ANHANG XX VO (EU) 2020/1208
Berichterstattung über verbuchte Emissionen und Entnahmen gemäß Artikel 24
Tabelle 1a
Im nationalen Treibhausgasinventar ausgewiesene Emissionen und Entnahmen von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor (1)(2)(3)
Hinweise:
- (1)
- Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Informationen, einschließlich der Angaben in Verbuchungstabelle 1b, jährlich zur Verfügung zu stellen. Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) und Entnahmen mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.
- (2)
- Holzprodukte einschließlich der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841.
- (3)
- Die Mitgliedstaaten können sich für die für diese Tabelle erforderlichen Informationen auf die Daten aus dem Treibhausgasinventar beziehen, sofern die entsprechenden CRT-Tabellen für die Inventarberichterstattung unter Anwendung der Dropdown-Menüauswahl, soweit verfügbar, ausgefüllt wurden. Diese Option ist derzeit in den CRT-Tabellen 4.A–4.F, 4(II) und 4(III) vorgesehen.
Teil 1: Im Inventar ausgewiesene Emissionen und Entnahmen von LULUCF-THG und entsprechende Angaben in der Verbuchungskategorie der vergleichbaren Ebene |
Nettoemissionen und -entnahmen, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.) |
Nettoemissionen und -entnahmen (kt CO2-Äq.) (automatisch berechnet) |
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Treibhausgasquelle und -senke Unterkategorien | Treibhausgasquelle und -senke Kategorien | LULUCF-Verordnung Verbuchungsunterkategorie | LULUCF-Verordnung Verbuchungskategorie | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt |
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Waldflächen, die Waldflächen bleiben | Bewirtschaftete Waldflächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden | Aufgeforstete Flächen | ||||||||||||
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Grünland, das in Waldflächen umgewandelt wurde | Aufgeforstete Flächen | ||||||||||||
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Feuchtgebiete, die in Waldflächen umgewandelt wurden | Aufgeforstete Flächen | ||||||||||||
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Siedlungen, die in Waldflächen umgewandelt wurden | Aufgeforstete Flächen | ||||||||||||
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Sonstige Flächen, die in Waldflächen umgewandelt wurden | Aufgeforstete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die Ackerflächen bleiben | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Waldflächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Grünland, das in Ackerflächen umgewandelt wurde | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Feuchtgebiete, die in Ackerflächen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Siedlungen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Sonstige Flächen, die in Ackerflächen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Grünland, das Grünland bleibt | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Waldflächen, die in Grünland umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in Grünland umgewandelt wurden | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Feuchtgebiete, die in Grünland umgewandelt wurden | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Siedlungen, die in Grünland umgewandelt wurden | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Sonstige Flächen, die in Grünland umgewandelt wurden | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Feuchtgebiete, die Feuchtgebiete bleiben | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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Waldflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Grünland, das in Feuchtgebiete umgewandelt wurde | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Siedlungen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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Sonstige Flächen, die in Feuchtgebiete umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
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Waldflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in Siedlungen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Grünland, das in Siedlungen umgewandelt wurde | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Feuchtgebiete, die in Siedlungen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
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Waldflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden | Entwaldete Flächen | ||||||||||||
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Ackerflächen, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Ackerflächen | ||||||||||||
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Grünland, das in sonstige Flächen umgewandelt wurde | Bewirtschaftetes Grünland | ||||||||||||
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Feuchtgebiete, die in sonstige Flächen umgewandelt wurden | Bewirtschaftete Feuchtgebiete | ||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
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Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen | Bewirtschaftete Waldflächen | ||||||||||||
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Holzprodukte gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841 von bewirtschafteten Waldflächen | Bewirtschaftete Waldflächen | ||||||||||||
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Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen | Aufgeforstete Flächen | ||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
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in der Verordnung (EU) 2018/841 nicht berücksichtigt | |||||||||||||
Tabelle 1a Teil 2: Zusammenfassung zwecks Vergleichs mit der einheitlichen Berichtstabelle (automatisch berechnet) | |||||||||||||||
Nettoemissionen und -entnahmen, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.) |
Nettoemissionen und -entnahmen (kt CO2-Äq.) (automatisch berechnet) |
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Treibhausgasquelle und -senke Kategorien | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt | |||
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Tabelle 1a Teil 3: Zusammenfassung in Verbuchungskategorien (automatisch berechnet) | |||||||||||||||
Nettoemissionen und -entnahmen, aufgeschlüsselt nach CO2, CH4, N2O (kt CO2-Äq.) |
Nettoemissionen und -entnahmen (kt CO2-Äq.) (automatisch berechnet) |
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LULUCF-Verordnung Verbuchungskategorie |
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt | |||
Summe aufgeforstete Waldflächen | |||||||||||||||
Summe entwaldete Flächen | |||||||||||||||
Summe bewirtschaftete Ackerflächen | |||||||||||||||
Summe bewirtschaftetes Grünland | |||||||||||||||
Summe bewirtschaftete Waldflächen | |||||||||||||||
Summe bewirtschaftete Feuchtgebiete | |||||||||||||||
Summe nicht berücksichtigte Unterkategorien |
Tabelle 1b
Verbuchungstabelle
Hinweise:
- (1)
- Verbuchungsparameter für die Kategorien bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und/oder bewirtschaftete Feuchtgebiete (sofern ausgewählt): Durchschnitt des Referenzzeitraums 2005–2009 gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/841.
