ANHANG XXI VO (EU) 2020/1208

Zeitplan für die Zusammenarbeit und Koordination bei der Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 25 Absatz 1

Verfahrensschritt Wer Wann Was
1.
Vorlage der jährlichen Inventare durch die Mitgliedstaaten (vollständige einheitliche Berichtstabellen und Angaben des nationalen Inventarberichts)
Mitgliedstaaten Jährlich bis 15. Januar In Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführte Informationen
2.
„Erste Kontrollen” der Vorlagen der Mitgliedstaaten
Kommission (einschl. GD ESTAT (Eurostat), GD JRC) mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) Für die Vorlage eines Mitgliedstaats vom 15. Januar bis spätestens 28. Februar Kontrollen (durch die EUA) zur Prüfung der Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Inventare der Mitgliedstaaten. Vergleich der von den Mitgliedstaaten in den einheitlichen Berichtstabellen übermittelten Energiedaten mit den Energiedaten von Eurostat (Sektoren- und Referenzkonzept) durch Eurostat und EUA. Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zur Landwirtschaft durch die JRC (in Absprache mit den Mitgliedstaaten). Kontrolle der Inventare der Mitgliedstaaten zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) durch die EUA (in Absprache mit der JRC und den Mitgliedstaaten). Die Feststellungen der ersten Kontrollen werden dokumentiert.
3.
Erstellung des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union (Angaben des Inventarberichts der Union)
Kommission (einschl. Eurostat, JRC) mit Unterstützung der EUA Bis 28. Februar Entwurf des Inventars und Inventarberichts der Union (Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten) auf der Grundlage der Inventare der Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Informationen (bis 15. Januar vorgelegt)
4.
Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken
Kommission mit Unterstützung der EUA 28. Februar Weitergabe der Feststellungen der ersten Kontrollen einschließlich der Mitteilung potenziell zu schließender Lücken und Verfügbarmachung der Feststellungen
5.
Weitergabe des Entwurfs des Inventars und des Inventarberichts der Union
Kommission mit Unterstützung der EUA 28. Februar Weitergabe des Entwurfs des Inventars der Union am 28. Februar an die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Daten.
6.
Vorlage aktualisierter oder zusätzlicher Inventardaten und vollständiger nationaler Inventarberichte durch die Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten Bis 15. März Von den Mitgliedstaaten vorgelegte aktualisierte oder zusätzliche Inventardaten (zur Beseitigung von Diskrepanzen oder Schließung von Lücken) und vollständige nationale Inventarberichte.
7.
Stellungnahme der Mitgliedstaaten zum Entwurf des Inventars der Union
Mitgliedstaaten Bis 15. März Erforderlichenfalls Übermittlung berichtigter Daten und Kommentare zum Entwurf des Inventars der Union
8.
Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die ersten Kontrollen
Mitgliedstaaten Bis 15. März Die Mitgliedstaaten reagieren gegebenenfalls auf die ersten Kontrollen.
9.
Weitergabe der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen der ersten Kontrollen
Kommission mit Unterstützung der EUA 15. März – 31. März Bewertung der Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Feststellungen aus den ersten Kontrollen und als Folgemaßnahme Übermittlung weiterer Fragen an die Mitgliedstaaten.
10.
Schätzungen für im nationalen Inventar fehlende Daten
Kommission mit Unterstützung der EUA 31. März Die Kommission nimmt bis 31. März des Berichtsjahrs Schätzungen für fehlende Daten vor und teilt diese den Mitgliedstaaten mit.
12.
Anmerkungen der Mitgliedstaaten zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten
Mitgliedstaaten 7. April Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Anmerkungen zu den Schätzungen der Kommission für fehlende Daten zur Berücksichtigung durch die Kommission.
13.
Reaktionen der Mitgliedstaaten auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen
Mitgliedstaaten 7. April Die Mitgliedstaaten reagieren auf die Folgemaßnahmen zu den ersten Kontrollen.
14.
Vorlagen der Mitgliedstaaten beim UNFCCC
Mitgliedstaaten 15. April Vorlagen beim UNFCCC (mit Kopie an die EUA)
15.
Endgültiges jährliches Inventar der Union (einschl. Inventarbericht der Union)
Kommission mit Unterstützung der EUA 15. April Vorlage beim UNFCCC des endgültigen jährlichen Inventars der Union
16.
Einreichung etwaiger anderer Neuvorlagen nach der Stufe der ersten Kontrollen
Mitgliedstaaten Im Falle weiterer Neuvorlagen Die Mitgliedstaaten reichen bei der Kommission jede sonstige Neuvorlage (einheitliche Berichtstabelle oder nationalen Inventarbericht) ein, die sie dem UNFCCC-Sekretariat nach der Stufe der ersten Kontrollen übermitteln.

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