Artikel 30 VO (EU) 2020/1503

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Ermittlungsbefugnisse verfügen:

a)
von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und von Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
b)
von Rechnungsprüfern und von Führungskräften der Schwarmfinanzierungsdienstleister und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die Vorlage von Informationen zu verlangen;
c)
Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen diese Verordnung dienen können.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichtsbefugnisse verfügen:

a)
ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
b)
die Marketingmitteilung zu untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder zu verlangen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
c)
ein Schwarmfinanzierungsangebot zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstoßen würde;
d)
die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
e)
die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu untersagen, wenn sie feststellen, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde;
f)
den Umstand bekannt zu machen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
g)
zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen;
h)
die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszusetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
i)
bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister zu übertragen, falls einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters.

Jede Maßnahme, die in Ausübung der Befugnisse gemäß diesem Absatz angenommen wurde, muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein und im Einklang mit Artikel 40 stehen.

(3) Sofern das nationale Recht dies erfordert, kann die zuständige Behörde die zuständige Justizbehörde ersuchen, über die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse zu entscheiden.

(4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den die bestehenden Verträge nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i übertragen werden, erhält eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in demselben Mitgliedstaat, in dem der ursprüngliche Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen war.

(5) Die zuständigen Behörden nehmen ihre in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:

a)
unmittelbar,
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche anderen Behörden,
d)
durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.

(7) Wenn eine natürliche oder juristische Person der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkung der Offenlegung von Informationen und hat keine diesbezügliche Haftung zur Folge.

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