsweise auch alle vor 2022 abgeschlossenen Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 umfassen.
- (2)
- Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle im Jahr X-1 abgeschlossenen und noch nicht gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Übertragungen.
- (3)
- Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.
- (4)
- Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben.
Tabelle 2: Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 (*)
Angaben zu Übertragungen, die seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit dem gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgelegten Vormonatsbericht abgeschlossen wurden | ||
Teil 1: Überblick über im Berichtszeitraum abgeschlossene Übertragungen | ||
Menge der Übertragungen | ||
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen im Berichtszeitraum | ||
Übertragung 1 (1) | ||
Menge Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (AEAs) | ||
Quellenjahr (2) der übertragenen AEAs (3) | ||
Übertragender Mitgliedstaat | ||
Erwerbender Mitgliedstaat | ||
Datum der Übertragungsvereinbarung | ||
Jahr der voraussichtlichen Transaktion im Register | ||
Sonstige Angaben (z.B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) |
Kürzel: X = Berichtsjahr
Hinweise:
- (1)
- Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für alle seit dem 1. Januar des Jahres X bzw. seit der Vorlage des Vormonatsberichts abgeschlossenen Übertragungen.
- (2)
- Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.
- (3)
- Das Quellenjahr ist nur in dem Bericht eines übertragenden Mitgliedstaats anzugeben. Erwerbende Mitgliedstaaten müssen bei der Berichterstattung über abgeschlossene Übertragungen das Quellenjahr nicht angeben.
Fußnote(n):
- (*)
Spezifische Übertragungen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet hat, müssen nicht in Teil 2 dieser Tabelle für das Folgejahr gemeldet werden.
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