Artikel 23 VO (EU) 2020/1503

Anlagebasisinformationsblatt

(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern alle in diesem Artikel genannten Informationen bereit.

(2) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen potenziellen Anlegern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot ein vom Projektträger erstelltes Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung. Das Anlagebasisinformationsblatt wird in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden die Zulassung gemäß Artikel 12 erteilt haben, oder in einer anderen von diesen Behörden akzeptierten Sprache abgefasst.

(3) Bewirbt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister ein Schwarmfinanzierungsangebot durch Marketingmitteilungen in einem anderen Mitgliedstaat, so wird das Anlagebasisinformationsblatt in mindestens einer der Amtssprachen des genannten Mitgliedstaats oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache zur Verfügung gestellt.

(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister werden nicht daran gehindert, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine andere Sprache oder andere Sprachen als die in Absatz 2 oder 3 genannten zu veranlassen. Diese Übersetzungen müssen den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatts korrekt wiedergeben.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über die Sprache oder Sprachen, die sie für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 akzeptieren. Die ESMA stellt diese Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(6) Das Anlagebasisinformationsblatt nach Absatz 2 enthält alle nachstehend genannten Informationen:

a)
die in Anhang I dargelegten Informationen;
b)
den folgenden Haftungsausschluss, der direkt unter dem Titel des Anlagebasisinformationsblatts erscheint:

Dieses Schwarmfinanzierungsangebot wurde von den zuständigen Behörden bzw. der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weder geprüft noch genehmigt.

Die Angemessenheit Ihrer Erfahrung und Ihres Wissens wurde nicht zwangsläufig bewertet, bevor Ihnen der Zugang zu dieser Anlage gewährt wurde. Wenn Sie diese Anlage tätigen, übernehmen Sie alle damit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes.;

c)
folgende Risikowarnung:

Anlagen in dieses Schwarmfinanzierungsprojekt sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des angelegten Geldes. Ihre Anlage ist nicht durch die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) geschaffenen Einlagensicherungssysteme geschützt. Ihre Anlage ist auch nicht durch die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme geschützt.

Sie erhalten möglicherwiese keine Rendite aus Ihrer Anlage.

Es handelt sich hierbei nicht um ein Sparprodukt, und wir raten Ihnen, nicht mehr als 10 % Ihres Reinvermögens in Schwarmfinanzierungsprojekten anzulegen.

Sie werden die Anlageinstrumente möglicherweise nicht jederzeit verkaufen können. Selbst wenn Sie sie verkaufen können, können Sie doch Verluste erleiden.

(7) Das Anlagebasisinformationsblatt muss fair, klar und nicht irreführend sein und darf mit Ausnahme von Verweisen auf geltende Rechtsakte, einschließlich gegebenenfalls Zitaten aus diesen, keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format. Im Falle von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten muss dann, wenn die gemäß Anhang I Teil F erforderliche Information in gedruckter Form mehr als eine Seite im DIN-A4-Format umfasst, der verbleibende Teil in einer Anlage zum Anlagebasisinformationsblatt wiedergegeben werden.

(8) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, jede Änderung der Informationen mitzuteilen, damit das Anlagebasisinformationsblatt während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand gehalten wird. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen, über die er informiert wurde.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Projektträger oder dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan für die in einem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haftet. Die für das Anlagebasisinformationsblatt Verantwortlichen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei natürlichen Personen bzw. ihres Namens und ihres eingetragenen Sitzes bei juristischen Personen zu benennen; das Anlagebasisinformationsblatt muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Basisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zivilrechtlichen Haftung für natürliche und juristische Personen gelten, die für die in einem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen verantwortlich sind, samt etwaiger Übersetzungen, und zwar zumindest in den folgenden Fällen:

a)
Die Information ist irreführend oder unrichtig; oder
b)
in dem Anlagebasisinformationsblatt wurden wichtige Informationen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojekts zu unterstützen, ausgelassen.

(11) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.

(12) Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite haben könnte, so weist dieser Schwarmfinanzierungsdienstleister den Projektträger unverzüglich auf die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit hin, der diese Information unverzüglich vervollständigt oder korrigiert.

Wird eine Vervollständigung oder Korrektur nicht unverzüglich vorgenommen, so setzt der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Schwarmfinanzierungsangebot aus, bis das Basisinformationsblatt vervollständigt oder korrigiert worden ist, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen.

Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über solche festgestellten Unregelmäßigkeiten, die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Möglichkeit, ihr Anlageangebot oder ihre Interessenbekundung an dem Schwarmfinanzierungsangebot zu widerrufen.

Ist das Anlagebasisinformationsblatt nach 30 Kalendertagen nicht vervollständigt oder korrigiert worden, um alle festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben, so wird das Schwarmfinanzierungsangebot annulliert.

(13) Ein potenzieller Anleger kann einen Schwarmfinanzierungsdienstleister auffordern, eine Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in eine vom Anleger gewählte Sprache zu veranlassen. Die Übersetzung muss den Inhalt der Originalfassung des Anlagebasisinformationsblatt originalgetreu und korrekt wiedergeben.

Stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister die angeforderte Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts nicht bereit, so rät der Schwarmfinanzierungsdienstleister dem potenziellen Anleger unmissverständlich von der Anlage ab.

(14) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung erteilt wurde, können verlangen, dass eine Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts mindestens sieben Arbeitstage vor dessen Bereitstellung für potenzielle Anleger erfolgt. Anlagebasisinformationsblätter unterliegen keiner Vorabgenehmigung durch die zuständigen Behörden.

(15) Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Projektträger, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu erstellen, als erfüllt.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die über ein Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.

(16) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:

a)
die Anforderungen an das Muster für die in Absatz 6 und in Anhang I genannten Informationen sowie dessen Inhalt;
b)
die Arten von Hauptrisiken, die im Zusammenhang mit dem Schwarmfinanzierungsangebot stehen und die daher gemäß Anhang I Teil C offengelegt werden müssen;
c)
die Verwendung bestimmter Finanzkennzahlen, um wesentliche Finanzinformationen klarer darzustellen, einschließlich mit Blick auf die Darstellung der Informationen nach Anhang I Teil A Buchstabe e;
d)
die Provisionen, Gebühren und Transaktionskosten, die unter Anhang I Teil H Buchstabe a fallen, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung der direkten und indirekten Kosten, die vom Anleger zu tragen sind.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(**)

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

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