Artikel 31 VO (EU) 2020/1503
Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander für die Zwecke dieser Verordnung zusammen. Sie tauschen Informationen unverzüglich aus und kooperieren bei Ermittlungen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, nach Artikel 39 Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne dieser Verordnung festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen Verstößen dieser Verordnung eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Eine zuständige Behörde kann es nur dann ablehnen, einem Ersuchen um Informationen oder einer Anfrage in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Ermittlung zu entsprechen, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände gegeben ist:
- a)
- Ein Stattgeben wäre dazu geeignet, ihre eigene Untersuchung, ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen oder eine strafrechtliche Ermittlung zu beeinträchtigen;
- b)
- aufgrund derselben Tat ist gegen dieselben natürlichen und juristischen Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig;
- c)
- gegen die genannten natürlichen und juristischen Personen ist aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen unverzüglich alle Informationen, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.
(4) Eine zuständige Behörde kann im Hinblick auf Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.
Die ersuchende zuständige Behörde setzt die ESMA von jedem Ersuchen nach Unterabsatz 1 in Kenntnis. Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort, kann sie folgende Maßnahmen ergreifen:
- a)
- Sie führt die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durch;
- b)
- sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, sich an der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort zu beteiligen;
- c)
- sie gestattet der antragstellenden zuständigen Behörde, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort selbst durchzuführen;
- d)
- sie beauftragt Rechnungsprüfer oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort;
- e)
- sie teilt sich bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben mit den anderen zuständigen Behörden.
(5) Die zuständigen Behörden können die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die ESMA in solchen Fällen gemäß den ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen tätig werden.
(6) Die zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.
(7) Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine der Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt wurde, unterrichtet sie die für die unter dem Verdacht eines solchen Verstoßes stehende(n) Einrichtung(en) zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse.
(8) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der gemäß Absatz 1 zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
(9) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden aus.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Mai 2022.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
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