Artikel 22 VO (EU) 2020/1503

Vorvertragliche Bedenkzeit

(1) Die Modalitäten und Bedingungen des Schwarmfinanzierungsangebots bleiben für den Projektträger von dem Zeitpunkt an, zu dem das Schwarmfinanzierungsangebot auf der Schwarmfinanzierungsplattform erfasst ist, bis zum früheren der folgenden Zeitpunkte bindend:

a)
dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Schwarmfinanzierungsangebots, der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister zum Zeitpunkt der Erfassung des Schwarmfinanzierungsangebots auf seiner Schwarmfinanzierungsplattform angekündigt wird, oder
b)
dem Zeitpunkt, zu dem das angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist, oder im Falle einer Spanne beim Finanzierungsziel, zu dem das höchstmögliche angestrebte Finanzierungsziel erreicht ist.

(2) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister sieht eine vorvertragliche Bedenkzeit vor, während der der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder die Bekundung seines Interesses am Schwarmfinanzierungsangebot ohne Begründung und ohne Vertragsstrafe jederzeit widerrufen kann.

(3) Die Bedenkzeit nach Absatz 2 beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Anlageangebot oder die Interessenbekundung des potenziellen nicht kundigen Anlegers erfolgt, und läuft vier Kalendertage danach ab.

(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister führt Aufzeichnungen über die Anlageangebote und Interessenbekundungen, die er erhalten, und über den Zeitpunkt von deren Eingang.

(5) Die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung müssen zumindest dieselben Modalitäten umfassen, mittels derer der potenzielle nicht kundige Anleger ein Anlageangebot machen oder Interesse an einem Schwarmfinanzierungsangebot bekunden kann.

(6) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt den potenziellen nicht kundigen Anleger genaue, klare und rechtzeitige Informationen über die Bedenkzeit und die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung bereit, die mindestens Folgendes umfassen müssen:

a)
Unmittelbar bevor der potenzielle nicht kundige Anleger sein Anlageangebot oder seine Interessenbekundung übermitteln kann, muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über Folgendes unterrichten:

i)
den Umstand, dass für das Anlageangebot oder die Interessenbekundung eine Bedenkzeit gilt;
ii)
die Dauer der Bedenkzeit;
iii)
die Modalitäten des Widerrufs des Anlageangebots oder der Interessensbekundung.

b)
Unmittelbar nach dem Erhalt des Anlageangebots oder der Interessensbekundung muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister den potenziellen nicht kundigen Anleger über seine Schwarmfinanzierungsplattform darüber unterrichten, dass die Bedenkzeit begonnen hat.

(7) Im Fall der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios gilt dieser Artikel nur für das anfängliche Anlagemandat, das von dem nicht kundigen Anleger erteilt wurde, und nicht für die gemäß diesem Mandat getätigten Anlagen in spezifische Kredite.

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