Artikel 20 VO (EU) 2020/1503

Offenlegung von Ausfallquoten

(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die aus der Vermittlung von Krediten bestehen, müssen

a)
jährlich die Ausfallquoten der auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte mindestens der letzten 36 Monate offenlegen und
b)
innerhalb von vier Monaten ab dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen, in der sie — soweit zutreffend — Folgendes angeben:

i)
die erwartete und tatsächliche Ausfallquote aller Kredite, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelt hat, nach Risikokategorie, wobei auf die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegten Risikokategorien Bezug zu nehmen ist;
ii)
eine Zusammenfassung der Annahmen, die bei der Bestimmung der erwarteten Ausfallquoten verwendet wurden, und
iii)
— wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Zielrendite im Zusammenhang mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios angeboten hat —, die tatsächlich erzielte Rendite.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausfallquoten werden an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters veröffentlicht.

(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Methode für die Berechnung der Ausfallquoten der auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Projekte nach Absatz 1 festzulegen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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