Artikel 21 VO (EU) 2020/1503

Kenntnisprüfung und Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen

(1) Bevor Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen nicht kundigen Anlegern uneingeschränkten Zugang zu Anlagen in die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte gewähren, bewerten sie, ob bzw. welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für die potenziellen nicht kundigen Anleger geeignet sind.

(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister Informationen über die Erfahrung, Anlageziele, finanzielle Situation und das grundlegende Verständnis der potenziellen nicht kundigen Anleger hinsichtlich der Risiken, die mit Anlagen im Allgemeinen und mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten im Besonderen verbunden sind, darunter Informationen über

a)
frühere Anlagen des potenziellen nicht kundigen Anlegers in übertragbare Wertpapiere oder den früheren Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten oder Krediten, einschließlich in Unternehmen, die sich in der Gründungs- oder Expansionsphase befinden, sowie
b)
das Verständnis des potenziellen Anlegers hinsichtlich der Risiken, die mit der Gewährung von Krediten, der Anlage in übertragbare Wertpapiere oder dem Erwerb von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten über eine Schwarmfinanzierungsplattform einhergehen, und Berufserfahrung im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsanlagen.

(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüfen für jeden nicht kundigen Anleger alle zwei Jahre nachdem die erste Bewertung nach Absatz 1 durchgeführt wurde die Bewertung gemäß dieses Absatzes.

(4) Stellen potenzielle nicht kundige Anleger die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen nicht bereit oder gelangen die Schwarmfinanzierungsdienstleister auf der Grundlage der nach jenem Absatz erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass die potenziellen nicht kundigen Anleger nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, so setzen Schwarmfinanzierungsdienstleister diese potenziellen nicht kundigen Anleger davon in Kenntnis, dass die auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Dienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten, und übermitteln ihnen eine Risikowarnung. In dieser Risikowarnung wird eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten angelegten Geldes hingewiesen. Potenzielle nicht kundige Anleger müssen ausdrücklich bestätigen, dass sie die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister übermittelte Warnung erhalten und verstanden haben.

(5) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 verlangen Schwarmfinanzierungsdienstleister von potenziellen nicht kundigen Anlegern auch, dass sie ihre Fähigkeit, einen als 10 % ihres Reinvermögens berechneten Verlust zu tragen, auf der Grundlage der folgenden Angaben simulieren:

a)
regelmäßiges Einkommen und Gesamteinkommen sowie Angaben dazu, ob das Einkommen dauerhaft oder vorübergehend erzielt wird;
b)
Vermögenswerte, einschließlich Finanzanlagen und Bareinlagen, jedoch unter Ausschluss von beweglichem und unbeweglichem persönlichem Vermögen und Anlagevermögen sowie Pensionsfonds;
c)
finanzielle Verpflichtungen, einschließlich regelmäßiger, bestehender und künftiger Verpflichtungen.

(6) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister überprüft für jeden nicht kundigen Anleger jedes Jahr nachdem die erste Simulation nach Absatz 5 durchgeführt wurde die Simulation gemäß jenes Absatzes.

Potenzielle nicht kundige Anleger sowie nicht kundige Anleger werden nicht daran gehindert, in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen. Die nicht kundigen Anleger müssen bestätigen, dass sie die Ergebnisse der Simulation nach Absatz 5 erhalten haben.

(7) Jedes Mal bevor ein potenzieller nicht kundiger Anleger oder ein nicht kundiger Anleger ein einzelnes Schwarmfinanzierungsangebot annimmt, wodurch er einen Betrag anlegt, der 1000 EUR bzw. 5 % des gemäß Absatz 5 berechneten Reinvermögens dieses Anlegers — je nachdem, welcher Betrag höher ist — übersteigt, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass ein solcher Anleger

a)
eine Risikowarnung erhält;
b)
dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die ausdrückliche Zustimmung erteilt und
c)
dem Schwarmfinanzierungsdienstleister gegenüber nachweist, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Bewertung nach Absatz 1 als Beweis verwendet werden, dass der potenzielle nicht kundige Anleger oder der nicht kundige Anleger die Anlage und deren Risiken versteht.

(8) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die erforderlichen Regelungen für Folgendes festzulegen:

a)
die Durchführung der Bewertung nach Absatz 1;
b)
die Durchführung der Simulation nach Absatz 5;
c)
die Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 2 und 4.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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