ANHANG XXIV VO (EU) 2020/1208

Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 37

Tabelle 1: Sektoren, Gase und Art des Politikinstruments

Nummer der Politik/Maßnahme Bezeichnung der Politik oder Maßnahme Einzelne Politik oder Maßnahme oder Gruppe von Politiken und Maßnahmen Im Falle von Gruppen von Politiken oder Maßnahmen: Welche einzelnen Politiken und Maßnahmen umfassen sie? Geografische Reichweite (a) Betroffene(r) Sektor(en) (b) Betroffene(s) THG (c) Ziel (d) Quantifiziertes Ziel (e) Kurzbeschreibung Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten langfristigen Strategie Art des Politikinstruments (f) Unionspolitiken, die zur Umsetzung der Politik/Maßnahme führten Stand der Umsetzung (h) Umsetzungs-zeitraum Projektionsszenario, in das die Politik/Maßnahme einbezogen ist Für die Umsetzung der Politik zuständige Stellen (i) Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der im Lauf der Zeit erzielten Fortschritte (j) Verweise auf Bewertungen und zugrunde liegende technische Berichte Allgemeine Anmerkungen
Unionspolitik (g) Sonstige Beginn Ende Art Name Beschreibung Jahr Wert

Hinweise: Abkürzungen: THG = Treibhausgas; LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

(a)
Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: zwei Länder oder mehr / national / regional / lokal.
(b)
Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Sektoren auswählen (bei sektorübergreifenden Politiken und Maßnahmen können mehrere Sektoren gewählt werden): Energieversorgung (umfasst die Förderung, Fernleitung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen sowie die Energieumwandlung für die Wärme- und Kälteversorgung und die Stromerzeugung); Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, die öffentliche Verwaltung, Dienstleister, Industrie und Landwirtschaft); Verkehr; Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen); Landwirtschaft; LULUCF; Abfallwirtschaft/Abfall; sonstige Sektoren.
(c)
Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden THG wählen (es können mehrere THG gewählt werden): Kohlendioxid (CO2); Methan (CH4); Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3).
(d)
Ziel bezeichnet die „ursprüngliche Erklärung des mit der Maßnahme angestrebten Ausgangs (einschließlich Ergebnissen und Auswirkungen)” . Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Zielen auswählen (es können mehrere Ziele gewählt werden, weitere Ziele können unter „Sonstige” hinzugefügt und erläutert werden):

Energieversorgung – Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen im Elektrizitätssektor; Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor; Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe; vermehrte Energiegewinnung aus nichterneuerbaren Energieträgern mit geringen CO2-Emissionen (Kernenergie); Minderung von Verlusten; Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor; CO2-Abscheidung und -Speicherung oder CO2-Abscheidung und -Nutzung; Eindämmung diffuser Emissionen aus der Energiegewinnung; sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

Energieverbrauch – Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden; Verbesserungen der Energieeffizienz von Geräten; Effizienzsteigerung im Dienstleistungssektor/tertiären Sektor; Effizienzsteigerung in industriellen Endverbrauchssektoren; Nachfragesteuerung/-senkung; sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

Verkehr – Verbesserung der Effizienz von Fahrzeugen; Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr; weniger CO2-intensive Kraftstoffe; elektrische Straßenverkehrsmittel; Nachfragesteuerung/-senkung; besseres Verbrauchsverhalten; bessere Verkehrsinfrastruktur; Senkung der Emissionen des internationalen Luft- oder Seeverkehrs; sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

Industrieprozesse – Nutzung von Technologien zur Emissionsminderung; bessere Eindämmung diffuser Emissionen aus Industrieprozessen; bessere Eindämmung der Emissionen fluorierter Gase bei der Herstellung und Entsorgung sowie der diffusen Emissionen dieser Gase; Ersatz fluorierter Gase durch Gase mit geringerem Treibhauspotenzial; sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

Abfallwirtschaft/Abfall – Nachfragesteuerung/-senkung; verstärktes Recycling; bessere Sammlung und Nutzung von CH4; bessere Behandlungstechnologien; besseres Deponiemanagement; Abfallverbrennung mit energetischer Nutzung; bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme; weniger Deponierung; sonstige Ziele im Bereich Abfälle.

