Artikel 8 VO (EU) 2020/1503
Interessenkonflikte
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen keine Beteiligung an den Schwarmfinanzierungsangeboten auf ihren Schwarmfinanzierungsplattformen halten.
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister dürfen in Bezug auf die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsangebote keine der folgenden Personen als Projektträger zulassen:
- a)
- eigene Anteilseigner, die mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten,
- b)
- Mitglieder der Geschäftsleitung oder Beschäftigte,
- c)
- jede natürliche oder juristische Person, die mit diesen Anteilseignern, Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Beschäftigten durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden ist,
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die für die auf ihrer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Schwarmfinanzierungsprojekte eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen als Anleger zulassen, legen die Tatsache, dass sie solche Personen als Anleger zulassen — sowie Informationen zu den konkreten Schwarmfinanzierungsprojekten, in die angelegt wird — auf ihrer Internetseite uneingeschränkt offen und stellen sicher, dass diese Anlagen unter denselben Bedingungen wie im Fall anderer Anleger erfolgen und diese Personen keine Vorzugsbehandlung oder privilegierten Zugang zu Informationen erhalten.
(3) Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, ihren Anteilseignern, den Mitgliedern ihrer Geschäftsleitung oder ihren Beschäftigten oder natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen durch Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu vermeiden, zu erkennen, zu beheben und offenzulegen.
(5) Schwarmfinanzierungsdienstleister legen gegenüber ihren Kunden die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen offen.
Diese Offenlegung erfolgt an gut sichtbarer Stelle auf der Internetseite des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.
(6) Diese in Absatz 5 genannte Offenlegung muss
- a)
- auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und
- b)
- je nach Art des Kunden so ausführlich sein, dass dieser bezüglich der Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann.
(7) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Anforderungen an die Aufrechterhaltung oder Anwendung der in Absatz 3 genannten internen Vorschriften;
- b)
- die Vorkehrungen gemäß Absatz 4,
- c)
- die Modalitäten der in den Absätzen 5 und 6 genannten Offenlegung.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, berücksichtigt die ESMA die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Schwarmfinanzierungsdienstleister erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. November 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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