ANHANG XXI VO (EU) 2020/1208
Zeitplan für die Zusammenarbeit und Koordination bei der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1
Verfahrensschritt | Wer | Wann | Was |
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Mitgliedstaaten | Jährlich bis 15. Januar | In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführte Informationen |
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Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD JRC) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) | Für die Vorlage eines Mitgliedstaats vom 15. Januar bis spätestens 28. Februar | Kontrollen (durch die EUA) zur Prüfung der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Inventare der Mitgliedstaaten. Vergleich der von den Mitgliedstaaten in den einheitlichen Berichtstabellen übermittelten Energiedaten mit den Energiedaten von Eurostat (Sektoren- und Referenzkonzept) durch Eurostat und EUA. Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zur Landwirtschaft durch die JRC (in Absprache mit den Mitgliedstaaten). Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) durch die EUA (in Absprache mit der JRC und den Mitgliedstaaten). Die Feststellungen der ersten Kontrollen werden dokumentiert. |
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Kommission (einschl. Eurostat, JRC) mit Unterstützung der EUA | Bis 28. Februar | Entwurf des Inventars und Inventarberichts der Union (Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Informationen (bis 15. Januar vorgelegt) |
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Kommission mit Unterstützung der EUA | 28. Februar | Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken und Verfügbarmachung der Feststellungen |
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Kommission mit Unterstützung der EUA | 28. Februar | Weitergabe des Entwurfs des Inventars der Union am 28. Februar an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten. |
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Mitgliedstaaten | Bis 15. März | Von den Mitgliedstaaten vorgelegte aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten (zur Beseitigung von Diskrepanzen oder Schließung von Lücken) und vollständige nationale Inventarberichte. |
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Mitgliedstaaten | Bis 15. März | Erforderlichenfalls Übermittlung berichtigter Daten und Kommentare zum Entwurf des Inventars der Union |
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Mitgliedstaaten | Bis 15. März | Die Mitgliedstaaten reagieren gegebenenfalls auf die ersten Kontrollen. |
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Kommission mit Unterstützung der EUA | 15. März – 31. März | Bewertung der Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Feststellungen aus den ersten Kontrollen und als Folgemaßnahme Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten. |
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Kommission mit Unterstützung der EUA | 31. März | Die Kommission nimmt bis 31. März des Berichtsjahrs Schätzungen für fehlende Daten vor und teilt diese den Mitgliedstaaten mit. |
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Mitgliedstaaten | 7. April | Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Anmerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten zur Berücksichtigung durch die Kommission. |
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Mitgliedstaaten | 7. April | Die Mitgliedstaaten reagieren auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen. |
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Mitgliedstaaten | 15. April | Vorlagen beim UNFCCC (mit Kopie an die EUA) |
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Kommission mit Unterstützung der EUA | 15. April | Vorlage beim UNFCCC des endgültigen jährlichen Inventars der Union |
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Mitgliedstaaten | Im Falle weiterer Neuvorlagen | Die Mitgliedstaaten reichen bei der Kommission jede sonstige Neuvorlage (einheitliche Berichtstabelle oder nationalen Inventarbericht) ein, die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach der Stufe der ersten Kontrollen übermitteln. |
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