Artikel 19 VO (EU) 2020/1503

Informationen für Kunden

(1) Sämtliche Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen nach Artikel 27, die Schwarmfinanzierungsdienstleister ihren Kunden über sich selbst, über Kosten, finanzielle Risiken und Gebühren im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen oder -anlagen, über die Auswahlkriterien für Schwarmfinanzierungsprojekte, und über die Art ihrer Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken zur Verfügung stellen, müssen fair, klar und nicht irreführend sein.

(2) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden darüber, dass ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt sind und dass übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die über ihre Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden, nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt sind.

(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden über die Bedenkzeit für nicht kundige Anleger gemäß Artikel 22. Wenn ein Schwarmfinanzierungsangebot unterbreitet wird, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister jene Informationen an gut sichtbarer Stelle des Mediums bereit, auch auf jeder mobilen Anwendung und Website, auf der ein solches Angebot unterbreitet wird.

(4) Sämtliche Informationen, die gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind, werden Kunden mitgeteilt, wann immer dies zweckmäßig ist, mindestens jedoch vor Abschluss einer Schwarmfinanzierungstransaktion.

(5) Die Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 6 werden allen Kunden in einem klar ausgewiesenen und leicht zugänglichen Abschnitt der Internetseite der Schwarmfinanzierungsplattform und auf nichtdiskriminierende Weise bereitgestellt.

(6) Wenden Schwarmfinanzierungsdienstleister Kreditbewertungspunkte auf Schwarmfinanzierungsprojekte an oder schlagen sie Preise für Schwarmfinanzierungsangebote auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen vor, so stellen sie eine Beschreibung der zur Berechnung dieser Kreditbewertungspunkte bzw. Preise angewandten Methode zur Verfügung. Beruht die Berechnung auf nicht geprüften Rechnungslegungsunterlagen, so ist dies in der Beschreibung der Methode klar und deutlich anzugeben.

(7) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Kreditbewertungspunkte bzw. Preise gemäß Absatz 6 aufgenommen werden müssen;
b)
die Informationen und Faktoren, die Schwarmfinanzierungsdienstleister berücksichtigen müssen, wenn sie die Bewertung des Kreditrisikos nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und b und die Bewertung eines Kredits nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e durchführen;
c)
die Faktoren, denen ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Rechnung tragen sollte, wenn er gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d sicherstellt, dass der Preis eines Kredits, den er vermittelt, fair und angemessen ist;
d)
der Mindestinhalt und die Steuerung der Regelungen und Verfahren, die gemäß dem vorliegenden Artikel erforderlich sind, und des Rahmens für das Risikomanagement nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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