- (2)
- Nettoemissionen und -entnahmen, kumuliert für alle Jahres des Erfüllungszeitraums, für den diese Angaben gemeldet werden.
- (3)
- Die Verbuchungsmenge ist die Summe der gesamten Emissionen und Entnahmen auf seinem Gebiet in den in Artikel 2 genannten Flächenverbuchungskategorien zusammengenommen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 verbucht wurden.
- (4)
- Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht erklärt hat, die Bestimmungen über natürliche Störungen anzuwenden, kann Emissionen infolge natürlicher Störungen zu jedem Zeitpunkt bis zum Ende des Erfüllungszeitraums ausschließen, siehe Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/841.
- (5)
- Alle späteren Entnahmen von Flächen, für die Emissionen infolge natürlicher Störungen ausgeschlossen wurden, wird von der Verbuchungsmenge der betreffenden Tätigkeit subtrahiert.
- (6)
- Referenzwert für Wälder gemäß dem nach Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2018/841 verabschiedeten delegierten Rechtsakt, in kt CO2-Äq. pro Jahr.
- (7)
- Technische Korrekturen gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2018/841, ausgedrückt in kt CO2-Äq. pro Jahr. Die Mitgliedstaaten müssen die technischen Korrekturen im Jahr 2027 melden, werden jedoch aufgefordert, diese Informationen zu melden, sobald Daten verfügbar sind.
- (8)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/841 maximal das Äquivalent von 3,5 % der Emissionen des Mitgliedstaats in seinem Basisjahr oder -zeitraum gemäß Anhang III der Verordnung. Für Totholz und Holzprodukte (mit Ausnahme der Kategorie Papier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/841) gelten Ausnahmen.
- (9)
- Diese Emissionen sind nicht in die Emissionen der entsprechenden Verbuchungskategorie (aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen) einzubeziehen. Schätzungen für Holzprodukte sind im Einklang mit Anhang IV Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/841 separat auszuweisen: der Referenzwert muss den Kohlenstoffspeicher von Holzprodukten einschließen, sodass ein Vergleich zwischen der Annahme der sofortigen Oxidation und der Anwendung der Zerfallsfunktion erster Ordnung und von Halbwertszeiten möglich ist.
- (10)
- Emissionen sind mit einem Pluszeichen (+) und Entnahmen mit einem Minuszeichen (–) auszuweisen.
