Artikel 24 VO (EU) 2020/1503

Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform

(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des Kreditportfolios anbieten, gemäß dem vorliegenden Artikel ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform und stellen es potenziellen Anlegern zur Verfügung; dieses Anlagebasisinformationsblatt muss alle folgenden Informationen umfassen:

a)
die in Anhang I Teile H und I vorgesehenen Informationen;
b)
Informationen über die natürlichen oder juristischen Personen, die für die in dem Anlagebasisinformationsblatt angegebenen Informationen haften; bei natürlichen Personen, einschließlich Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, sind Name und Funktion der natürlichen Person anzugeben; bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben;
c)
die folgende Erklärung der haftenden Personen:

„Der Schwarmfinanzierungsdienstleister erklärt, dass seines Wissens keine Informationen ausgelassen wurden oder sachlich irreführend oder unrichtig sind. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist für die Ausarbeitung dieses Anlagebasisinformationsblatts verantwortlich.”

(2) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hält das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform während der Laufzeit des Schwarmfinanzierungsangebots stets auf dem neuesten Stand. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichtet die Anleger, die ein Anlageangebot unterbreitet oder Interesse an dem Schwarmfinanzierungsangebot bekundet haben, unverzüglich über jede wesentliche Änderung dieser im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen.

(3) Das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform muss fair, klar und nicht irreführend sein und darf mit Ausnahme von Verweisen auf geltende Rechtsakte, einschließlich gegebenenfalls Zitaten aus diesen, keine Fußnoten enthalten. Es wird auf einem eigenständigen, dauerhaften Datenträger bereitgestellt, der deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidbar ist, und umfasst in gedruckter Form höchstens sechs Seiten im DIN-A4-Format.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest der Schwarmfinanzierungsdienstleister für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen haftet. Die für das Basisinformationsblatt Verantwortlichen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei natürlichen Personen bzw. ihres Namens und ihres eingetragenen Sitzes bei juristischen Personen zu benennen; das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform muss zudem Erklärungen der betreffenden Personen enthalten, dass ihres Wissens die Angaben in dem Anlagebasisinformationsblatt richtig sind und darin keine Auslassungen vorliegen, die die Aussage des Anlagebasisinformationsblatts verändern können.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zivilrechtlichen Haftung für natürliche und juristische Personen gelten, die für die in einem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform angegebenen Informationen verantwortlich sind, samt etwaiger Übersetzungen, und zwar zumindest in den folgenden Fällen:

a)
Die Information ist irreführend oder unrichtig; oder
b)
im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform wurden wichtige Informationen ausgelassen, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zu unterstützen.

(6) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister richten angemessene Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform enthaltenen Angaben ein und wenden diese an.

(7) Stellt ein Schwarmfinanzierungsdienstleister eine Auslassung, einen Fehler oder eine Ungenauigkeit in dem Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform fest, der bzw. die wesentliche Auswirkungen auf die erwartete Kapitalrendite der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios haben könnte, so muss der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Auslassung, den Fehler oder die Ungenauigkeit im Anlagebasisinformationsblatt selbst beheben.

(8) Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Basisinformationsblatt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen, als erfüllt.

Der erste Unterabsatz gilt entsprechend für natürliche und juristische Personen, die zu einem Schwarmfinanzierungsangebot beraten oder es vermarkten.

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