ANHANG XVIII VO (EU) 2020/1208
Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 22
| Teil 1: Überblick über vorgesehene Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten und auf andere Mitgliedstaaten (1) | ||
| Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten wie in Teil 2 ausgewiesen | ||
| Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten wie in Teil 3 ausgewiesen | ||
| Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat verkaufen will | ||
| Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat erwerben will | ||
| Teil 2: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten | ||
| Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (2) | ||
| Quellenjahr (3) der zur Übertragung vorgesehenen AEAs | ||
| Art der Übertragung (4) | ||
| Menge AEAs, deren Übertragung vorgesehen ist | ||
| Erwarteter Mindestpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ) | ||
| Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | ||
| Teil 3: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten | ||
| Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (5) | ||
| Menge AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist | ||
| Erfüllungsjahr (6) für die AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist | ||
| Erwarteter Höchstpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ) | ||
| Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen) | ||
Hinweise:
- (1)
- Summe der in Teil 2 und Teil 3 ausgewiesenen spezifischen Kategorien vorgesehener Übertragungen.
- (2)
- Teil 2 ist für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten zu reproduzieren (u. a. die verschiedenen Arten und Quellenjahre).
- (3)
- Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.
- (4)
- Die Mitgliedstaaten müssen hier zwischen Übertragungen nach Artikel 5 Absatz 4 und nach Artikel 5 Absatz 5 differenzieren.
- (5)
- Bitte reproduzieren Sie Teil 3 für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten (z. B. unterschiedliche Erfüllungsjahre).
- (6)
- Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto des erwerbenden Mitgliedstaats gutgeschrieben werden soll.
| Teil 1: Kurzinformationen über Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (1) | ||
| Menge der in Teil 2 ausgewiesenen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind | ||
| Gesamtmenge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.) | ||
| Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind | ||
| Zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung 1 (2) | ||
| Erfüllungsjahr (3) | ||
| Menge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.) | ||
| Sonstige Angaben | ||
Hinweise:
- (1)
- Summe der in Teil 2 ausgewiesenen spezifischen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind.
- (2)
- Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für jede zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung, aufgeschlüsselt nach dem Jahr des Abbaus.
- (3)
- Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 gutgeschrieben werden soll.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.