Artikel 45 VO (EU) 2020/1503

Bericht

(1) Vor dem 10. November 2023 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA und der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(2) In dem Bericht wird Folgendes bewertet:

a)
das Funktionieren des Marktes für Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union, einschließlich Marktentwicklung und -trends, unter Berücksichtigung der Aufsichtserfahrung, der Anzahl und des Marktanteils der zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister sowie der Auswirkungen dieser Verordnung im Verhältnis zu anderem einschlägigen Unionsrechts, darunter Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) 2017/1129;
b)
ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen im Verhältnis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Schwellenwert weiterhin angemessen ist;
c)
der Einsatz von für Schwarmfinanzierungszwecke zulässigen Instrumenten bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen;
d)
ob der Umfang der unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen weiterhin angemessen ist angesichts der Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Vermittlung von Finanzforderungen beinhalten, darunter die Abtretung oder der Verkauf von Kreditforderungen an Drittanleger über die Schwarmfinanzierungsplattformen;
e)
ob die in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen, unter anderem die Begriffsbestimmung des kundigen Anlegers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j, und die Kriterien in Anhang II mit Blick auf ihre Wirksamkeit zur Gewährleistung des Anlegerschutzes angepasst werden müssen;
f)
ob die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 24 weiterhin zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmensführung, Einhaltung und Offenlegung von Informationen zur individuellen Verwaltung des Kreditportfolios und angesichts ähnlicher, für übertragbare Wertpapiere gemäß der Richtlinie 2014/65/EU erbrachter Dienstleistungen geeignet sind;
g)
die Auswirkungen dieser Verordnung auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie auf Anleger und andere Kategorien von natürlichen oder juristischen Personen, die von diesen Dienstleistungen betroffen sind;
h)
die Umsetzung technologischer Innovationen im Schwarmfinanzierungssektor, einschließlich der Anwendung neuer und innovativer Geschäftsmodelle und Technologien;
i)
ob die Aufsichtsanforderungen nach Artikel 11 weiterhin zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Mindesteigenmittelanforderungen, die Definition von Eigenmitteln, die Nutzung von Versicherungen und die Kombination von Eigenmitteln und Versicherung, geeignet sind;
j)
ob Änderungen an den Anforderungen bezüglich der Informationen für Kunden nach Artikel 19 oder an den Regelungen zum Anlegerschutz nach Artikel 21 erforderlich sind;
k)
ob der Betrag nach Artikel 21 Absatz 7 weiterhin angemessen ist, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen;
l)
die Auswirkungen der von den zuständigen Behörden akzeptierten Sprachen im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 3;
m)
der Einsatz der in Artikel 25 genannten Foren, einschließlich der Auswirkungen auf den Sekundärmarkt für Kredite, übertragbare Wertpapiere und für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente;
n)
die Auswirkungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern auf den freien Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb und den Anlegerschutz;
o)
die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der bei Verstößen gegen diese Verordnung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen;
p)
inwieweit es notwendig und verhältnismäßig ist, die Schwarmfinanzierungsdienstleister zur Einhaltung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verpflichten und diese Schwarmfinanzierungsdienstleister in die Liste der Verpflichteten im Sinne jener Richtlinie aufzunehmen;
q)
ob es angemessen ist, in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zu erlauben, nach dieser Verordnung als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen zu werden;
r)
die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA sowie die Frage, ob die zuständigen Behörden als Aufsichtsorgan dieser Verordnung geeignet sind;
s)
die Möglichkeit der Einführung spezifischer Maßnahmen in dieser Verordnung, um nachhaltige und innovative Schwarmfinanzierungsprojekte sowie den Einsatz von Unionsmitteln zu fördern;
t)
die Gesamtzahl und der Gesamtanteil am Markt der im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb des Zeitraums vom 10. November 2021 bis zum 10. November 2022, aufgeschlüsselt nach kleinen, mittleren und großen Unternehmen;
u)
Volumen, Anzahl der Projekte und Trends von grenzüberschreitender Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
v)
der Anteil der im Rahmen dieser Verordnung erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen am weltweiten Schwarmfinanzierungsmarkt und am Finanzmarkt der Union;
w)
die Kosten der Einhaltung dieser Verordnung für Schwarmfinanzierungsdienstleister, ausgedrückt als Prozentsatz der Betriebskosten;
x)
das Volumen der Anlagen, aus denen sich Anleger während der Bedenkzeit zurückgezogen haben, dessen Anteil am Gesamtvolumen der Anlagen und — ausgehend von diesen Daten — die Bewertung der Frage, ob Dauer und Art der Bedenkzeit nach Artikel 22 angemessen sind und die Effizienz des Kapitalbeschaffungsverfahrens und des Anlegerschutzes nicht beeinträchtigen;
y)
Anzahl und Beträge der Verwaltungsgeldbußen und strafrechtlichen Sanktionen, die gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Verordnung verhängt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
z)
Arten und Trends des im Zusammenhang mit dieser Verordnung auftretenden betrügerischen Verhaltens von Anlegern, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Dritten.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

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