Landwirtschaft – geringerer Einsatz von Düngemitteln / Dung auf Äckern; sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung; bessere Viehhaltung; bessere Systeme zur Bewirtschaftung tierischer Abfälle; Tätigkeiten zur Verbesserung der Weide- oder Grünlandbewirtschaftung; bessere Bewirtschaftung organischer Böden; sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

LULUCF – Aufforstung und Wiederaufforstung; Erhaltung der Kohlenstoffbestände in existierenden Wäldern; Verbesserung der Produktion in existierenden Wäldern; Vergrößerung des Holzproduktespeichers; bessere Forstbewirtschaftung; Vermeidung von Entwaldung; stärkerer Schutz vor natürlichen Störungen; Ersatz von THG-intensiven Rohstoffen und Materialien durch Holzprodukte; Vermeidung der Trockenlegung von Feuchtgebieten bzw. deren Wiedervernässung; Sanierung degradierter Flächen; sonstige Ziele im Bereich LULUCF.

Unter Sonstige Ziele müssen die Mitgliedstaaten das Ziel kurz beschreiben.

(e)
Bei quantifizierten Zielen müssen die Mitgliedstaaten mindestens Wert(e), Einheit(en), Endjahr und Ausgangsjahr angegeben. Quantifizierte Ziele müssen spezifisch, messbar, ausführbar, relevant und terminiert sein.
(f)
Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Politikbereichen auswählen: Wirtschaft; Finanzen; freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen; Vorschriften; Information; Bildung; Forschung; Planung; Sonstiges.
(g)
Hier bitte nur durch die nationale Politik umgesetzte Unionspolitik/-politiken oder direkt auf die Verwirklichung der Ziele von Unionspolitiken abzielende nationale Politiken aufführen. Die Mitgliedstaaten müssen eine Politik/Politiken aus einer Liste in der elektronischen Fassung des Tabellenformats auswählen oder die Angabe „Sonstiges” wählen und die Unionspolitik nennen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2016/2284 auswählen, wenn die Politik/Maßnahme im Rahmen dieser Richtlinie gemeldet wurde.
(h)
Die Mitgliedstaaten müssen aus den folgenden Kategorien auswählen: geplant; verabschiedet; umgesetzt; ausgelaufen. Ausgelaufene Politiken und Maßnahmen müssen nur dann in dem Formblatt angegeben werden, wenn sie sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken oder wenn eine anhaltende Wirkung auf diese Emissionen erwartet wird.
(i)
Die Mitgliedstaaten müssen aus folgenden Optionen wählen und den/die Namen der für die Umsetzung der Politik oder Maßnahme zuständigen Stelle(n) angeben (es können mehrere Stellen ausgewählt werden): nationale Regierung; regionale Stellen; Lokalverwaltung; Unternehmen/Betriebe/Industrieverbände; Forschungseinrichtungen; sonstige, nicht aufgeführte Stellen.
(j)
Die Mitgliedstaaten müssen jeden Indikator, den sie zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte der Politiken und Maßnahmen heranziehen, und seinen jeweiligen Wert (sowie die Einheit) angeben. Bei diesen Werten kann es sich um Ex-post- oder Ex-ante-Werte handeln, und die Mitgliedstaaten müssen das Jahr oder die Jahre angeben, für das/die der Wert gilt. Es können Werte für mehrere Indikatoren und Jahre gemeldet werden. Die von den Mitgliedstaaten genannten Leistungsindikatoren müssen relevant, akzeptiert, glaubwürdig, einfach und robust sein.

