ANHANG XXII VO (EU) 2020/1208

Zeitplan und Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 30

Aufgaben des Sekretariats gemäß Artikel 30 Absatz 2:
(1)
Aufstellung des Arbeitsplans für die umfassende Überprüfung (die „Überprüfung” );
(2)
Zusammenstellung und Bereitstellung der Informationen, die die Gruppe technischer Prüfexperten für ihre Arbeit benötigt;
(3)
Koordinierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfarbeiten, einschließlich der Kommunikation zwischen der Gruppe technischer Prüfexperten und der/den benannten Kontaktperson(en) des geprüften Mitgliedstaats sowie andere praktische Regelungen;
(4)
Überwachung der Fortschritte bei der Überprüfung und Information der Mitgliedstaaten über Fälle, in denen die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten größere Probleme im Sinne von Artikel 31 aufweisen, in Absprache mit der Kommission;
(5)
Zusammenstellung, Qualitätskontrolle und Redaktion der Entwürfe und Endfassungen der Prüfberichte und Übermittlung an den betreffenden Mitgliedstaat und die Europäische Kommission.
Kontrollen gemäß Artikel 30:
(6)
eingehende Prüfung der Inventarschätzungen einschließlich der Methoden, nach denen der Mitgliedstaat die Inventare vorbereitet hat;
(7)
eingehende Analyse der durch den Mitgliedstaat erfolgten Umsetzung der Empfehlungen für die Verbesserung von Inventarschätzungen, die im neuesten jährlichen UNFCCC-Prüfbericht enthalten sind, der dem Mitgliedstaat vor der Vorlage des zu prüfenden Inventars zur Verfügung gestellt wurde, wenn Empfehlungen nicht umgesetzt wurden;
(8)
eingehende Analyse der vom Mitgliedstaat angeführten Gründe, warum sie nicht umgesetzt wurden;
(9)
eingehende Beurteilung der Konsistenz der Zeitreihen der Schätzungen der Treibhausgasemissionen;
(10)
eingehende Beurteilung, ob die Neuberechnungen, die ein Mitgliedstaat im aktuellen Inventar gegenüber dem vorherigen vorgenommen hat, transparent mitgeteilt und im Einklang mit den Leitlinien für Treibhausgasinventare vorgenommen wurden;
(11)
Weiterverfolgung der Ergebnisse der ersten Kontrollen und aller zusätzlichen Informationen, die der überprüfte Mitgliedstaat auf Fragen der Gruppe technischer Prüfexperten übermittelt hat, sowie andere relevante Kontrollen;
(12)
sonstige relevante Kontrollen zur Ergänzung der ersten Kontrollen.
Einzelheiten technischer Korrekturen gemäß Artikel 31:
(13)
In den Prüfbericht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung dürfen nur technische Korrekturen von Emissions- und Entnahmeschätzungen zusammen mit einer fundierten Begründung aufgenommen werden. Bei der Überprüfung im Jahr 2027 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2021–2025;
(14)
bei der Überprüfung im Jahr 2032 beziehen sich die technischen Korrekturen bezüglich Emissionen, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallen, auf die Emissionen der Jahre 2026–2030.
(15)
Übersteigt eine technische Korrektur von Emissionen die Erheblichkeitsschwelle für mindestens ein Jahr des geprüften Inventars, aber nicht für alle Jahre der Zeitreihe, so wird die technische Korrektur für alle übrigen geprüften Jahre berechnet, damit die Konsistenz der Zeitreihe gesichert ist.

Tabelle

Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 gemäß Artikel 34

TätigkeitAufgabenbeschreibungZeitplan
Vorbereitung von Prüfunterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032Die Unterlagen für die umfassenden Inventarüberprüfungen der Jahre 2025, 2027 und 2032 werden auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaten vom 15. April vorbereitet.15. April–25. April
Unterlagenprüfung und Übermittlung von Fragen an die MitgliedstaatenDie Gruppe technischer Prüfexperten (im Folgenden die „TERT” ) führt Kontrollen durch und stellt auf der Grundlage der Vorlagen der Mitgliedstaaten vom 15. April Fragen an die Mitgliedstaaten zusammen. Die Fragen werden den Mitgliedstaaten übermittelt.25. April–13. Mai
Antworten auf die Fragen aus der UnterlagenprüfungDie Mitgliedstaaten beantworten die aus der Unterlagenprüfung resultierenden Fragen der TERT.13. Mai–27. Mai
Zentrale Überprüfung und Übermittlung weiterer Fragen an die MitgliedstaatenDie TERT kommt zusammen, um die Antworten aus den Mitgliedstaaten zu erörtern, übergreifende Fragen zu ermitteln, die Konsistenz der Feststellungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sich auf Empfehlungen zu einigen, potenzielle technische Korrekturen zu erstellen usw. Dabei werden weitere Fragen ermittelt und an die Mitgliedstaaten versandt.Eine Woche im Zeitraum 25. Mai–15. Juni
Antwort auf weitere Fragen und zu potenziellen technischen KorrekturenWährend der zentralen Prüfung legen die Mitgliedstaaten Antworten auf zusätzliche Fragen und zu potenziellen technischen Korrekturen vor.Während der zentralen Prüfung
Mitteilung von Entwürfen technischer KorrekturenDen Mitgliedstaaten werden Entwürfe technischer Korrekturen übermittelt.Einen Tag nach Ende der zentralen Prüfung
Antwort auf die Entwürfe technischer KorrekturenDie Mitgliedstaaten legen Antworten auf die Entwürfe technischer Korrekturen vor oder sie übermitteln überarbeitete Schätzungen.15 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Zusammenstellung der Prüfberichte im EntwurfDie TERT erstellt die Entwürfe der Prüfberichte, in die sie die noch offenen Fragen und Entwürfe von Empfehlungen aufnimmt, und formuliert gegebenenfalls die Einzelheiten und Gründe für die Entwürfe technischer Korrekturen.21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Möglicher Besuch des LandesIn Sonderfällen, wenn die von den Mitgliedstaaten übermittelten Inventare weiterhin größere Qualitätsprobleme aufweisen oder die TERT Fragen nicht lösen kann, ist ein Ad-hoc-Besuch im Land möglich.29. Juni–9. August
Übermittlung der Entwürfe der Prüfberichte an die MitgliedstaatenDen Mitgliedstaaten werden Entwürfe der Prüfberichte übermittelt.21 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Stellungnahmen zu den Entwürfen der PrüfberichteDie Mitgliedstaaten übermitteln ihre Stellungnahmen zu den Entwürfen der Prüfberichte, einschließlich der Stellungnahmen, die in den endgültigen Prüfbericht aufgenommen werden sollen.40 Tage nach Eingang des Entwurfs des Prüfberichts
Fertigstellung der PrüfberichteErforderlichenfalls informeller Austausch mit den Mitgliedstaaten zur Verfolgung noch offener Fragen. Die TERT stellt die Prüfberichte fertig. Die Prüfberichte werden einer Qualitätskontrolle unterzogen und redaktionell bearbeitet.75 Tage nach Ende der zentralen Prüfung
Vorlage der endgültigen PrüfberichteDie endgültigen Prüfberichte werden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.83 Tage nach Ende der zentralen Prüfung

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