Flächenverbuchungskategorien | NETTOEMISSIONEN/-ENTNAHMEN(10) | Verbuchungsparameter | Verbuchungsmenge (3) | ||||||
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2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | Insgesamt(2) | ||||
A | Obligatorische Verbuchungskategorien | ||||||||
A.1 | Bewirtschaftete Waldflächen | ||||||||
davon Waldflächen, die Waldflächen bleiben | aus Tabelle 1a übertragen | ||||||||
davon Holzprodukte von bewirtschafteten Waldflächen(8)(9) | aus Tabelle 1a übertragen | ||||||||
davon Holzprodukte der Kategorie Papier von bewirtschafteten Waldflächen(8)(9) | aus Tabelle 1a übertragen | ||||||||
davon Totholz(8) | |||||||||
nicht berücksichtigte Emissionen infolge natürlicher Störungen(4) | |||||||||
nicht berücksichtigte spätere Entnahmen auf von natürlichen Störungen betroffenen Flächen(5) | |||||||||
Referenzwert für Wälder( 6) | |||||||||
Technische Korrekturen des Referenzwerts für Wälder( 7) | |||||||||
Obergrenze Waldbewirtschaftung( 8) | |||||||||
A.2 | Aufgeforstete Flächen | aus Tabelle 1a übertragen | |||||||
davon Holzprodukte von aufgeforsteten Flächen(9)(11) | |||||||||
nicht berücksichtigte Emissionen infolge natürlicher Störungen(4) | |||||||||
nicht berücksichtigte spätere Entnahmen auf von natürlichen Störungen betroffenen Flächen(5) | |||||||||
A.3 | Entwaldete Flächen | aus Tabelle 1a übertragen | |||||||
A.4 | Bewirtschaftete Ackerflächen(1) | aus Tabelle 1a übertragen | |||||||
A.5 | Bewirtschaftetes Grünland(1) | aus Tabelle 1a übertragen | |||||||
B | Ausgewählte Verbuchungskategorien | ||||||||
B.1 | Bewirtschaftete Feuchtgebiete (sofern ausgewählt) | aus Tabelle 1a übertragen | |||||||
INSGESAMT |
Tabelle 2
Informationen über Emissionen und Entnahmen infolge natürlicher Störungen( 1 )
Hinweise:
- (1)
- Die Meldung in dieser Tabelle ist für Mitgliedstaaten obligatorisch, die die Bestimmung anwenden, Emissionen infolge natürlicher Störungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/841 nicht zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, diese Informationen, wenn relevant, jährlich zur Verfügung zu stellen.
- (2)
- „Geografische Lage” dient der Abgrenzung von Gebieten, die getrennte Flächen umfassen, die auf wiederaufgeforsteten und bewirtschafteten Waldflächen natürlichen Störungen ausgesetzt waren. Die Angaben sind gegebenenfalls in das Dokumentationsfeld einzutragen. Gemäß Teil 3 des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1999 ist zu berücksichtigen, dass geografisch explizite Daten erforderlich sind.
- (3)
- Jahr, in dem die natürlichen Störungen auftraten.
- (4)
- Der Mitgliedstaat muss die Emissionen infolge natürlicher Störungen melden. Die hier gemeldeten Werte sollten mindestens internationalen Anforderungen an die Berichterstattung, z. B. im Rahmen des Übereinkommens von Paris, entsprechen. Ungeachtet der Methode zur Schätzung der Kohlenstoffbestandsänderungen muss der Mitgliedstaat im nationalen Inventarbericht ggf. angeben, wie die CO2-Emissionen infolge natürlicher Störungen separat ermittelt wurden.
- (5)
- Emissionen aus der Schadholzaufbereitung im Inventarjahr (im nationalen Inventarbericht sollte die Methode zur Schätzung der Emissionen aus der Schadholzaufbereitung erläutert werden).
- (6)
- Ohne Emissionen aus der Schadholzaufbereitung.
- (7)
- Angaben zur Berechnung der Grundbelastung und der Marge sollten im nationalen Inventarbericht übermittelt werden. Dies gilt auch für Angaben zu etwaigen Neuberechnungen der Grundbelastung und der Marge im Interesse der methodischen Konsistenz mit den ausgewiesenen Emissionen.
- (8)
- Wenn die Emissionen infolge natürlicher Störungen die Grundbelastung, falls notwendig zuzüglich der Marge, übersteigen, ist in diesem Feld „ja” einzutragen.
- (9)
- Emissionen, die von der Anrechnung im Inventarjahr ausgeschlossen werden können, entsprechen den „Emissionen infolge natürlicher Störungen” abzüglich der „Grundbelastung” .
- (10)
- Die Mitgliedstaaten müssen im Dokumentationsfeld und im nationalen Inventarbericht dokumentieren, wie die von der Anrechnung auszuschließenden späteren Entnahmen berechnet werden. Zudem müssen die Mitgliedstaaten belegen, dass die entsprechende Methode mit jener zur Ermittlung der Grundbelastung und ggf. der Marge übereinstimmt. Die Mitgliedstaaten müssen angeben, wo diese Informationen im nationalen Inventarbericht zu finden sind.