Tabelle 2: Vorliegende Ergebnisse von Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen der Klimaschutzwirkung einzelner Politiken und Maßnahmen oder von Gruppen davon (a)

Nummer der Politik/Maßnahme Politik mit Auswirkungen auf die EU-EHS-Emissionen, die LULUCF-Emissionen und/oder die ESD/ESR-Emissionen Ex-ante-Bewertung Ex-post-Bewertung (e)
Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t+5 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t10 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) Verringerung der THG-Emissionen im Jahr t15 (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Verringerung Durch die Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde) Verringerung der THG-Emissionen (kt CO2-Äquivalent pro Jahr) (b) Erläuterung der Grundlage für die Schätzungen der Verringerung Durch die Politiken und Maßnahmen beeinflusste Faktoren Dokumentation/Quelle der Schätzung, soweit verfügbar (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)
EU-EHS ESR LULUCF (c) Insgesamt (d) EU-EHS ESR LULUCF (c) Insgesamt (d) EU-EHS ESR LULUCF (c) Insgesamt (d) EU-EHS ESR LULUCF (c) Insgesamt (d) Jahr, für das die Verringerung gilt EU-EHS ESD/ESR LULUCF (c) Insgesamt (d)

Abkürzungen: EU-EHS = EU-Emissionshandelssystem; ESR = Verordnung (EU) 2018/842 (Lastenteilungsverordnung); ESD = Entscheidung Nr. 406/2009/EG (Lastenteilungsentscheidung); LULUCF = Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

Hinweise:

(a)
Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt. Kürzel: t steht für das erste künftige unmittelbar auf das Berichtsjahr folgende Jahr, das auf 0 oder 5 endet.
(b)
Die Mitgliedstaaten können Ex-post-Bewertungen für mehrere Jahre melden; soweit möglich, sollte sich die Berichterstattung auf Jahre konzentrieren, die auf 0 oder 5 enden.
(c)
Ein höherer Abbau oder geringere Emissionen von Treibhausgasen sind als positive Zahl anzugeben. Ein geringerer Abbau oder höhere Emissionen sind als negative Zahl anzugeben.
(d)
In dieses Feld ist der Gesamtwert für die Bereiche EU-EHS und ESR einzutragen, wenn keine Informationen zur Aufteilung zwischen EU-EHS und ESR vorliegen.
(e)
Ex-post-Bewertungen umfassen alle Bewertungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Teilen des Umsetzungszeitraums oder des gesamten Umsetzungszeitraums.

Tabelle 3: Verfügbare projizierte und tatsächliche Kosten und Gewinne, die sich aus einzelnen Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen oder Gruppen davon ergeben (a)

Nummer der Politik/Maßnahme Projizierte Kosten und Gewinne Tatsächliche Kosten und Gewinne
Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden Bruttokosten in Euro pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq. Absolute Bruttokosten in Euro pro Jahr Gewinne(b) in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq. Absoluter Gewinn(b) in Euro pro Jahr Nettokosten in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq. Absolute Nettokosten in Euro pro Jahr Preis pro Jahr Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage für die Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode)(c)

Dokumentation / Quelle der Kostenschätzung

(Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde)

Beschreibung von Gewinnen, die nicht auf THG-bezogene Klimaschutzmaßnahmen zurückgehen Jahr(e), für das/die die Kosten berechnet wurden Bruttokosten in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq. Absolute Bruttokosten in Euro pro Jahr Gewinne(b) in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq. Absoluter Gewinn(b) in Euro pro Jahr Nettokosten in EUR pro eingesparter/gespeicherter Tonne CO2-Äq. Absolute Nettokosten in Euro pro Jahr Preis pro Jahr Beschreibung der Kostenschätzungen (Grundlage für die Kostenschätzung, in der Schätzung enthaltene Kostenarten, Methode)(c) Dokumentation / Quelle der Kostenschätzung (Weblink zu dem Bericht, dem die Zahl entnommen wurde) Beschreibung von Gewinnen, die nicht auf THG-bezogene Klimaschutzmaßnahmen zurückgehen

Hinweise:

(a)
Die Mitgliedstaaten müssen über alle Politiken und Maßnahmen oder Gruppen von Politiken und Maßnahmen berichten, für die eine solche Bewertung vorliegt.
(b)
Gewinne sind als negative Kosten in das Formblatt einzutragen.
(c)
Die Beschreibung muss die berücksichtigten Arten von Kosten und Gewinnen, die bei der Bewertung der Kosten und Gewinne berücksichtigten Interessenträger, die Ausgangswerte, mit denen Kosten und Gewinne verglichen wurden, sowie die Methode umfassen.

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