ANHANG XIII VO (EU) 2020/1224

IM ANLEGERBERICHT VERLANGTE INFORMATIONEN  VERBRIEFUNG FORDERUNGSGEDECKTER GELDMARKTPAPIERE

Feld-code Bezeichnung des feldes Inhalt der meldung ND1-ND4 zulässig? ND5 zulässig?
Angaben zum Programm
IVAS1 Eindeutige Kennung — ABCP-Programm Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 diesem ABCP-Programm zugewiesene eindeutige Kennung. NEIN NEIN
IVAS2 Datenstichtag Datenstichtag für diese Meldung. NEIN NEIN
IVAS3 Bezeichnung der meldenden Stelle Vollständige juristische Bezeichnung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten Einrichtung; diese Bezeichnung muss mit der Bezeichnung übereinstimmen, die für diese Einrichtung in Feld SEAP3 (Abschnitt „Angaben zur Gegenpartei” ) gemeldet wurde. Der Name muss der Eintragung in der LEI-Datenbank der Global Legal Entity Foundation (GLEIF) entsprechen. NEIN NEIN
IVAS4 Kontaktperson der meldenden Stelle Vor- und Nachname der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind. NEIN NEIN
IVAS5 Kontaktperson der meldenden Stelle — Telefonnummer Telefonnummer (Durchwahl) der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind. NEIN NEIN
IVAS6 Kontaktperson der meldenden Stelle — E-Mail Direkte E-Mailadresse der Kontaktpersonen, die für die Vorbereitung der Meldung dieser Verbriefungsdaten zuständig sind und an die Fragen zu dieser Datenmeldung zu richten sind. NEIN NEIN
IVAS7 Trigger-Bewertungen/Quoten Ist im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Risikoposition zum Datenstichtag ein Trigger-Ereignis eingetreten (z. B. Zahlungsverzüge, Verwässerung, Ausfall, Verlust, Nicht-Substitution, Nicht-Revolvieren oder ähnliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Risikoposition, die sich auf die Verbriefung auswirken)? Darunter fallen auch PDL-Sollsalden (Principal Deficiency Ledger) oder Vermögenswert-Defizite. NEIN JA
IVAS8 Nicht konforme Risikopositionen

Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 Angabe des Gesamtbetrags der Risikopositionen, ausgedrückt als aktueller Saldo zum Datenstichtag, die gegen die Anforderungen von Artikel 24 Absätze 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen.

Angabe der Währung, auf die der Betrag lautet, im Format {CURRENCYCODE_3}.

JA JA
IVAS9 Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit Angabe der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit des diesem ABCP-Programm zugrunde liegenden Pools an Risikopositionen, ausgedrückt in Jahren. JA JA
IVAS10 Verfahren des Risikoselbstbehalts

Strategie zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts in der EU (z. B. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

    Vertikaler Anteil — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a (VSLC)

    Anteil des Verkäufers — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b (SLLS)

    Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Risikopositionen bleiben in der Bilanz — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c (RSEX)

    Erstverlusttranche — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d (FLTR)

    Erstverlusttranche in jedem Vermögenswert — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e (FLEX)

    Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

    Sonstige (OTHR)

NEIN JA
IVAS11 Träger des Risikoselbstbehalts

Welche Stelle behält den materiellen Nettoanteil gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

    Originator (ORIG)

    Sponsor (SPON)

    Ursprünglicher Kreditgeber (OLND)

    Verkäufer (SELL)

    Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

    Sonstige (OTHR)

NEIN JA
Angaben zur Transaktion
IVAN1 Eindeutige Kennung — ABCP-Programm Angabe der gleichen eindeutigen Kennung des ABCP-Programms wie in Feld IVAS1. NEIN NEIN
IVAN2 Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 dieser ABCP-Transaktion zugewiesene eindeutige Kennung. NEIN NEIN
IVAN3 Datenstichtag Datenstichtag für diese Meldung. Die Angabe muss mit dem Datenstichtag übereinstimmen, der in den Meldebögen gemäß Anhang XI für die zugrunde liegende Risikoposition angegeben wurde. NEIN NEIN
IVAN4 NACE-Branchencode NACE-Branchencode des Originators gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. NEIN JA
IVAN5 Verfahren des Risikoselbstbehalts

Strategie zur Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts in der EU (z. B. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

    Vertikaler Anteil — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a (VSLC)

    Anteil des Verkäufers — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b (SLLS)

    Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Risikopositionen bleiben in der Bilanz — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c (RSEX)

    Erstverlusttranche — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d (FLTR)

    Erstverlusttranche in jedem Vermögenswert — Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e (FLEX)

    Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

    Sonstige (OTHR)

NEIN JA
IVAN6 Träger des Risikoselbstbehalts

Welche Stelle behält den materiellen Nettoanteil gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 oder — bis zum Inkrafttreten — Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013):

    Originator (ORIG)

    Sponsor (SPON)

    Ursprünglicher Kreditgeber (OLND)

    Verkäufer (SELL)

    Keine Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich des Risikoselbstbehalts (NCOM)

    Sonstige (OTHR)

NEIN JA
IVAN7 Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit Angabe der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit des dieser Transaktion zugrunde liegenden Pools an Risikopositionen, ausgedrückt in Jahren. JA JA
Angaben zu Test/Ereignis/Trigger
IVAR1 Eindeutige Kennung — ABCP-Transaktion Angabe der gleichen eindeutigen Kennung der Transaktion wie in Feld IVAN2. NEIN NEIN
IVAR2 Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger Ursprüngliche Kennung für Test/Ereignis/Trigger. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN
IVAR3 Neue Kennung für Test/Ereignis/Trigger Wenn die ursprüngliche Kennung des Feldes IVAR2 in diesem Feld nicht übernommen werden kann, ist hier die neue Kennung einzugeben. Wenn sich die Kennung nicht geändert hat, ist dieselbe Kennung einzugeben wie in IVAR2. Die meldende Stelle darf diese eindeutige Kennung nicht ändern. NEIN NEIN
IVAR4 Beschreibung Beschreibung von Test/Ereignis/Trigger, einschließlich jeglicher Formeln. Dies ist ein Freitextfeld. Die Beschreibung sollte jedoch alle Formeln und wichtigen Definitionen enthalten, die es einem Anleger/potenziellen Anleger ermöglichen, sich ein vernünftiges Bild von Test/Ereignis/Trigger sowie den damit verbundenen Bedingungen und Folgen zu machen. NEIN NEIN
IVAR5 Status Wurde der Test zum Datenstichtag erfüllt? Wurde ein Trigger ausgelöst? NEIN NEIN
IVAR6 Folgen von Verstößen

Angabe der in den Verbriefungsunterlagen vorgesehenen Folgen bei Problemen im Zusammenhang im Zusammenhang mit diesen Tests/Ereignissen/Triggern (d. h. Verstoß):

    Änderung der Zahlungsrangfolge (CHPP)

    Ersatz einer Gegenpartei (CHCP)

    Sowohl Änderung der Zahlungsrangfolge als auch Ersatz einer Gegenpartei (BOTH)

    Sonstige Folgen (OTHR)

NEIN NEIN

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