- (11)
- Störungen sind nach Jahr und Art der Störung auszuweisen (in dieser Reihenfolge, geschätzte Gesamtauswirkungen der natürlichen Störungen je Jahr). Mehrfach eingetretene natürliche Störungen derselben Art wie z. B. Brände aufgrund einer schweren Dürre können zusammengefasst werden, sofern sämtliche relevanten Informationen in den nationalen Inventarbericht bzw. dessen Anhänge aufgenommen wurden. Für den Fall, dass ein Gebiet von verschiedenen Arten von Störungen betroffen war, sollte im nationalen Inventarbericht dargelegt werden, wie die doppelte Erfassung von Emissionen und Entnahmen vermieden wird. Für den Fall, dass das Gebiet mehrere Jahre lang von Störungen betroffen war, sollte im nationalen Inventarbericht dargelegt werden, wie die Doppelerfassung von Emissionen und Entnahmen für dieses Gebiet vermieden wird.
- (12)
- Die Mitgliedstaaten müssen Emissionen infolge natürlicher Störungen ausweisen, die im Inventarjahr auftraten. Ferner können Emissionen infolge natürlicher Störungen in früheren Jahren, die mit zeitlicher Verzögerung freigesetzt werden, angegeben werden, sofern dies mit der Methode zur Berechnung der Grundbelastung im Einklang steht.
Kennung der geografischen Lage(2) | IDENTIFIZIERUNG VON NATÜRLICHEN STÖRUNGEN | GEBIET, IN DEM NATÜRLICHE STÖRUNGEN IN DEM JAHR AUFGETRETEN SIND, IN DEM DIES ERSTMALS GEMELDET WURDE | EMISSIONEN IN VON NATÜRLICHEN STÖRUNGEN BETROFFENEN GEBIETEN |
Grundbelastung (7) |
Marge (7) |
Triggertest(8) | VERBUCHUNGSMENGEN | |||||||
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Gebiet, das in dem Jahr von natürlichen Störungen betroffen war, in dem dies erstmals gemeldet wurde | Gebiet, das im Inventarjahr von natürlichen Störungen betroffen war |
Gesamtemissionen (4) |
Schadholzaufbereitung (5) |
Emissionen infolge natürlicher Störungen (6) |
Emissionen im Inventarjahr, die im Inventarjahr nicht berücksichtigt werden müssen(9) | Spätere Entnahmen im Inventarjahr(10) | ||||||||
Jahr der natürlichen Störungen(3) | Art der Störung | CO2 | CH4 | N2O | Emissionen | Entnahmen | ||||||||
(kha) | (kt CO2-Äq.) | (kt CO2-Äq.) | (kt CO2-Äq.) | (Ja/Nein) | (kt CO2-Äq.) | |||||||||
Insgesamt für natürliche Störungen 2021( 11 ), ( 12) | Jahr: 2021 | Insgesamt für natürliche Störungen 2021(11), (12) | ||||||||||||
Insgesamt für natürliche Störungen 2022( 11 ), ( 12) | Jahr: 2022 | Insgesamt für natürliche Störungen 2022(11), (12) | ||||||||||||
Insgesamt für natürliche Störungen 2023( 11 ), ( 12) | Jahr: 2023 | Insgesamt für natürliche Störungen 2023(11), (12) | ||||||||||||
Insgesamt für natürliche Störungen 2024( 11 ), ( 12) | Jahr: 2024 | Insgesamt für natürliche Störungen 2024(11), (12) | ||||||||||||
Insgesamt für natürliche Störungen 2025( 11 ), ( 12) | Jahr: 2025 | Insgesamt für natürliche Störungen 2025(11), (12) | ||||||||||||
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Dokumentationsfeld | ||||||||||||||
Die Parteien müssen im entsprechenden Anhang des nationalen Inventarberichts ausführlich erläutern, wie die späteren, nicht anzurechnenden Entnahmen berechnet werden. In diesem Dokumentationsfeld kann auf die entsprechenden Abschnitte des nationalen Inventarberichts verwiesen werden, sofern zum Verständnis des Inhalts dieser Tabelle zusätzliche Angaben erforderlich sind. | ||||||||||||||
Dokumentationsfeld |
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