ANHANG XVIII VO (EU) 2020/1208

Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 22

Tabelle 1: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842

Teil 1: Überblick über vorgesehene Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten und auf andere Mitgliedstaaten (1)
Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten wie in Teil 2 ausgewiesen
Anzahl der Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten wie in Teil 3 ausgewiesen
Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat verkaufen will
Gesamtmenge der Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge (AEAs), die der Bericht erstattende Mitgliedstaat erwerben will
Teil 2: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten
Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (2)
Quellenjahr (3) der zur Übertragung vorgesehenen AEAs
Art der Übertragung (4)
Menge AEAs, deren Übertragung vorgesehen ist
Erwarteter Mindestpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ)
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)
Teil 3: Informationen über spezifische Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten
Kategorie der vorgesehenen Übertragung 1 (5)
Menge AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist
Erfüllungsjahr (6) für die AEAs, deren Erwerb vorgesehen ist
Erwarteter Höchstpreis pro AEA in EUR (Angabe fakultativ)
Sonstige sachdienliche Angaben (z. B. zu damit verbundenen Klimaschutzprojekten oder -programmen)

Hinweise:

(1)
Summe der in Teil 2 und Teil 3 ausgewiesenen spezifischen Kategorien vorgesehener Übertragungen.
(2)
Teil 2 ist für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen auf andere Mitgliedstaaten zu reproduzieren (u. a. die verschiedenen Arten und Quellenjahre).
(3)
Das Jahr, in dem das Erfüllungskonto des übertragenden Mitgliedstaats belastet wurde.
(4)
Die Mitgliedstaaten müssen hier zwischen Übertragungen nach Artikel 5 Absatz 4 und nach Artikel 5 Absatz 5 differenzieren.
(5)
Bitte reproduzieren Sie Teil 3 für alle Kategorien vorgesehener Übertragungen von anderen Mitgliedstaaten (z. B. unterschiedliche Erfüllungsjahre).
(6)
Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto des erwerbenden Mitgliedstaats gutgeschrieben werden soll.

Tabelle 2: Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842

Teil 1: Kurzinformationen über Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (1)
Menge der in Teil 2 ausgewiesenen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind
Gesamtmenge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.)
Teil 2: Informationen über spezifische Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind
Zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung 1 (2)
Erfüllungsjahr (3)
Menge der Nettoabbaueinheiten, die zur Verwendung für Übertragungen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind (t CO2-Äq.)
Sonstige Angaben

Hinweise:

(1)
Summe der in Teil 2 ausgewiesenen spezifischen Übertragungen, die zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehen sind.
(2)
Bitte reproduzieren Sie Teil 2 für jede zwecks Erfüllung der Verpflichtungen im LULUCF-Sektor vorgesehene Übertragung, aufgeschlüsselt nach dem Jahr des Abbaus.
(3)
Das Jahr, für das die Übertragung dem Erfüllungskonto gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 gutgeschrieben werden soll.

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